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Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

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    Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

    Hallo Listlinge,
    mein "Kind" (23J.) erhält seit August 2013 Grundsicherung.
    Das Soz.amt hat bei der Berechnung von Anfang an das Kindergeld als Einkommen angerechnet, obwohl das KG auf mein Konto geht.
    Nach Klageeinreichung hat das Amt im Januar 2015 alles nachgezahlt.
    Nun ist natürlich der Kontostand weit über 2600,-€.
    Ich möchte jetzt bei Betreuungsgericht die Aufwandsentschädigung beantragen und befürchte, dass der erhöhte Kontostand dazu führt, dass das Gericht mir mitteilt, diesen Betrag vom Konto meines Kindes zu nehmen.
    Gibt es in dieser Sache auch eine Erhöhung der Schonvermögensgrenze um den ausgezahlten Betrag für 24 Monate?
    Vielen Dank im Voraus.
    Liebe Grüße
    Christiane

    #2
    AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

    Hallo Christiane,

    das Geld ist ja die Nachzahlung von bisher vorenthaltenen Leistungen durch die Anrechnung des Kindergeldes.
    Nachdem das Kindergeld Dein Einkommen ist, gehört auch diese Nachzahlung Dir. Schließlich bist Du ja die ganze Zeit in Vorleistung gegangen, indem Du die Differenz (in Höhe des Kindergeldes) ausgeglichen hast.

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      #3
      AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

      Hallo Christiane,
      ich habe aktuell ähnliche Lage (keine Kindergeldanrechnung, sondern 11 Monate Bearbeitungszeit bis zum Bescheid) ,nur dass die Nachzahlung noch nicht eingetroffen ist.
      Aber wenn sie da ist werde ich alle Kosten, für die ich jetzt 12 Monate in Vorleistung gegangen bin selbstverständlich sofort auf mein Konto umbuchen!

      Bei dir ist es ja noch einfacher, da das Kindergeld sowieso DEIN Einkommen ist und zu unrecht angerechnet und dir vorenthalten wurde.
      Also rechne die Summe aus und buche das Geld unter dem entsprechenden Verwendungszweck (z.B. "unrechtmässig angerechnetes Kindergeld vomXX bisXX")um.

      LG, amai

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        #4
        AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

        Hallo Christiane,
        das Kindergeld ist ja Einkommen von Dir als Elternteil als Aufwandsersatz. Es wurde fälschlicher Weise bei Deinem Kind als sein Einkommen angerechnet und deshalb auch auf das Konto Deines Kindes wieder gut geschrieben. In der Zeit der Anrechnung des Kindergeldes sind aber die Eltern in Vorleistung getreten, da die Kosten, die sonst durch das Kindergeld abgedeckt waren, ja nun von ihnen übernommen wurden.
        Bei der Nachzahlung handelt es sich also auch um ElterneinkommenIn - und als solches ist es zurückzuführen an die “Kostenstelle“ = die Eltern !!!

        Also kannst Du dieses Geld getrost vom Konto Deines Kindes holen und dies auch dem Amtsgericht entsprechend mitteilen.

        Würdest Du das Geld nicht an euch Eltern zurückführen, würde dies evtl. vermuten lassen, das es doch nicht für die von Dir angegebenen Ausgaben
        benötigt würde und deshalb dann doch wieder anrechenbares Einkommen Deines Kindes wäre.......

        --- Sozialrecht? ?? - Warum einfach, wenn‘s auch umständlich geht..... ----

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          #5
          AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

          Upps - da waren andere wohl schneller !!!
          Man sollte halt nicht auch noch telefonieren, wärend man schreibt...

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            #6
            AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

            Guten Morgen!

            Zitat von alexa Beitrag anzeigen
            Upps - da waren andere wohl schneller !!!
            ... und alle liegen offenbar daneben, wenn ich mich mal gaaanz weit aus dem Fenster lehnen darf. ;)

            Mir scheint, es handelt sich um eine Nachzahlung der Grundsicherung, nicht des Kindergeldes. Und diese Nachzahlung wäre demnach völlig zurecht auf dem Konto des "Kindes" gelandet, wodurch sich ja die Frage mit der Erhöhung der Freibetragsgrenze erst ergibt.

