Pressemeldung vom 21.03.2019 auf der Seite vom BSK:
Hilfsmittel E-Scooter: Sanitätshäuser müssen künftig den individuellen Bedarf ermitteln.
Der BSK begrüßt Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Hier der Auszug aus der GKV-Bekanntmachung
Hilfsmittel E-Scooter: Sanitätshäuser müssen künftig den individuellen Bedarf ermitteln.
Der BSK begrüßt Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Im Rahmen der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses wurde auch der Abschnitt betreffend E-Scooter überarbeitet. Unteranderem sind die Hersteller verpflichtet in ihren Produktinformationen eine Freigabe des E-Scooters mit aufsitzender Person zur Mitnahme in geeigneten Linienbussen des ÖPNV zu erklären.