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verhinderungspflege unter 8 stunden tägl.

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    verhinderungspflege unter 8 stunden tägl.

    hallo, habe meine verhinderungspflege wegen urlaub eingereicht. 21 tage für täglich 6 stunden. mir wird von der laufenden pflege 135 € gekürzt, da ich wegen erholung nicht zur verfügung stand. wäre ich wegen krankheit ausgefallen, stünde mir die laufende pflege 225 € zu. ist das rechtens???????bitte helft mir.

    #2
    AW: verhinderungspflege unter 8 stunden tägl.

    Hallo Marmolada,
    erst einmal herzlich willkommen im Intakt-Forum, einen guten Austausch wünsche ich dir.

    Hast du dies schriftlich bekommen und steht dort eine rechtliche Grundlage, auf die sich deine Kasse bezieht? Hast du in den übrigen 18 Stunden der 21 Tage selber gepflegt? Oder warst du verreist und hast in dieser Zeit garnicht pflegen können? Im ersten Fall hätte was die Kasse da bei euch gemacht hat dann keine rechtliche Grundlage, die ich kenne und solltest schriftlich Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen.

    Im zweiten Fall würde es sich tatsächlich nicht mehr um stundenweise Verhinderungspflege handeln, denn die setzt voraus, dass du an diesen Tagen mindestens 16 Stunden und eine Minute die Pflege selber weiter übernimmst und es dürfte ausser für den ersten und letzten Tag an den restlichen Tagen um 1/30 das Pflegegeld gekürzt werden. Also 21 - 2 = 19 Tage; 225 Euro durch 30 Tage = 7,50 € X 19 Tage= 142,50 euro, die dann abgezogen werden dürften. 225,00 € minus 142,50 € Kürzung ergäbe dann noch eine Restzahlung von 82,50 Euro an Pflegegeld.

    Wenn die Tage nicht im selben Monat lägen , müsste man entsprechend die jeweiligen Tage im Monat berechnen.

    Im aktuellen gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften
    vom 01.07.2008 - Stand 13. April 2011 -der Krankenkassen, das verbindlich ist für alle Kassen steht dazu auf Seite 138:
    http://www.sindbad-mds.de/infomed/sindbad.nsf/0/b6faf6382466683e00256c72005c0d2c/$FILE/GR-Leistg_PflegeVG_Anpassung_110413.pdf


    [...]Bei Empfängern von Pflegegeld tritt die Leistung der Ersatzpflege an die Stelle des Pflegegeldes.
    Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das Pflegegeld gezahlt
    (vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI). Dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen in Anspruch genommen wird, da am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege auch die Voraussetzungen für die Pflegegeldzahlung erfüllt werden. Bei stundenweiser Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.510,00 EUR (ab 1. Januar 2012 1.550,00 EUR). Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.[...]

    Auf Seite 150:
    [...]3.6 Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grad) oder
    durch Nachbarn/Bekannte
    Wird die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grad) oder durch eine Person aus der Nachbarschaft geleistet, erfolgt keine Beschränkung der Kostenerstattung auf den Betrag des Pflegegeldes. Vielmehr kann der Höchstbetrag von 1.510,00 EUR (ab 1. Januar 2012 1.550,00 EUR) ausgeschöpft werden, wenn entsprechende Aufwendungen für die Ersatzpflege nachgewiesen sind. Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen gelten als nachgewiesen, wenn sie durch eine entsprechende Quittung o. ä. belegt sind. Im Übrigen muss es sich bei diesen Ersatzpflegepersonen nicht um
    einschlägig vorgebildete Pflegekräfte handeln.
    [...]

    Weder im Gesetz (§ 39 SGB XI) noch in den leistungsrechtlichen Vorschriften gibt es einen Hinweis auf eine Beschränkung oder unterschiedliche Erstattung nach Verhinderungsgrund!

    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/39.html
    "§ 39 SGB XI
    Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht.[...]"

    Also noch mal zusammengefasst: wenn du dich erholen wolltest und du dir dafür stundenweise Hilfe geholt hast unter acht Stunden und die Restzeit selber weiter gepflegt, dann ist es eine stundenweise Verhinderungspflege und es darf das Pflegegeld nicht gekürzt werden.

    Warst du verreist und hast daher nicht selber gepflegt in den 21 Tagen darf das Pflegegeld für 19 von den 21 Tagen um 1/30 gekürzt werden, weil es sich dann nicht um stundenweise Verhinderung handelte.

    LG, amai

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      #3
      AW: verhinderungspflege unter 8 stunden tägl.

      hallo ich habe den rest der stunden also 18 stunden selbst gepflegt. ich war 6 stunden täglich nicht da. ( habe meiner tochter geholfen bezügl. ihrer kinder). was kann ich jetzt tun?

      Kommentar


        #4
        AW: verhinderungspflege unter 8 stunden tägl.

        Hallo Marmolada,
        du legst schriftlich Widerspruch ein bei der Pflegekasse. Hast du das mit der Pflegegeldkürzung schriftlich bekommen? Dann beziehst du dich auf das Schreiben, ansonsten auf das Gespräch oder Telefonat und forderst eine Rücknahme des Bescheides und Zahlung des vollen Pflegegeldes und verweist auf das Gesetz und das für alle Kassen verbindliche gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften, nachdem das Pflegegeld nicht gekürzt werden darf, wenn stundenweise Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag in Anspruch genommen wird (habe ich ja in meinem letzten Beitrag mit Quelle alles zitiert). Schreibe dazu, dass du die restlichen 18 Stunden weiter selber gepflegt hast und das weder im SGB XI § 39 noch in den leistungsrechtlichen Vorschriften Hinweise oder Grundlagen stehen, die diese Kürzung rechtfertigen würden.

        LG, amai

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