            Natürlich darf die Kindergeldberechtigte und Rechtliche Betreuerin dann diese Nachzahlung nicht so einfach auf ihr Konto umbuchen. Sie müsste schon belegen können, dass sie durch den Fehler des Sozialamtes aus eigener Tasche die 184 € zum Lebensunterhalt ihres Kindes beigesteuert hat.

            In jedem Fall, würde ich die Angelegenheit vor Beantragung der Aufwandsentschädigung mit dem zuständigen Rechtspfleger am Betreuungsgericht in einem persönlichen Gespräch klären - also sowohl die Frage der Möglichkeit einer Umbuchung im Rahmen einer "Rückzahlung eines belegfreien Darlehens", also auch die mögliche Auswirkung auf die Zahlungspflicht gegenüber der Landesjustizkasse.

            Gruß,

            Daniel

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              #7
              AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

              Hallo,

              ich hab gerade einen Gerichtsvergleich zur Grundsicherung für meinen Sohn geschlossen. Ihm wird für die Zeit im Berufsbildungsbereich der WFBM nachträglich Grundsicherung für 2 Jahre gezahlt. Da ich in Vorleistung gegangen bin (ich hab ihn ja nicht verhungern lassen oder aus ausquartiert), wird das Geld auf mein Konto überwiesen. Wir haben das vor Gericht protokolliert.

              Also, die Nachzahlung erfolgt an mich!

              Ähnlich würde ich das hier auch einstufen. Aufgrund des einberechneten Kindergeldes wurde weniger Grundsicherung gezahlt. Kindergeldberechtigt sind die Eltern. Die Kindergeldkasse hat in voller Höhe gezahlt. Damit sind die Eltern in Vorleistung für die Grundsicherung getreten.

              LG Andrea

              PS. Zahlungsziel war 21.09. Es wurde natürlich nichts überwiesen und keiner weiß Bescheid. Montag ruf ich beim Gericht an.

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                #8
                AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

                Aus dem Rundschreiben 2015/8 - Anhörung zu e¡ner Weisung zur Umsetzung der Urteile des
                Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsstufe 3


                "Sofern durch die Nachzahlung nach Nummer 2 die sich nach $ 1 Absatz I Nummer 1
                Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des $ 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften
                Buches Sozialgesetzbuch ergebende Schonvermögensgrenze tiberschritten wird, ist
                diese nach $ 2 der Verordnung um den Nachzahlungsbetrag für die Dauer von 24 Monaten
                ab Auszahlung zu erhöhen."

                In unserem Fall wurde mir vom SA gesagt, dass dieser Betrag NICHT anzugeben ist (im o.g. genannten Zeitraum). Also haben wir es vom Konto abgehoben.

                LG
                susemichel

                Kommentar


                  #9
                  AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

                  ... und alle liegen offenbar daneben, wenn ich mich mal gaaanz weit aus dem Fenster lehnen darf. ;)
                  Lieber Daniel,
                  da wünsche ich Dir grundsätzlich ganz viel Körperbeherrschung und das alle Fenster immer im Souterrain liegen....

                  Natürlich darf die Kindergeldberechtigte und Rechtliche Betreuerin dann diese Nachzahlung nicht so einfach auf ihr Konto umbuchen. Sie müsste schon belegen können, dass sie durch den Fehler des Sozialamtes aus eigener Tasche die 184 € zum Lebensunterhalt ihres Kindes beigesteuert hat.
                  Das Sozialamt hat widerrechtlich das Kindergeld mit der Grundsicherung verrechnet, obwohl das Kindergeld auf das Konto der Eltern gezahlt wurde und wird. Nun hat man beim Sozialamt, nach Klageeinreichung (welche sicher den Verwendungszweck enhielt), ein Einsehen und hat das angerechnete Einkommen der Eltern dahin zurück überwiesen, wo es fälschlich abgezogen wurde! Impliziert nicht alleine die Rückzahlung ( sprich Anerkennung des Kindergeldes als Elterneinkommen durch‘s Amt )die Rechtmässigkeit des Elternanspruchs auf dieses Geld?

