Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

stundenweise Verhinderungspflege

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    stundenweise Verhinderungspflege

    Hallo alle in diesem Forum,
    ich habe eine Frage bezüglich der Verhinderungspflege, genauer zu sagen der stundenwiese Verhinderungspflege. Ich möchte diese beantragen und habe schon in Erfahrung gebracht das diese nicht beim Pflegegeld angerechnet wird wenn diese unter 8 Stunden tgl. liegt. Nun habe ich die nötigen Formulare von meiner Krankenkase erhalten und telefonisch erfahren das eine stundenweise Verhinderungspflege bei Urlaub nicht möglich ist. jedoch unverständlich da meine Tochter (18) nur stundenweise am Tag Pflege bedarf und am Wochenende mein Mann sie pflegt, es in der Woche jedoch nicht möglich ist da er im 3 Schicht system arbeitet. So nun möchte ich mal für 14 Tage der Arbeit entfliehen und komme nicht weiter. Kann mir jemand etwas genaueres mitteilen, ich bin für
    alles dankbar.
    Danke May-brit

    #2
    Hallo May Britt,

    wenn du die Verhinderungspflege in Anspruch nimmst, geht es die KK nichts an was du in der zeit tust wo du verhindert bist.
    Das heisst, suche dir einfach jemanden er die Verhinderungspflehe stundenweise macht und reichst es dann einfach ein. Auch wenn im Fomular etwas steht wofür, schreibe einfach rein, dass du verhindert warst.
    Wer will denn das nachweisen, dass du in der zeit nicht z.B. beim Friseur, Kaffeeklatsch oder aber Fitness Studio etc.warst.

    Liebe Grüße

    Yvonne

    Kommentar


      #3
      Hallo,

      das Problem hatte ich auch schon. Wenn du als Grund Urlaub angibst, dann geht die Kasse davon aus, dass die Verhinderungspflege ganztags ist.
      Ist zwar Blödsinn, aber was solls. Gib einfach als Grund Erholungsbedarf an und wenn sie unbedingt eine Begründung wollen schreibst du, dass du einige Pflegeverrichtungen noch selbst durchführst.

      LG Michael

      Kommentar


        #4
        Dazu hätte ich auch eine Frage.

        Wir möchten nun eine Woche mal abschalten.
        Eine Bekannte würde in der Zeit auf meinen Sohn aufpassen.

        Kann man dafür Verhibnderungspflege beantragen?

        Bekommt man diese auch zugesprochen?

        Kommentar


          #5
          hallo.

          ich habe auch verhinderungspflege beantragt, nachdem eine sehr liebe bekannte mich darauf aufmerkam gemacht hatte. denn vorher wußte ich überhaupt nicht, daß es sowas gibt!! meine tochter ist 2 1/2 jahre alt. seit sie 1 jahr alt ist hat sie eine pflegestufe (1). für das letzte jahr (verteilt auf stunden) hab ichregelmäßig einen babysitter gehabt, und habe es aus eigener tasche bezahlt. nun meint die kasse, daß ich das rückwirkend nicht erstattet bekomme, und außerdem muß ich mindestens (bzw. meine tochter) ein jahr in einer pflegestufe sein. sie meinten, daß es erst ab dem 1.3.06 geht-denn da ist es dann ein jahr her. ABER in dem "beizettel" stand drauf ....mindestens 12 monate  (verteilt oder diese 28 tage) gepflegt hat. WAS IST JETZT RICHTIG? müssen sie mir jetzt das letzte jahr erstatten, oder erst ab 1.3 diesen jahres bis ende febr. nächsten jahres?
          bin nämlich jetzt vollkommen verwirrt! bitte um antwort
          danke schon im vorraus
          liebe grüße

          petrag



          Kommentar


            #6
            @ Manfred

            Dafür ist die Verhinderungspflege ja da.

            @Petra
            Einen rückwirkenden Anspruch hast du nicht, aber versuchen kannst du das schon.
            Du mußt nicht ein Jahr in einer Pflegestufe eingestuft sein, sondern mindestens 1 Jahr die/den Pflegebedürftigen gepflegt haben. Das musst du natürlich glaubhaft machen. Wenn deine Tochter mindestens 1 Jahr alt ist, dürfte das ja kein Problem sein.

            LG Michael

            Kommentar


              #7

              (Guest @ 04. 06 2006, 20:22)
              @ Manfred

              Dafür ist die Verhinderungspflege ja da.

