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Kindergeld nach Eheschließung

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    Kindergeld nach Eheschließung

    Vielleicht könnt ihr helfen,

    Ich bin frisch verheiratet. Mein man ist 100% körperbehindert und bezog bisher Kindergeld, stand auch nicht zu Debatte. Im Juni hieß es nur mündlich, nach Eheschließung ändert sich nichts, da er nicht arbeiten kann. Jetzt ist ein Brief da, der explizit sagt das mein Einkommen heran gezogen wird.

    In den Infobroschüren finde ich es etwas Interpretation würdig.

    Ihr habt hier sicher mehr Erfahrung.

    Vielen Dank sgjawoes

    #2
    AW: Kindergeld nach Eheschließung

    Hallo,

    vielleicht schaust Du einmal in die Dienstanweisung:
    ------------------------------------------------------------------------------------------------

    Bundeszentralamt für Steuern 29. Juli 2015, St II 2 - S 2280-DA/15/00001

    Die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (kurz: DA-KG) wurde auf den Stand 2015 geändert. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen.
    http://www.sis-verlag.de/archiv/eink...chs-da-famestg



    Auf Seite 51:

    A 18.6 Leistungen Dritter
    (1) 1
    Die nicht nach A 18.5 bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens erfassten
    finanziellen Mittel des behinderten Kindes sind als Leistungen Dritter zu berücksichtigen, mit
    Ausnahme von Unterhaltsleistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann. 2
    Als Leistungen Dritter sind die tatsächlich gezahlten Beträge zu erfassen. 3
    Kann kein Einzelnachweis
    über die Leistungen erbracht werden, können für die Bewertung etwaiger Naturalleistungen (z. B.
    Verpflegung, Unterkunft) die Werte der SvEV als Schätzungsgrundlage verwendet werden (vgl. BFH
    vom 11.04.2013 – BStBl II S. 866).
    (2) 1
    Bei verheirateten behinderten Kindern und behinderten Kindern in einer Lebenspartnerschaft, die
    mit dem Ehegatten bzw. Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann für die
    Ermittlung der Leistungen anstelle des Abs. 1 Satz 2 und 3 unterstellt werden, dass sich die
    Ehegatten bzw. Lebenspartner das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen teilen.

    Ist das
    verfügbare Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners höher als das verfügbare
    Nettoeinkommen des Kindes, ist die Hälfte der Differenz als Leistungen Dritter zu behandeln.

    3
    Verbleibt dem Ehegatten bzw. Lebenspartner des Kindes im betreffenden Kalenderjahr nach Abzug
    des sich nach Satz 2 ergebenen Betrages nicht ein verfügbares Nettoeinkommen in Höhe des
    Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. H. v. 8 472 Euro (für 2014: 8 354 Euro, für
    2013: 8 130 Euro, für 2012: 8 004 Euro), ist der sich nach Satz 2 ergebene Betrag entsprechend zu
    kürzen.
    -----------------------------------------------------------------------------------------------

    Liebe Grüße
    Monika
    Zuletzt geändert von werner62; 30.12.2015, 14:43.

    Kommentar


      #3
      AW: Kindergeld nach Eheschließung

      "Im Juni hieß es nur mündlich, nach Eheschließung ändert sich nichts, da er nicht arbeiten kann. "

      Wer hat das behauptet. Die Lage ist ganz klar dass nur wer nicht für seinen Unterhalt selbst sorgen kann Anspruch auf Kindergeld über 25 Jahre hat. Bei Verheirateten oder auch in Lebensgemeinschaft wohnenden wird das Quasi Familieneinkommen herangezogen.

      Dein Mann hätte aber ohnehin seinen Wohnsitzwechsel der Familienkasse melden müssen und es macht keinen Unterschied ob Verheiratet oder Lebensgemeinschaft. (Quelle - http://kindergeldinfo.de)

      Kommentar


        #4
        Wenn das Kindergeld bekommt Behindertes Kind selber(auf Konto),dann wir es warscheinlich,wie eine Einkomme angerechnet.
        Aber,wenn das Kindergeld bekommen Eltern,und das Kind möchte Heiraten.
        Dann konnte es nicht angerechnet werden.Oder???

        Kommentar


          #5
          Zitat von Tanzmaus2013 Beitrag anzeigen
          Aber,wenn das Kindergeld bekommen Eltern,und das Kind möchte Heiraten.
          Dann konnte es nicht angerechnet werden.Oder???

          Hallo Tanzmaus,

          in der aktuellen Lebenshilfe-Zeitung 4/2017 gibt es zu dem Thema einen Artikel:

          "Kein Kindergeld nach Heirat?"


          Im Artikel wird dieser Beschluss aufgeführt:

          Bundesfinanzhof
          Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder
          BFH, Beschluss vom 15. 2. 2017 – III B 93/16

          http://lexetius.com/2017,745

          Leider finde ich den Artikel (noch) nicht im Internet.

          Kurz zusammen gefasst stand im Artikel:
          Eltern eines behinderten volljährigen Kindes erhalten weiterhin Kindergeld wenn das erwachsene Kind sich trotz Ehegattenunterhaltes nicht selbst versorgen kann.
          Es wird als Beispiel angeführt das, wenn zwei Werkstattbeschäftigte heiraten, höchstwahrscheinlich der Kindergeldanspruch weiterhin bestehen bleibt.

          LG
          Monika

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            #6
            Guten Morgen Monika,
            Vielen Dank für Deine Antwort.
            Mit freundlichen Grüßen Helena.

            Kommentar


              #7
              Wenn der Ehepartner genug Geld zum Unterhalt beitragen kann, sieht es nach einer Veröffentlichung vom April 2017 so aus:

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                #8
                Danke,Kirsten.
                Wünsche,für alle beteiligten im INTAKT Forum,Frohe Weihnachten und Gute Rutsch ins Neue Jahr 2018.
                Helena.

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