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Verhinderungspflege - einige Fragen

MurphysLaw 04.07.2012, 01:00#1
Hallo!

Unsere Tochter kommt in Kürze für einige Wochen krankheitsbedingt (nach OP) zu uns und wir werden uns dann "Vollzeit" um sie kümmern.
Bislang nahm sie eine Kombinationsleistung in Anspruch. Wie wird das da gerechnet? Ich steige durch die Seite bei nullbariere.de nicht durch. Da wird einerseits vom normalen Pflegegeld gesprochen, dann von einem "Verhinderungsbudget" von 1550€.
Was gilt denn nun?
U.U. muss zusätzlich ein Fremder im Sep die Pflege gewährleisten, da meine Frau und ich dann in den Urlaub fahren. Was dann? Wie läuft es dann?

Ihr seht, Fragen über Fragen. Habe den ganzen Tag gegoogelt, bin aber nicht schlauer geworden, bei diesem Behörden- und Paragraphendschungel :-(

Viele Grüsse,

MurphysLaw
Inge 04.07.2012, 08:00#2
AW: Verhinderungspflege - einige Fragen

Hallo MurphyLaw,

im Info-Bereich von Intakt findest Du nähere Angaben zu den Leistungen der Pflegeversicherung:

Für die Zeit, die Ihr Eure Tochter selbst pflegt, bekommt Ihr das Pflegegeld bei häuslicher Pflege. Wenn Ihr in Urlaub seid, dann gibt es die Verhinderungspflege.
MurphysLaw 04.07.2012, 09:17#3
AW: Verhinderungspflege - einige Fragen

Hallo Inge,

vielen Dank schonmal, aber da hab ich noch eine Frage :

"Ersatzpflege kann auch stundenweise abgerufen werden, z.B. für die Zeit eines Arztbesuchs. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. Tage mit weniger als 8 Stunden Ersatzpflege werden nicht bei der Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr brücksichtigt."

Was hiesse das konkret? Muss die Ersatzpflege in dem Falle vom Pflegegeld bezahlt werden?

Z.B. meine Tochter braucht jeden Tag ca. 4 Stunden Pflege, bei Arztterminen auch mehr. Wenn man das auf 4 Wochen hochrechnet, ergäbe dies einen Bedarf von min. 112 Stunden während der Zeit. Bei 235 € Pflegegeld müsste also eine Person gefunden werden, die das für etwas mehr als 2€ pro Stunde macht?!?!?!

Viele Grüsse,

MurphysLaw
Inge 04.07.2012, 14:03#4
AW: Verhinderungspflege - einige Fragen

Hallo MurphysLaw,

wenn die Pflege tage- oder stundenweise als UVP (Urlaubs- und Verhinderungspflege) durch eine Person außerhalb der Familie geleistet wird, kannst Du für diese Zeit die höhere Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.
MurphysLaw 04.07.2012, 14:12#5
AW: Verhinderungspflege - einige Fragen

Hallo Inge,

danke schön!
Muss die Verhinderungspflege vorher "angemeldet" werden, bei der PK? Vermutlich ja.
Gibt es Kriterien von Seiten der PK über die "Eignung" als Pflegekraft? Wie wird da abgerechnet? Rechnet die Pflegekraft mit der PK ab oder mit meiner Tochter und meine Tochter, als "Vertragspartner" der PK rechnet mit dieser ab?
Müsste meine Tochter die Pflegekraft versichern oder sonstwie anmelden? (Auch wenns nur für 4 Wochen ist?)

Sry für mein Unwissen - totales Neuland alles....

Viele Grüsse,

MurphysLaw
Inge 04.07.2012, 14:47#6
AW: Verhinderungspflege - einige Fragen

Hallo MurphysLaw,

im Zweifelsfalle würde ich möglichst bald die PK anschreiben, den beabsichtigten Termin mitteilen und nachfragen. Manche PK reagieren auf formlose Anträge, bei anderen sind die bürokratischen Vorschriften exakt einzuhalten. Dann kannst Du auch nachfragen, was Du beachten musst, damit alles korrekt abläuft.
MurphysLaw 04.07.2012, 20:20#7
AW: Verhinderungspflege - einige Fragen

Hallo Inge,

ich ägere mich schwarz! *grmpf*
Ich rief heute nachmittag bei der PK an, und man sagte mir zu, besagten Antrag zuzusenden. Soweit, so gut.
Weitere Infos jedoch wollte er mir überhaupt nicht geben!!
Laut dem Mitarbeiter gibts NUR das Pflegegeld, wenn Angehörige pflegen oder aber ein Pflegedienst wird eingeschaltet.
Von einer externen Person wollte der nix wissen.....

Was nun, sprach Zeus?

Viele Grüsse,

MurphysLaw
Inge 05.07.2012, 08:30#8
AW: Verhinderungspflege - einige Fragen
[....] Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. [....]
Quelle und kompletter Text: § 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

__________________

Im Gegensatz dazu müssen die Zusätzlichen Betreuungsleistungen und die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung über die entsprechenden Dienste mit Zulassung abgerechnet werden.
amai 05.07.2012, 12:05#9
AW: Verhinderungspflege - einige Fragen

Hallo Murphys Law,
ich versuche mal deine Fragen der Reihe nach so weit ich kann, zu beantworten.