              @Petra
              Einen rückwirkenden Anspruch hast du nicht, aber versuchen kannst du das schon.
              Du mußt nicht ein Jahr in einer Pflegestufe eingestuft sein, sondern mindestens 1 Jahr die/den Pflegebedürftigen gepflegt haben. Das musst du natürlich glaubhaft machen. Wenn deine Tochter mindestens 1 Jahr alt ist, dürfte das ja kein Problem sein.

              LG Michael
              Hallo zusammen,

              1. sooo ganz klar ist es laut Pflegegesetz nicht, ob ein rückwirkender Anspruch besteht. Ich habe gelesen, dass man in solchen Fällen auf das Sozialgesetzbuch verweist, worin ein rückwirkender Anspruch von 4 Jahren durchaus besteht. Als Betroffener verstehe ich, dass man gerade in den ersten Jahren an alles andere als Finanzen denkt! Unterschwellig wird jedem der rückwirkend Leistungen beansprucht fast unterstellt, er sei ein Betrüger.

              2. Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen VOR der erstmaligen Verhinderung mindestens 12 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt hat (hat also garnix zu tun mit dem Alter des Pflegebedürftigen). UND Verhinderungspflege hat sehr wohl direkten Bezug zur Pflegestufe,soll heissen: Keine Pflegestufe = Keine Leistung für Verhinderungspflege!

              Gruss
              Dennis Papa

              Kommentar


                #8
                Hallo Dennis Papa,
                es wäre vielleicht sehr hilfreich für Petra, wenn du auch mal konkret sagen könntest, wo und in welchem Sozialgesetzbuch ein solcher rückwirkender Anspruch denn verbrieft ist.
                Außerdem hatte ich ja Petra gesagt, dass sie es versuchen könne. Mit den Unterstellungen geb ich dir Recht. Das gilt aber nicht nur rückwirkend und nicht nur für Pflegebedürftige. Inzwischen wird ja in Deutschland schon jedem, der irgendeine Sozialleistung beansprucht, unterstellt, das er ein Betrüger wäre.

                Petra hatte geschrieben, dass ihre Tochter Pflegestufe 1 hat. Deshalb habe ich das nicht erwähnt, dass das Voraussetzung ist, um überhaupt Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können. Ich hatte auch an Petra geschrieben und nicht an die Allgemeinheit, da hätte ich das ganz anders formuliert.
                Dann schreibst du ganz richtig, dass vor der erstmaligen Verhinderungspflege 12 Monate häusliche Pflege geleistet werden muß. Das hat sehr wohl etwas mit dem Alter des Pflegebedürftigen zu tun. Sollte dieser nämlich unter 1 Jahr alt sein, dürfte es schwer fallen , dies nachzuweisen.
                Die Verhinderungspflege setzt zwar eine häusliche Pflege von mindestens 12 Monaten voraus, das heisst aber nicht, das schon 12 Monate eine Pflegestufe vorhanden sein muß. Ich hoffe, das war jetzt einleuchtend.
                Nicht das du denkst, ich nehm dir das jetzt übel, wie könnte ich? Bin ja selbst Papa eines schwerstpflegebedürftigen Jungen. Da müssen wir schon aus Prinzip zusammenhalten.

                LG Michael

                Kommentar


                  #9
                  Ich wollte nicht fachsimpeln, dazu fehlt mir das Wissen. Momentan beschäftige ich mich damit ziemlich intensiv und ärgere mich selbst, dass ich die Verhinderungspflege nicht schon viel früher genutzt habe. Man muss sich nur mal vorstellen, dass diese Gelder sogenannt "budgetiert" sind und in die Paläste der KK's fliessen wenn sie nicht beansprucht werden!

                  @Michael: Ja, Zusammenhalt ist alles, sorry wenn es besserwisserisch rüberkam.

                  Dennis Papa

                  Kommentar


                    #10
                    hallo Dennis Papa,

                    ich glaub, die Paläste sind schon gefliest.

                    Ich hab auch mal so angefangen wie du. Ist noch gar nicht so lange her. Wenn du betreffs Pflegegeld, Gutachten MDK, Beurteilung der Pflegebedürftigkeit Fragen hast,  ich helfe gern. Meine E-Mail steht bei behinderte-kinder.de in der Rubrik Pflegegeld unter dem Artikel.

