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Aberkennung Pflegestufe

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    Aberkennung Pflegestufe

    Hallo zusammen,

    meinem jetzt 19 jährigen Sohn wurde die Pflegestufe 1 aberkannt.

    Ich habe folgende Fragen:wenn vom MDK festgestellt wird das eine Person unterhalb der Pflegestufe 1 einzustufen ist und weiter im Gutachten des MDK steht das die Person eine eingeschränkte Alltagskompetenz hat
    Wortlaut Gutachten MDK: Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI Pflegestufe unter 1 die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt
    Besteht die Empfehlung der Zuordnung zur erheblichen eingeschränkten Alltagskopetenz JA
    Ergebnis:Alltagskompetens ist im Sinne §45 a SGB XI erheblich eingeschränkt.

    Bedeutet dies dann Pflegestufe „0“ und die Person erhält monatliches Pflegegeld von 120 Euro bzw. Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro pro Monat ?

    Im Anschreiben der Kasse steht sie erhalten künftig keine Leistungen mehr der Pflegeversicherung.Ist dies so richtig obwohl oben genanntes im Gutachten steht?Leider wollte mir die TK am Telefon keine Auskunft geben ich soll das schriftlich machen.....

    Vielen Dank schon mal für Antworten!

    #2
    AW: Aberkennung Pflegestufe

    Hallo Tascha,
    erst einmal herzlich Willkommen bei INTAKT und einen guten Austausch hier in unserer Gemeinschaft.

    Ich kann mir nur vorstellen, dass da die Änderungen des Gesetzes vom Jahresanfang noch nicht recht angekommen sind und ein veralterter Textbaustein zum Einsatz kam.

    Es ist so, wie du vermutest. Dein Sohn hat einen Pflegeaufwand, der unter der pflegestufe I liegt, gleichzeitig liegt bei ihm aber eine Einschränkung der Alltagskompetenz vor. Es gelten also für ihn die verbesserten Übergangsleistungen nach § 123 SGB XI:
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__123.html
    "§ 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
    (1) Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, haben neben den Leistungen nach § 45b bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, Ansprüche auf Pflegeleistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.
    (2) Versicherte ohne Pflegestufe haben je Kalendermonat Anspruch auf

    1.
    Pflegegeld nach § 37 in Höhe von 120 Euro oder
    2.
    Pflegesachleistungen nach § 36 in Höhe von bis zu 225 Euro oder
    3.
    Kombinationsleistungen aus den Nummern 1 und 2 (§ 38)

    sowie Ansprüche nach den §§ 39 und 40.
    (3) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 70 Euro auf 305 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 um 215 Euro auf bis zu 665 Euro.
    (4) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 85 Euro auf 525 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 um 150 Euro auf bis zu 1 250 Euro."

    Leistungen nach § 39 SGB XI sind die Verhinderungspflege mit maximal 1550 Euro im Jahr und § 40 SGB sind Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes und Pflegehilfsmittel:
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html

    Ich würde schriftlich auf die Ansprüche deines Sohnes laut MDK-Gutachten und den gesetzlichen Grundlagen hinweisen und mitteilen, ob ihr das Pflegegeld oder die Sachleistungen beanspruchen möchtet oder aber die dritte Variante, eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung, wobei ihr euch bei dieser Wahl dann mindestens für ein halbes Jahr festlegen müsst, in welchem Verhältnis ihr beides kombinieren wollt.

    Für die Verhinderungspflege müsst ihr nicht erneut die Wartezeit von einem halben Jahr erfüllen, sondern könnt sie direkt beanspruchen.

    LG, amai

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