Der §60 SGB V wurde geändert und damit die Kostenübernahme von Fahrten zu ambulanten Behandlungen z.B. mit einem Taxi durch die Krankenkasse vereinfacht. Bei den aus medizinischen Gründen zwingend erforderlichen Fahrten gilt ab dem 01.01.2019 folgende Regelung:
Die Genehmigung gilt als erteilt (d.h. sie muss nicht mehr vorab eingeholt werden), wenn
- ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H
- Pflegegrad 3 und eine erhebliche Mobilitätseinschränkung oder
- Pflegegrad 4 oder 5
vorliegt.
Weiterhin erforderlich ist eine entsprechende ärztliche Verordnung, auch müssen die Versicherten weiterhin einen Eigenanteil erbringen. Weitere Informationen sind auf der Seite vomGKV-Spitzenverband zu finden.
Die Genehmigung gilt als erteilt (d.h. sie muss nicht mehr vorab eingeholt werden), wenn
- ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H
- Pflegegrad 3 und eine erhebliche Mobilitätseinschränkung oder
- Pflegegrad 4 oder 5
vorliegt.
Weiterhin erforderlich ist eine entsprechende ärztliche Verordnung, auch müssen die Versicherten weiterhin einen Eigenanteil erbringen. Weitere Informationen sind auf der Seite vomGKV-Spitzenverband zu finden.