                    LG Michael

                    Kommentar


                      #11
                      Hallo may-britt,

                      ich hatte Pflegegeld beantragt, als ich dann Pflegestufe 1 bekam wurde mir das Geld rückwirkend ab der Pflegegeldantragsstellung gezahlt.
                      Um die Verhinderungspflege zu bekommen, musst Du ein Jahr das kind zu hause gepflegt haben (ohne lange KH-Aufenthalte) so wurde es mir von meiner KK gesagt.
                      Erst dann steht dir die Verhinderungspflege zu und du musst dann jedes Jahr einen neuen Antrag stellen, welcher bei uns automatisch von der Pflegekasse zugeschickt wird.
                      Dort musst Du eintragen warum du verhindert bist, friseur,Einkauf etc.
                      Allerdings darf keiner die Verhinderungspflege aus deiner Verwandtschaft machen dann zahlt die Pflegekasse nämlich nichts.(1.und2.Grades verwandt)
                      Du hast einen Anspruch von 1432,-¤ im Jahr,silltest Du diese nicht ganz aufbrauchen verfällt das rechtliche Geld dir, du kannst es im darauffolgenden Jahr nicht übernehmen.


                      LG Martina



                      Kommentar


                        #12
                        hallo.
                        erstmal vielen vielen dank für die antworten.
                        wie gesagt, meine tochter ist 2 1/2 jahre alt. das mit dem sozialgesetzbuch habe ich auch schon gehört, aber weiß nicht welcher paragraph und und und. jetzt aber wegen dem: mindestens ein jahr zuvor gepflegt haben.... verena kam als frühgeburt im jan 04 zur welt. sie war 2 monate noch im krankenhaus. das erste mal , wo ich babysitter brauchte war im febr. letzten jahres. das heißt ich habe sie-krankehausaufenthalt nicht mitgezählt-NUR 10 monate gepflegt. das mit krankenhaus wird mir das abgerechnet? ich war ja ständig anwesend und habe auch unterstützend "geholfen" (gewickelt, gefüttert). wird mir das jetzt zum verhängnis?
                        und: wenn nicht letztes jahr erstattet wird, wie läuft das für dieses jahr ab? wird mir das im voraus bezahlt, oder muß ich bis febr nachstes jahr warten? wegen auflistung der verhinderungszeiten.
                        ich habe jetzt trotzdem alles vom letzten jahr geschrieben...denk ich werde es heute noch abgeben...trotzdem würde ich mich freuen, wenn man mir noch ratschläge oder ahnliches sagen könnte, falls ich vielleicht doch geknickt später nach hause komme
                        liebe grüße
                        petra

                        Kommentar


                          #13
                          hallo,

                          ich rechne das mit der Pflegekasse monatlich ab,funktioniert sehr gut.
                          Ich würde es auch abschicken, denn mehr als ablehnen können Sie ja nicht.

                          LG Martina

                          Kommentar


                            #14
                            Hallo,

                            habe eine rechtliche Frage zur Verhinderungspflege:
                            Wir haben einen Babysitter den wir in der Regel durch die Verhinderungspflege finanzieren.
                            Muß diese Betreuungsperson die Einnahmen durch Verhinderungspflege beim Finanzamt angeben? Werden die Daten durch die Pflegeversicherung an das Finanzamt weitergeleitet??
                            Vielen Dank für Eure Hilfe

                            R. Z.

                            Kommentar


                              #15
                              hallo alle zusammen, ich bin neu hier und muss euch gleich mal was fragen

                              bekommen wir auch verhinderungspflegegeld? ich bin selbst schwerbehindert und mei mann pflegt mich seid fast 20 jahren. habe pflegestufe III, die merkzeichen: g, ag, h, rf und b. mein behinderungsgrad ist 100%.
                              eine super liebe freundin hat uns auf diese sache aufmerksam gemacht, da sie für ihr kind auch dieses verhinderungspflegegeld bezieht. leider haben wir erst seid kurzem mit ihr kontakt, sonst wüssten wir das bestimmt schon länger.

                              würden uns sehr freuen, wenn wir bei euch hilfe finden würden.

                              liebe grüße

                              lea

                              Kommentar


                                #16
                                AW: stundenweise Verhinderungspflege

                                Hallo,

                                ich bin auch neu hier. Ich habe einen 6 Jahre alten sohn mit Pflegestufe 1. Jetzt habe ich auch von Verhinderungspflege gehört. Ich habe einen 400€ Job. Ich arbeite einmal nachmittags und am Sonntag. Bis jetzt hat meine freundin auf meinen sohn aufgepasst, wenn ich in der Arbeit war. Am Sonntag natürlich mein Mann. Kann ich für die 6 Stunden am Nachmittag Verhinderungspflege beantragen?

                                vielen Dank für die Hilfe.