                  Im Umkehrschluss, wie ich unter bereits ausführte, wäre eine Nichtentnahme des Geldes durch die Eltern doch als Indiz dafür zu werten, das es sich hier beim Kindergeld doch um Einkommen des Kindes handelt, da die Eltern nicht darüber verfügen (müssen) - evtl.wird es dann wieder auf die Grusi angerechnet....

                  Wo ist denn hier der wissende Rechtsanwalt, Richter oder, wenigstens, Rechtspfleger ???
                  Ok, Daniel, mach mich Unwissende bitte klug!!!

                  Ps.: Die Nachzahlung der Grusi wg. Regelbedarfsstufe 1 habe ich auch vom Konto geholt. Im Betreuungsbericht habe ich angegeben, wofür wir in Vorleistung ( PC, Urlaub) gegangen sind und dass das nicht verbrauchte Geld für die Haushaltsführung an die Kostenstelle ( Eltern) zurück geführt wurde. Da gab es keinerlei Probleme, auch nicht mit der Aufwandsentschädigung!
                  Zuletzt geändert von alexa; 25.09.2015, 20:03. Grund: Doppel gelöscht

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                    #10
                    AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

                    Hier noch zur Info die Paragraphen zu Einkommen und Vermögen aus Sozialleistungen:

                    § 82 SGBXII sagt "..Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch,"

                    § 90 SGB XII... (2) “Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,.“

                    So will es das Gesetz - ob es dem BMAS und Frau Nahles gefällt oder nicht...

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

                      Guten Morgen!

                      Zitat von alexa Beitrag anzeigen
                      da wünsche ich Dir grundsätzlich ganz viel Körperbeherrschung und das alle Fenster immer im Souterrain liegen
                      Das scheinen sie wohl zu tun, denn bislang endete die durchaus regelmäßig vorkommende Flugübung nie wirklich schmerzhaft.


                      Impliziert nicht alleine die Rückzahlung [...] die Rechtmässigkeit des Elternanspruchs auf dieses Geld?
                      Ethisch mag das so sein, aber rechtlich zunächst einmal nicht, scheint mir.

                      Ich seh das so:

                      Das "Kind" ist Grundsicherungsempfänger und -berechtigter. Es hat zunächst allein den Schaden aus einem solchen "Irrtum" eines Sozialhilfeträgers, da ihm (der Grund ist hier eher nebensächlich) weniger ausbezahlt worden ist, als ihm zusteht. Diesen Schaden gleicht der Sozialhilfeträger mit einer Nachzahlung aus.
                      Das Ganze bleibt eine Sache zwischen Sozialhilfeträger und dem Kind - die "Eltern" mögen vielleicht ihr Kind als Rechtliche Betreuer im Streit vertreten, sind aber nicht in eigener Sache Beteiligte. Das Geld der Nachzahlung ist somit Eigentum des Kindes als Bestandteil der ihm zustehenden Grundsicherungsleistung.

                      Der Schaden der Eltern ist zu klären im Verhältnis zwischen ihnen und dem Kind, sofern anzunehmen ist, dass sie dem Kind aus eigener Tasche die fehlenden Mittel zugesteuert haben.
                      Damit hätten wir ein Schuldverhältnis: Die Eltern sind quasi als Darlehensgeber aufgetreten und
                      haben - angenommen - jeden Monat die Unterhaltskosten des Kindes mit einen Betrag in Höhe des Kindergeldes aus eigener Tasche leihweise finanziert.
                      Es besteht eine Form des vertraglichen Verhältnisses zwischen Eltern und Kind, nicht zwischen Eltern und Sozialhilfeträger.

