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Leistungen aus dem Pflegeergänzungsgesetz

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    Leistungen aus dem Pflegeergänzungsgesetz

    Hallo zusammen,

    hab da mal wieder eine Frage.

    Und zwar hat meine Tochter Pflegestufe drei und bekommt somit zur Verhinderungspflege auch Leistungen aus dem Pflegeergänzungsgesetz.
    Diese 80Std. bzw.200,-mtl. bei Pflegestufe drei.
    Nun hat mir eine Frau von der Lebenshilfe erzählt,daß es einige Familien gibt,die es mit ihrer Krankekasse so geregelt haben,daß auch diese Std.privat abgerechnet werden können.Eigentlich dürfen diese ja nur über eine Einrichtung abgerechnet werden.
    So könnte man sich wieder selber eine geeignete Pflegegilfe suchen und diese so wie die Verhinderungspflege abrechnen.
    Mir würde das sehr entgegenkommen,aber habt Ihr das schon mal so gemacht.Oder wißt Ihr was darüber?

    Wäre dankbar für Infos.LG,ela

    #2
    AW: Leistungen aus dem Pflegeergänzungsgesetz

    Hallo ela 72,
    wo wohnt ihr? Die Länder können beschliessen wer als niedrigschweliiges Angebot im Rahmen des § 45 c, SGB XI zugelassen wird.

    In NRW und Hamburg können wohl Privatpersonen zugelassen werden, die entsprechende Pflegekurse absolviert haben und dies nachweisen können. Die Anerkennung läuft dann als niedrigschweliges Angebot im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.

    Ausserdem gibt es wohl die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung der Kasse nach § 77 SGB V:
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/77.html
    "§ 77 SGB XI Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
    (1) Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung kann die zuständige Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, soweit
    1.
    die pflegerische Versorgung ohne den Einsatz von Einzelpersonen im Einzelfall nicht ermöglicht werden kann,
    2.
    die pflegerische Versorgung durch den Einsatz von Einzelpersonen besonders wirksam und wirtschaftlich ist (§ 29),
    3.
    dies den Pflegebedürftigen in besonderem Maße hilft, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen (§ 2 Abs. 1), oder
    4.
    dies dem besonderen Wunsch der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe entspricht (§ 2 Abs. 2);
    Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; die Vergütungen sind für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie für Betreuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, daß die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn
    1.
    das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und
    2.
    die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse auf Grund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
    Die Pflegekassen können Verträge nach Satz 1 schließen, wenn dies zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung und der Betreuung nach § 36 Abs. 1 unter Berücksichtigung des in der Region vorhandenen ambulanten Leistungsangebots oder um den Wünschen der Pflegebedürftigen zu entsprechen erforderlich ist.
    (2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten."

    LG, amai

    Kommentar


      #3
      AW: Leistungen aus dem Pflegeergänzungsgesetz

      Hallo,
      ich habe gerade mit meiner KK telefoniert und die haben gesagt,daß es nicht möglich sei.Davon wüßte man nichts.Nun soll ich der Frau mal die Infos zusenden,die ich hier bekommen habe.Mal sehen,ob sich dann was tut.
      Ach ja,ich wohne in Dortmund.

      Kommentar


        #4
        AW: Leistungen aus dem Pflegeergänzungsgesetz

        Hallo Ela,
        traurig, dass man da so unwissend ist bei der Pflegekasse!
        Sie hätten nämlich eigentlich die gesetzlich festgelegte Pflicht DICH zu beraten und aufzuklären, nicht umgekehrt, dass du die Recherchearbeit leistest und die Sachbearbeiter aufklärst! Sie werden dafür bezahlt im Gegensatz zu dir.

        Hier habe ich eine Seite der Bezirksregierung Düsseldorf, wo die Möglichkeiten und Arten der niedrigschwelligen Angeboten aufgeführt sind:
        http://www.brd.nrw.de/gesundheit_soz...sangebote.html

        "[...]Typen niedrigschwelliger Hilfe- und Betreuungsangebote:

        - Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen
        Erkrankungen,
        - Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
        - Tagesbetreuung in Kleingruppen,
        - Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer,
        - familienentlastende und familienunterstützende Dienste (FED/FUD),
        - Agenturen zur Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige und der sie Pflegenden,
        - andere niedrigschwellige Betreuungsangebote, die Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in der eigenen Häuslichkeit oder
        in Angeboten betreuten Wohnens ein selbstständiges Leben ermöglichen und die pflegenden Angehörigen entlasten,
        - Einzelfallbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter der Voraussetzung, dass ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert
        wurde (Hinweis: Die Anerkennung dieses Betreuungsangebots im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Pflegekasse)


        sowie
        - weitere Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen sowie Selbsthilfegruppen gemäß § 45d Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI
        Das Dezernat 34, Fachbereich Arbeitsmarkt- und Sozialpolitische Förderprogramme, der Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständig für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote. Eine aktuelle Übersicht erhalten Sie auf der Homepage der Landesinitiative Demenz-Service NRW .."

        Ergänzung: Hier noch die Adresse und Kontaktdaten der verantwortlichen Dezernentin. Vielleicht lässt du dich da mal beraten und verweist die Sachbearbeiterin der Kasse dann mal dorthin:
        Ulrike Seibert
        34 (Dezernat 34: Gewerbliche Wirtschaft und Förderung, Arbeitsmarktpolitische Förderprogramme)
        E-Mail an Ansprechpartner/in Ulrike Seibert benutzen Sie hierzu bitte die folgende E-Mail-Adresse, die wir aus Gründen des Spam-Schutzes getrennt schreiben: ulrike.seibert ergänzt um @brd.nrw.de.
        Tel.: 0211-475-5106
        Fax: 0211-475-4911

        Ich hoffe, das hilft dir weiter.

        LG, amai
        Zuletzt geändert von amai; 09.03.2012, 15:22. Grund: Ergänzung Adresse Ansprechpartner

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