                                Liebe Grüße
                                Tina

                                Kommentar


                                  #17
                                  AW: stundenweise Verhinderungspflege

                                  Zitat von lea Beitrag anzeigen
                                  hallo alle zusammen, ich bin neu hier und muss euch gleich mal was fragen

                                  bekommen wir auch verhinderungspflegegeld? ich bin selbst schwerbehindert und mei mann pflegt mich seid fast 20 jahren. habe pflegestufe III, die merkzeichen: g, ag, h, rf und b. mein behinderungsgrad ist 100%.
                                  eine super liebe freundin hat uns auf diese sache aufmerksam gemacht, da sie für ihr kind auch dieses verhinderungspflegegeld bezieht. leider haben wir erst seid kurzem mit ihr kontakt, sonst wüssten wir das bestimmt schon länger.

                                  würden uns sehr freuen, wenn wir bei euch hilfe finden würden.

                                  liebe grüße

                                  lea
                                  Hallo Lea,
                                  ja sicher hast auch du einen Rechtsanspruch auf Verhinderungspflege mit einer Pflegestufe. Das ist unabhängig vom Alter.
                                  Hast du noch bestimmte Fragen?

                                  LG, amai

                                  Kommentar


                                    #18
                                    AW: stundenweise Verhinderungspflege

                                    Hallo ihr Alle,
                                    bin zwar neu hier ,aber das Pflegegeld und die Verhinderungspflege sind erhöht worden. Fragt mal bei Eurer KK nach.

                                    Jetzt hab ich auch eine Frage an Euch: Kann der Sohn meines Lebensgefährten bei meinem Sohn std. weise Vhpf. machen ? Wir sind nicht verwandt.

                                    LG
                                    Gaby
                                    Zuletzt geändert von Gaby; 14.07.2008, 12:40.

                                    Kommentar


                                      #19
                                      AW: stundenweise Verhinderungspflege

                                      Hallo Gaby,
                                      ja sicher geht das. Wenn du mit deinem Lebensgefährten und dem Kind in einem Haushalt lebst gilt allerdings folgendes:
                                      Die Leistung ist jährlich auf maximal die Höhe des monatlichen Pflegegeldes begrenzt, also PS I 215 , PS II 420 und PS III 675 Euro Jährlich. Wird Verdienstausfall oder Fahrtkosten nachgewiesen dann werden diese zum vorstehend genannten Betrag bis zum erreichen der insgesamten Maximalsumme von derzeit 1470 Euro/Jahr übernommen.

                                      Lebt ihr nicht in einem Haushalt können die 1470 Euro ohne die vorher genannten Bedingungen genutzt werden.

                                      Hier noch einmal der link zum Inforartikel in der Rubrik "Mein Recht":
                                      http://www.intakt.info/70-0-pflegeversicherung.html

                                      LG, amai

                                      Kommentar


                                        #20
                                        AW: stundenweise Verhinderungspflege

                                        Hallo,

                                        habe eine rechtliche Frage zur Verhinderungspflege:
                                        Wir haben einen Babysitter den wir in der Regel durch die Verhinderungspflege finanzieren.
                                        Muß diese Betreuungsperson die Einnahmen durch Verhinderungspflege beim Finanzamt angeben? Werden die Daten durch die Pflegeversicherung an das Finanzamt weitergeleitet??
                                        Vielen Dank für Eure Hilfe

                                        R. Z.


                                        Ja, das wäre für mich auch iteressant zu wissen.....
                                        Kann das hier jemand beantworten?

                                        Kommentar


                                          #21
                                          AW: stundenweise Verhinderungspflege

                                          Hallo mamavon3f ,

                                          leider bekommt man da selbst von den verschiedenen Finanzämtern oft ganz unterschiedliche Aussagen, so kenne ich Aussagen von Finanzämtern, die immer die Übungsleiterpauschale ansetzen, auch wenn der Babysitter nicht über einen gemeinnützigen Verein läuft. Andere wiederum nicht, die zählen es als ganz normales Einkommen.

                                          Wenn der Babysitter über eine gemeinnützige oder kirchliche Einrichtung wie zum Beispiel den FED oder Lebenshilfe kommt, dann gilt § 3, Abs. 26, Einkommenssteuergesetz:
                                          http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

                                          "Steuerfrei sind
                                          [...]Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; [...]"


                                          Ansonsten ist es eigentlich so, das die Zahlungen normales Einkommen sind und versteuert werden müssen. Werbekosten wie Fahrtkosten oder Eintritte z.B., können dabei steuermindernd angegeben werden.

                                          Wenn sonst kein anderes Einkommen erzielt wird, liegen die zur Zeit für die Verhinderungspflege maximal im Jahr zur Verfügung stehenden 1550 Euro ganz klar unter dem Bereich, ab dem Steuern fällig werden, der beginnt zur Zeit ab 8004 Euro Einkommen im Jahr.