                      Kann das Kind für sich selbst Geschäfte abschließen, ist so ein Darlehen rechtlich wohl weitgehend unproblematisch - und die Rückzahlung des Darlehens auch, indem das Kind vereinbarungsgemäß den geliehenen Betrag (der der Höhe der Grusi-Nachzahlung entsprechen dürfte) an die Eltern überweist und gegenüber dem Sozialhilfeträger bestätigt, dass es eben das notwendige Darlehen von den Eltern erhalten hat.
                      Angenommen, der Sozialhilfeträger verzichtet auf weitere Nachweise, ist die Sache damit geklärt und vom Tisch.

                      Schwierig wird es, wenn das Kind geschäftsunfähig ist und die Eltern als Betreuer handeln.
                      Dann nämlich schließen die Eltern quasi mit sich selbst den Darlehensvertrag, indem sie sowohl als Darlehensgeber auftreten, als auch als gesetzliche Vertreter des Darlehensempfängers. Dadurch entsteht ein betreuungsrechtlich dem Grunde nach unzulässiges "Insichgeschäft" (§ 181 BGB).
                      Dies ist gegenüber dem Betreuungsgericht spätestens dann zu erklären, wenn die Eltern die Rückzahlung des Darlehens vornehmen, also als Darlehensgeber das Geld zurückfordern und als gesetzliche Vertreter des Kindes zugleich diese Forderung durch Überweisung vom Konto des Kindes auf ein eigenes umsetzen.

                      Natürlich ist erwartbar, dass ein Betreuungsgericht hier aus rein pragmatischen Gründen nicht unbedingt Schwierigkeiten machen wird. Selbstverständlich ist dies allerdings nicht, weshalb eben m. E. mindestens eine Absprache mit dem Gericht erfolgen sollte, um später auftretenden Missverständnissen Vorbeuge zu leisten.
                      Damit kann gleich auch der Umstand erklärt werden, dass der Betreute (also das Kind) über Vermögen jenseits der Freibetragsgrenze verfügt, das jedoch nicht als verwertbares Einkommen bzw. Vermögen im Sinne des SGB XII (unter den von Dir zitierten Normen) gilt und somit nicht dazu führt, dass der Betreute nicht mehr als mittellos im Sinne der §§ 1836 c, d BGB und anknüpfende einzustufen ist.


                      Im Umkehrschluss [...] wäre eine Nichtentnahme des Geldes durch die Eltern doch als Indiz dafür zu werten, das es sich hier beim Kindergeld doch um Einkommen des Kindes handelt, da die Eltern nicht darüber verfügen (müssen)
                      Mit dem Kindergeld hat das ja nur mittelbar etwas zu tun.
                      Das Kindergeld ist in der gegebenen Konstellation ja durchgehend und unangefochten den Eltern zugegangen und der Sozialhilfeträger musste einräumen, dass eine Anrechung auf die Grusi des Kindes nicht erfolgen darf.
                      Es geht somit nicht um Geldbeträge, die dem Kindergeld (= Einkommen der Eltern) zuzuordnen sind - sondern um Geldbeträge einer zu gering ausbezahlten Grundsicherung (= Einkommen des Kindes).
                      Was mit Geldmitteln innerhalb des sozialhilferechtlichen Freibetrages geschieht, geht den Sozialhilfeträger in der Regel nichts an. Das gilt auch für einen umständehalber erhöhten Freibetragsrahmen. Ob es also beim Kind verbleibt oder nicht, ist keine sozialhilferechtliche Fragestellung.

                      ... weiter geht es im nächsten Posting.

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

                        ... Fortsetzung.

