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Rechtliche Vorausetzungen 24h-Pflege

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    Rechtliche Vorausetzungen 24h-Pflege

    Hi Ihr,
    brauche dringend Eure Hilfe:

    Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für 24h-Pflege? Für links, Gesetzestexte, etc. wäre ich dankbar.

    lg pauline

    #2
    AW: Rechtliche Vorausetzungen 24h-Pflege

    HALLO Pauline meine Tochter Daniela-Sarah ist schwerstPflegebedürftig 3 sie kann nichts ohne mich,daher haben wir die Pflegestufe 3bekommen,weil ich immer für da sein muß 24 stunden halt sie wird 19j.Grüße Anita

    Kommentar


      #3
      AW: Rechtliche Vorausetzungen 24h-Pflege

      Hallo zusammen ,

      meine Frage ist: Wie kann man diese 24h Stunden Pflege finanzieren?
      In welcher Höhe springt hier die Pflegeversicherung ein. Kann dann auch über die Sozialhilfeträger "aufgestockt" werden?

      Kommentar


        #4
        AW: Rechtliche Vorausetzungen 24h-Pflege

        Hey...

        folgender Tipp:

        Man kann einiges für die polnische Pflege von der Steuer absetzen.

        Hab dir mal folgenden Text rauskopiert:

        Bei der steuerlichen Absetzbarkeit wird zwischen zwei Arten von Fällen unterschieden und richtet sich danach, wer Auftraggeber und wer Leistungsempfänger der Betreuungshilfe ist.

        Fall 1: Sie sind Auftraggeber und Empfänger der Betreuungshilfe

        Die Absetzbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistung wird in diesem Fall durch den § 35a EStG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__35a.html) geregelt.

        Sie können danach 20 % der gezahlten Arbeitskosten, jedoch höchstens 4.000 €, direkt von Ihrer zu zahlenden Steuerlast abziehen. Somit liegt die optimale Steuerminderung bei genau 20.000 € Arbeitskosten pro Jahr.

        Beispiel Fall 1:

        Sie zahlen aufgrund der Höhe Ihrer Rente 5.000 Einkommensteuer pro Jahr.

        Nun beauftragen Sie bei uns eine Pflegekraft für 1.690 € brutto pro Monat. Diese Arbeitskosten ergeben eine Summe von 20.280 € im Jahr.

        Sie können 20 % von 20.280 = 4.056 €, jedoch höchstens 4.000 €, von Ihrer Steuerlast abziehen.
        Somit würden am Ende des Jahres 5.000 € abzüglich der 4.000 € = 1.000 € Steuern zahlen.

        Sie hätten aufgrund des Einsatzes der Pflegekraft 4.000 € Steuern gespart.

        Aber es erfolgt keine Minuserstattung. Das bedeutet, wenn Sie aufgrund Ihres Einkommens keine 4000 € Steuern bezahlen, bekommen Sie auch nicht 4000 € gutgeschrieben. Wenn Sie beispielsweise nur 2000 € Steuern bezahlen, jedoch 4000 € als Steuergutschrift für das Absetzen einer Pflegekraft geltend machen könnten, bekommen Sie dennoch nur 2000 € gutgeschrieben.

        Fazit Fall 1:

        Wer aufgrund eines niedrigen Einkommens kaum Steuern bezahlt, kann auch kaum etwas zurückerhalten.
        Wer mehr als 4.000 € Steuern im Jahr bezahlt, sollte den Vorteil des Steuerabzugs in seine Überlegungen zu unserem Angebot mit einfließen lassen, da sich ein zusätzlicher monatlicher Vorteil in Höhe von 4.000 € / 12 = 333,33 € ergibt.


        Fall 2: Sie sind Auftraggeber aber nicht Empfänger der Pflegeleistung
        (Beispiel: Kinder sorgen für die Pflege Ihrer Eltern)

        Die Absetzbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistung wird in diesem Fall durch den § 33 EStG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__33.html) geregelt.

        Hiernach kann der Teil der Kosten für eine Pflegekraft, welche die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (zwischen 1 % und 7 % vom Einkommen) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

        Beispiel Fall 2:

        Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und verdienen zusammen 60.000 € im Jahr.
        Ihre zu pflegenden Eltern sind nachweislich bedürftig, so dass Teile vom Lebensunterhalt von den Kindern erbracht werden müssen.

        Ihre zumutbare Belastung, um Ihre Eltern pflegen zu lassen, liegt somit bei 4 % von den 60.000 € Jahreseinkommen, also 60.000 x 0,04 = 2.400 €.

        Nun beauftragen Sie bei uns eine Pflegekraft für 1.690 € brutto pro Monat. Diese Arbeitskosten ergeben eine Summe von 20.280 € im Jahr.

        Nach § 33 EStG könnten Sie nun 20.280 € – 2.400 € = 17.880 € von Ihrem zu versteuerndem Einkommen abziehen. Somit hätten Sie nur noch 60.000 € – 17.880 € = 42.120 € zu versteuern.

        Fazit Fall 2:

        Wie schon bei Fall 1 gilt, wer aufgrund eines niedrigen Einkommens kaum Steuern bezahlt, kann auch kaum etwas zurückerhalten.

        Zudem ist die Anerkennung der Bedürftigkeit der Eltern ein wenig aufwendiger. In Grenzfällen entscheidet der zuständige Sachbearbeiter beim Finanzamt. Dies führt manchmal zu Problemen.
        Zuletzt geändert von Volker; 18.02.2015, 11:10. Grund: aufgrund einer Aufforderung alle Links zu diadema-pflege zu löschen

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