                                          LG, amai

                                          Kommentar


                                            #22
                                            AW: stundenweise Verhinderungspflege

                                            Danke! Unser Sozialpädagoge hatte nämlich auch das Problem.......

                                            Aber sein Steuerberater war anderer Meinung als unserer und wie du schon geschrieben hast, sind sich selbst die Ämter nicht einig......

                                            Kommentar


                                              #23
                                              Hallo,
                                              ich suche eine Klärung bei einem verwanden Problem.
                                              Es geht um die Ersatzpflege/Verhinderungspflege!

                                              Meine Pflegerin im Bereich Ersatzpflege/Verhinderungspflege ist weggezogen, so dass ich neue Pfleger bei meiner Krankenkasse melden muss!
                                              Ich hätte 3 Kandidaten zur Auswahl, die aber erst alle wissen wollten, wie sich diese "Einnahmen" 20 - 60 €/Monat bei ihrer Est-Erklärung angegeben merden muss!.
                                              Es könnten pro Person max 600 €pro Jahr zusammenkommen. Meine Erfahrung waren bis jetzt es war aber viel weniger!
                                              • Meine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt, zuständigen Sachbearbeiter wurde verworfen, mit der Begründung sie dürfen keine Steuerberatung abgeben. Es endete mit dem erschöpfenden Hinweis, gehen Sie zu einem Steuerberater!
                                              • Ich entnheme dem Einkommensteuergesetz (EStG)§ 3 (danke Amai), dass pro Jahr bis 2400€ Einkommen aus der Ersatzpflege/Verhinderungspflege steuerfrei sind.
                                              • Wer kann sein adäquates Wissen mit mir teilen?
                                              • Bei meiner Krankenkasse, wurde mir zwar nochmals der Unterschied zwischen
                                                * Ersatzpflege,
                                                * Verhinderungspflege,
                                                * monatliches Pflegegeld,
                                                deutlich gemacht, um die Begrifflichkeiten im EStG richig erfassen zu können.
                                              • Bin Mitglied bei der VDK. Gibt es dort eine entsprechende Stelle, die mir dazu Auskünfte geben kann!

                                              ___________________

                                              Kommentar


                                                #24
                                                Hallo,

                                                schau mal hier:
                                                ---------------------
                                                Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.

                                                Weitergeleitete Erstattungen der Sozialversicherungsträger sind jedoch nur steuerfrei, soweit diese das Pflegegeld der Stufe III nach § 37 SGB XI nicht übersteigen. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte Vergütungen. Dies gilt auch, wenn die „Gesamtvergütung” unterhalb der Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI bleibt.

                                                Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 36 EStG ist die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörige sind, nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.

                                                Steuerlich wird jedoch nicht zwischen der eigentlichen Pflege und der Verhinderungspflege unterschieden. § 3 Nr. 36 EStG enthält eigenständige Tatbestandsmerkmale für die Gewährung der Steuerfreiheit, die von den Regelungen des SGB XI unabhängig sind. Soweit bei der Verhinderungspflege die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind, kommt hierfür die Steuerbefreiung dem Grunde nach in Betracht, lediglich von der Höhe her erfolgt auch bei der Verhinderungspflege die Begrenzung auf die Beträge des § 37 SGB XI .

                                                Soweit bei der Verhinderungspflege die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 36 EStG nicht erfüllt sind oder höhere Beträge gezahlt werden als die in § 37 SGB XI genannten, besteht Steuerpflicht.
                                                (OFD Frankfurt/M. v. 12.07.2013 - S 2342 A - 75 - St 213)

                                                Komplette Info:
                                                https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/472570/


                                                Und zu den 2400 Euro steht hier:

                                                "Steuerfrei sind
                                                [...]
                                                Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,"....

                                                Paragraf 3 Nummer 26
                                                http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

                                                Wir haben uns zB eine Betreuerin selber gesucht und bei der Caritas gemeldet.
                                                Ich kann sie nicht privat abrechnen.
                                                http://www.finanztip.de/uebungsleiterpauschale/


                                                LG
                                                Monika







                                                Kommentar


                                                  #25
                                                  Wenn meine Pflegekraft nur bei mir Dienst(etwa 2h/Wo), neben ihrem Hauptberuf(50h/Wo, selbstständiger Naturkostladenbetreiber), tut, wie sieht es mit da mit der steuerfreiheit aus?
                                                  Ich habe Pflegegrad II oder !!!(früher Pflegestufe II).
                                                  Miriam hat Pflegegrad V.

                                                  Kommentar

                                                  Online-Benutzer

                                                  Einklappen

                                                  13 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 13.

                                                  Lädt...
                                                  X