                        Wo ist denn hier der wissende Rechtsanwalt, Richter oder, wenigstens, Rechtspfleger ???
                        Na, am Sozialgericht oder eben auch am Betreuungsgericht. Und gerade zu Letzterem möcht ich ja hin verweisen. :)


                        Da gab es keinerlei Probleme, auch nicht mit der Aufwandsentschädigung!
                        Das mag ja durchaus sein.
                        Wenn ich mir heimlich und ohne zu fragen hin und wieder eine Flasche Bier aus Nachbars Keller hole, gibt's vermutlich auch keine Probleme. Aber rechtens ist das deswegen noch lange nicht.
                        Es geht hier ja um Vermögen des Kindes und Betreuten - "einfach nehmen" ist da rechtlich halt schlichtweg mindestens grenzwertig.


                        Nachvollziehbar, wie ich das meine? :)


                        Schönen Sonntag!

                        Daniel

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                          #13
                          AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

                          Lieber Daniel,
                          Du scheinst wahrlich beflügelt zu sein ..... und das ist auch gut so!

                          Du hast das echt gut erklärt und hast, getreu den Buchstaben des Gesetzes, auch sicher (fast) absolut Recht! Allerdings ist es für uns als Eltern, die wir 18 Jahre lang uns um das Wohl und Wehe unserer Kinder gekümmert haben und kein Hahn danach krähte, ob wir uns krumm legen mussten oder nicht, oftmals schwierig, den gesunden Menschenverstand (der uns bisher beraten hat) außeracht zu lassen:
                          --- Sozialrecht? ?? - Warum einfach, wenn‘s auch umständlich geht..... ----
                          Wenn ich mir heimlich und ohne zu fragen hin und wieder eine Flasche Bier aus Nachbars Keller hole, gibt's vermutlich auch keine Probleme. Aber rechtens ist das deswegen noch lange nicht
                          .Ich finde, der Verrgleich hinkt: Wenn Du Dich wiederkehrend und regelmäßig beim Bier Deines Nachbarn bedienst und dafür nicht mal seinen Eltern, Kindern oder seiner Frau entsprechend Geld zusteckst, begehst Du ganz klar Diebstahl!
                          Kann das Kind für sich selbst Geschäfte abschließen, ist so ein Darlehen rechtlich wohl weitgehend unproblematisch - und die Rückzahlung des Darlehens auch, indem das Kind vereinbarungsgemäß den geliehenen Betrag (der der Höhe der Grusi-Nachzahlung entsprechen dürfte) an die Eltern überweist und gegenüber dem Sozialhilfeträger bestätigt, dass es eben das notwendige Darlehen von den Eltern erhalten hat.
                          Angenommen, der Sozialhilfeträger verzichtet auf weitere Nachweise, ist die Sache damit geklärt und vom Tisch.
                          Wäre mir neu, das man dem Sozialamt Verwendungszwecke von rechtmäßig erhaltenen Zahlungen, auch wenn man damit kurzfristig über dem Freibetrag liegt, mitteilen muss. Besucht der Grusi-Empfänger einmal das Oktoberfest is Kohle weg - was bleibt ist eine Fahne. Ob die dann als Nachweis genügt?
                          Aber das führst Du hier ja selbst aus:
                          Was mit Geldmitteln innerhalb des sozialhilferechtlichen Freibetrages geschieht, geht den Sozialhilfeträger in der Regel nichts an. Das gilt auch für einen umständehalber erhöhten Freibetragsrahmen. Ob es also beim Kind verbleibt oder nicht, ist keine sozialhilferechtliche Fragestellung.
                          Schwierig wird es, wenn das Kind geschäftsunfähig ist und die Eltern als Betreuer handeln.
                          Dann nämlich schließen die Eltern quasi mit sich selbst den Darlehensvertrag, indem sie sowohl als Darlehensgeber auftreten, als auch als gesetzliche Vertreter des Darlehensempfängers. Dadurch entsteht ein betreuungsrechtlich dem Grunde nach unzulässiges "Insichgeschäft" (§ 181 BGB).
                          Jetzt kommen wir zum (fast) von ganz oben: Also wäre hier, wenn man es ganz genau nimmt, ein Ersatzbetreuer von Nöten, der bei Gericht beantragt wird und die Rechtmäßigkeit des Insichgeschäft überprüft und dieses gegebenenfalls abnickt. Nur dann wäre die Weste reinweiß!
                          B]Modischer Fakt ist, das Grau mitunter besser kleidet ![/B]