""Ersatzpflege kann auch stundenweise abgerufen werden, z.B. für die Zeit eines Arztbesuchs. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. Tage mit weniger als 8 Stunden Ersatzpflege werden nicht bei der Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr brücksichtigt."

Was hiesse das konkret? Muss die Ersatzpflege in dem Falle vom Pflegegeld bezahlt werden?"


Nein , es bedeutet was im Text steht, das Pflegegeld würde bei Inanspruchnahme unter acht Stunden am Tag nicht gekürzt, bedeutet, das Geld für die Verhinderungspflege würde zusätzlich an die Ersatzpflegeperson gezahlt. Unter acht Stunden meint die gesamte Abwesenheit der üblichen Pflegeperson von zu Hause und dass sie die Pflege an diesem Tag dann wieder für den Rest selber erledigt.

Ausserdem werden Tage, an denen die Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag in Anspruch genommen wird nicht auf die Höchstgrenze von 28 Kalendertagen im Jahr angerechnet, es gilt in diesem Fall nur die maximale Budgetgrenze, die zur Zeit 1550 Euro im Jahr bedeutet.

Falls du Verhinderungspflege über mehrere Tage oder vielleicht sogar an einem Stück beanspruchen möchtest, darf der erste und letzte Tag nicht gekürzt werden, alle anderen dann zu 1/30.


Zu deinen nächsten Fragen finden sich die Antworten im gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, das für alle Kassen verbindlich ist.
http://www.vdek.com/versicherte/Pflegeversicherung/pflege-versicherungsgesetz/gr_pflege_vg_20110413.pdf

Der Link klappte nun nicht mehr gehe bitte über diese Seite, der Link zum Download ganz unten auf der Seite:
http://www.vdek.com/vertragspartner/Pflegeversicherung/pflegebeduerftigkeit/index.htm

"Muss die Verhinderungspflege vorher "angemeldet" werden, bei der PK? Vermutlich ja."

Nein, siehe hier, Seite 138:
"3. Anspruchsvoraussetzungen
[...]
(2) Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird."

Ich handhabe es allerdings so, dass ich schon gleich zu Anfang einen schriftlichen Antrag stelle , in dieser Form:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich für meine(n) behinderte/n Tochter/Sohn xxxx, geb. xxxx , für das Jahr 20xx Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI beantragen.

Ich beabsichtige für die gesamten zur Verfügung stehenden Mittel stundenweise Verhinderungspflege auf Abruf in Anspruch zu nehmen.

Ich bitte Sie um einen entsprechenden schriftlichen Bewilligungsbescheid."



Gibt es Kriterien von Seiten der PK über die "Eignung" als Pflegekraft?
Wie wird da abgerechnet? Rechnet die Pflegekraft mit der PK ab oder mit meiner Tochter und meine Tochter, als "Vertragspartner" der PK rechnet mit dieser ab?

Siehe Seite 147 des oben verlinkten gemeinsamen Rundschreibens:
"3.6 Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grad) oder durch Nachbarn/Bekannte

Wird die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grad)
oder durch eine Person aus der Nachbarschaft geleistet, erfolgt keine Beschränkung der
Kostenerstattung auf den Betrag des Pflegegeldes. Vielmehr kann der Höchstbetrag von
1.510,00 EUR (ab 1. Januar 2012 1.550,00 EUR) ausgeschöpft werden, wenn entsprechende
Aufwendungen für die Ersatzpflege nachgewiesen sind. Kosten für die allgemeinen
Pflegeleistungen gelten als nachgewiesen, wenn sie durch eine entsprechende Quittung
o. ä. belegt sind. Im Übrigen muss es sich bei diesen Ersatzpflegepersonen nicht um
einschlägig vorgebildete Pflegekräfte handeln
."



Wenn ihr die entsprechenden Quittungen vorlegt, aus denen ersichtlich ist wer, wann, wieviel Stunden und für wieviel Geld gepflegt hat, könnt ihr die Kasse bitten das gleich auf das Konto der Ersatzpflegeperson zu überweisen (wenn diese denn bereit ist , auf das Geld zu warten, bis die Kasse das bearbeitet hat), oder aber auf euer Konto, wenn ihr das Geld vorgestreckt und die
Ersatzpflegeperson schon bezahlt habt.


"ich ägere mich schwarz! *grmpf*
Ich rief heute nachmittag bei der PK an, und man sagte mir zu, besagten Antrag zuzusenden. Soweit, so gut.
Weitere Infos jedoch wollte er mir überhaupt nicht geben!!
Laut dem Mitarbeiter gibts NUR das Pflegegeld, wenn Angehörige pflegen oder aber ein Pflegedienst wird eingeschaltet.
Von einer externen Person wollte der nix wissen.....

Was nun, sprach Zeus?"


Ihm die entsprechenden lesitungsrechtlichen Vorschriften aus dem oben verlinkten Rundschreiben zukommen lassen, die eigentlich seine Arbeitsgrundlage sind und deren Inhalt er kennen sollte? Bitten , dass du einen informierteren und kompetenteren Sachbearbeiter bekommst? ;-)

Viele Erfolg beim durchsetzen eurer Ansprüche.

LG, amai