Hallo,
ich bin neu hier und bin sehr glücklich darüber, euch gefunden zu haben
Trotz dass ich die Suchfunktion betätigt habe, stehe ich mit meinem Problem immer noch alleine da. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Mein Kind mit Down-Syndrom ist April 1992 geboren. Sie hat die Merkzeichen G, H und B und ist 100% behindert. Wir bezogen 2002 bis heute ALG2. Nun bin ich dank euch auf den Mehrbedarf aufmerksam geworden und habe ihn rückwirkend zum 1.8.06 beantragt.
Die Arge hat mir einen Ausdruck über die Hinweise zum Mehrbedarf aufgrund des SBA mit dem Zeichen G zugeschickt und bittet um Übersendung des SBA's (aufgrund einer laufenden Klage wäre die Akte nicht vollständig dort).
Auf dem Ausdruck steht:
§ 28
2. Leistungsumfang (Leistungsumfang 28.5)
(1)...
(2)....
2.1 Mehrbedarfe (Mehrbedarfe 28.6)
(1) Die Hinweise zu § 21 sind entsprechend anzuwenden.
(2) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 stellt klar, dass Sozialgeldbezieher, enbenso wie Alg II-Bezieher, einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres erhalten können.
(3) Mit der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird die Ungleichbehandlung von behinderten Sozialgeldempfängern und behinderten Leistungsempfängern im Rechtskreis SGB XII beseitigt. Nach dieser Regelung haben auch Sozialgeldempfänger, die einen Schwerbehindertenausweis (89 Abs. 5 SGB IX) mit dem Merkzeichen G oder aG besitzen, einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung. Die Gewährung des Mehrbedarfes gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 setzt volle Erwerbsminderung voraus; er kann somit nicht gewährt werden für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, da diese der allgmeinen Schulpflicht untelriegen und schon auf Grund ihres Alters dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Anspruch auf den Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent besteht nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.
Ich lese hier heraus, dass die Arge meinem Kind den Mehrbedarf bis April 2008 (ich verstehe unter vollendetem 15. Lebensjahr den 16. Geburtstag, ist das richtig?) verweigern und nicht rückwirkend bis zum 1.8.06 zahlen möchte mit der Begründung, dass es zur Schule geht und dem Arbeitsmarkt alleine deshalb nicht zur Verfügung steht.
Ich las aber hier im Forum, dass dieser Mehrbedarf auch kleineren Kindern im Alter von 8 Jahren gewährt wurden.
Auf welchen Paragraphen soll ich Bezug nehmen und wie sollte ich den zu erwartenden Widerruf formulieren?
Ich bitte um Hilfe.
Vielen Dank im voraus.
ich bin neu hier und bin sehr glücklich darüber, euch gefunden zu haben
Trotz dass ich die Suchfunktion betätigt habe, stehe ich mit meinem Problem immer noch alleine da. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Mein Kind mit Down-Syndrom ist April 1992 geboren. Sie hat die Merkzeichen G, H und B und ist 100% behindert. Wir bezogen 2002 bis heute ALG2. Nun bin ich dank euch auf den Mehrbedarf aufmerksam geworden und habe ihn rückwirkend zum 1.8.06 beantragt.
Die Arge hat mir einen Ausdruck über die Hinweise zum Mehrbedarf aufgrund des SBA mit dem Zeichen G zugeschickt und bittet um Übersendung des SBA's (aufgrund einer laufenden Klage wäre die Akte nicht vollständig dort).
Auf dem Ausdruck steht:
§ 28
2. Leistungsumfang (Leistungsumfang 28.5)
(1)...
(2)....
2.1 Mehrbedarfe (Mehrbedarfe 28.6)
(1) Die Hinweise zu § 21 sind entsprechend anzuwenden.
(2) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 stellt klar, dass Sozialgeldbezieher, enbenso wie Alg II-Bezieher, einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres erhalten können.
(3) Mit der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird die Ungleichbehandlung von behinderten Sozialgeldempfängern und behinderten Leistungsempfängern im Rechtskreis SGB XII beseitigt. Nach dieser Regelung haben auch Sozialgeldempfänger, die einen Schwerbehindertenausweis (89 Abs. 5 SGB IX) mit dem Merkzeichen G oder aG besitzen, einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung. Die Gewährung des Mehrbedarfes gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 setzt volle Erwerbsminderung voraus; er kann somit nicht gewährt werden für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, da diese der allgmeinen Schulpflicht untelriegen und schon auf Grund ihres Alters dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Anspruch auf den Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent besteht nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.
Ich lese hier heraus, dass die Arge meinem Kind den Mehrbedarf bis April 2008 (ich verstehe unter vollendetem 15. Lebensjahr den 16. Geburtstag, ist das richtig?) verweigern und nicht rückwirkend bis zum 1.8.06 zahlen möchte mit der Begründung, dass es zur Schule geht und dem Arbeitsmarkt alleine deshalb nicht zur Verfügung steht.
Ich las aber hier im Forum, dass dieser Mehrbedarf auch kleineren Kindern im Alter von 8 Jahren gewährt wurden.
Auf welchen Paragraphen soll ich Bezug nehmen und wie sollte ich den zu erwartenden Widerruf formulieren?
Ich bitte um Hilfe.
Vielen Dank im voraus.