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Wochenendbesuche geltend machen

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    Wochenendbesuche geltend machen

    Hallo

    Ich hoffe das ich mein Anliegen hier richtig einstelle .

    Folgendes

    Mein Sohn Stefan wohnt seid einigen Jahren in einem Wohnheim . Er besucht mich regelmässig jeden Monat über ein verlängertes Wochenende .
    Stefan ist geistigbehindert und hat stark autistische Züge . Er hat die Pflegestufe 2 und den Schwerbehindertenausweiß 100% mit den Buchstaben B und H.
    nun meine frage ... Der Bezugsbetreuer meines Sohnes fragte mich beiläufig am Telefon, ob ich die Tage die Stefan bei mir zu Besuch ist auch geltend machen würde. Diese Besuchstage könnte ich mit der Pflegegeldkasse?????? abrechnen .
    Das habe ich nie getan und habe auch keine Ahung wie ich das angehen soll.
    Das Geld könnte ich gut gebrauchen , um mehr mit Stefan in der Zeit in der er bei mir ist unternehmen zukönnen .
    Ich muss zur Zeit jeden Cent mehrfach umdrehen , bevor ich ihm ausgebe .
    Diesen Monat ist Stefan 5 Tage über Pfingsten bei mir und ich muss ganz ordendlich sparen, damit ich meinem Sohn ein paar schöne Tage hier bieten kann.

    vielleicht kann mir ja einer weiter helfen

    herzliche Grüße Petra

    #2
    AW: Wochenendbesuche geltend machen

    am besten mal bei der Pflegekasse nachfragen. Vielleicht kann der Betreuer dir auch weiterhelfen.

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      #3
      AW: Wochenendbesuche geltend machen

      Hallo Petra,

      schau mal hier:
      Sofern der Pflegebedürftige am Wochenende, in den Ferien oder während des Urlaubs zu Hause bei den Eltern wohnt und dort gepflegt wird, erhält er für diese Tage ein anteiliges Pflegegeld.
      Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Pflegegeld pro Tag in Höhe von 1/30 des monatlichen Pflegegeldes (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Bei Pflegestufe I also 1/30 von € 225,00, bei Pflegestufe II 1/30 aus € 430,00 und bei Pflegestufe III 1/30 aus € 685,00. Dabei gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege (§ 43 a Satz 3 SGB XI).
      Quelle und kompletter Text: InfoBrief Sozialrecht

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        #4
        AW: Wochenendbesuche geltend machen

        Herzlichen Dank das hilft mir schon eine ganze Ecke weiter .

        Das wird wohl wieder eine Menge "Papierkram" werden , aber das kennen wir ja alle )



        l.g.Petra

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          #5
          AW: Wochenendbesuche geltend machen

          Hallo Petra,

          die Rechtsgrundlage hat dir Zippe ja schon genannt. Du stellst am besten einen schriftlichen Antrag bei der Pflegekasse mit einer Auflistung.

          Dabei gelten An- u. Abfahrtstag als volle Tage. Beispiel: du holst deinen Sohn am Freitag zu dir und bringst ihn Montag wieder zurück, dann zählt dies als vier volle Pflegetage.

          Wenn ihr die Tage, die dein Sohn in den letzten vier Jahren bei dir verbracht hat noch nachvollziehen könnt, dann würde ich auch noch rückwirkend das Pflegegeld für diese Zeiträume beantragen, denn Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren erst vier Jahre nach ihrem Entstehen .

          Quelle:http://dejure.org/gesetze/SGB_I/45.html

          "§ 45
          Verjährung

          (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

          (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

          (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch."

          LG, amai

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            #6
            AW: Wochenendbesuche geltend machen

            hallo amai

            Das sind gute Nachrichten wenn ich auch noch solange rückwirkend beantragen kann.
            Die 4 Jahre nachvollziehen wird auch kein Problem werden , da ja im Wohnheim alles dokumentiert wird und ich jederzeit Einsicht in die Dokumentation haben kann . Das war noch nie ein Problem dort .
            Schön das Stefans Bezugsbetreuer daran gedacht hat . Er kennt meine derzeitige finanzelle Situation und weiß das ich in dieser Hinsicht arg eingeschränkt bin.
            danke für eure schnelle Hilfe

            herzliche grüße Petra

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              #7
              AW: Wochenendbesuche geltend machen

              Hallo
              Ich lasse mal ein kurzes Feedback hier ..

              Ich habe soweit alles in die Wege geleitet . Das Wohnheim listet die Heimbesuche meines Sohnes der letzten 4 Jahre auf .

              Mehr braucht die Pflegegeldstelle der Krankenkasse nicht .
              Laut der Krankenkasse wird nur 2 Jahre rückwirkend gezahlt .
              Ich reiche trotzdem die 4 Jahre rückwirkend ein ... sagen können die ja vieles.

              L.g.Petra

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                #8
                AW: Wochenendbesuche geltend machen

                Hallo Petra,

                es ist immer schön, wenn es Rückmeldungen gibt

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                  #9
                  AW: Wochenendbesuche geltend machen

                  Hallo Petra,
                  wenn sie nur für 2 Jahre rückwirkend zahlen wollen, müssen Sie dazu in Ihrem Bescheid eine rechtliche Grundlage dafür nennen, die du dann darauf prüfen kannst , ob sie zutreffend ist. Mir als rechtlicher Laie ist keine dementsprechende anderslautende rechtliche Vorschrift bekannt.

                  Du hast das Recht auf einen schriftlichen, begründeten Bescheid, der die Grundlagen für die Entscheidung erkennen lässt.

                  Siehe §§ 33,35 SGB X:
                  http://dejure.org/gesetze/SGB_X/33.html
                  "(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

                  (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung. [...]"

                  http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.html
                  "§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
                  (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
                  (2) Einer Begründung bedarf es nicht,

                  1.
                  soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
                  2.
                  soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
                  3.
                  wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
                  4.
                  wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
                  5.
                  wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

                  (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt."

                  LG, amai

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