                          Dies ist gegenüber dem Betreuungsgericht spätestens dann zu erklären, wenn die Eltern die Rückzahlung des Darlehens vornehmen, also als Darlehensgeber das Geld zurückfordern und als gesetzliche Vertreter des Kindes zugleich diese Forderung durch Überweisung vom Konto des Kindes auf ein eigenes umsetzen.
                          Als ehrenamtliche Betreuer sind Eltern von der Rechnungslegung bei Gericht befreit, i.d R. werden Kotoauszüge nur
                          für den letzten Monat vor Berichterstattung angefordert. Für die Aufwandsentschädigung sind meines Wissens keine neueren Kontoauszüge abzugeben.
                          Natürlich ist erwartbar, dass ein Betreuungsgericht hier aus rein pragmatischen Gründen nicht unbedingt Schwierigkeiten machen wird. Selbstverständlich ist dies allerdings nicht, weshalb eben m. E. mindestens eine Absprache mit dem Gericht erfolgen sollte, um später auftretenden Missverständnissen Vorbeuge zu leisten.
                          Damit kann gleich auch der Umstand erklärt werden, dass der Betreute (also das Kind) über Vermögen jenseits der Freibetragsgrenze verfügt, das jedoch nicht als verwertbares Einkommen bzw. Vermögen im Sinne des SGB XII (unter den von Dir zitierten Normen) gilt und somit nicht dazu führt, dass der Betreute nicht mehr als mittellos im Sinne der §§ 1836 c, d BGB und anknüpfende einzustufen ist.
                          Ob man schlafende, zuständige Hunde, äh Rechtspfleger, wecken sollte... In dem Moment, wo Kenntnis erlangt wird, ist diese dann, wie auch immer, zu verwerten und jeder einzelne Rechtspfleger wird das dann gemäß seiner eigenen Auffassung entscheiden!
                          Ich dachte bei Rechtsexperten “hier“ eigentlich hier ans Forum!

                          Teil 2 folgt
                          Zuletzt geändert von alexa; 28.09.2015, 16:08. Grund: Aufgeteilt

                          Kommentar


                            #14
                            AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

                            Teil 2

                            Für die Nachzahlung der RBS 1 bei meinem Sohn blieb mir garkeine Wahl, als die Zahlung und den Verwendungszweck miit Rechnungslegung anzugeben, wäre dies als Fehlverhalten eingestuft worden, wäre, zwecks Prüfung, wohl im Nachhinein noch ein Ersatzbetreuer hinzugezogen worden.

                            Schlussletztendlich muss jeder für sich den Weg wählen, den er hier nehmen will!
                            Im konkreten Fall würde ich mit der Anforderung der Aufwandsentschädigung schriftlich auf den Zusammenhang der Zahlung mit dem Kindergeld hinweisen und warten, was passiert. Wird die Pauschale kommentarlos gezahlt, sollte damit alles gut sein!

                            Und bitte nicht falsch verstehen: Ich bin schon der Meinung, das eine “Überwachung“ der Herde ehrenamtlichen Betreuer von Nöten ist, denn auch hier haben die Schafe leider alle Schattierungen von weiß bis pechschwarz - nur müsste dies irgendwie individueller, menschlicher und mehr zum Wohl des Betreuten, nicht nur seiner Finanzen, erfolgen!

                            Klüger bin ich nu zwar nicht, aber schlauer schon,
                            hab ganz herzlichen Dank
                            Zuletzt geändert von alexa; 28.09.2015, 17:32. Grund: Ergänzung

                            Kommentar


                              #15
                              AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

                              Guten Morgen!

                              Zitat von alexa Beitrag anzeigen
                              Du scheinst wahrlich beflügelt zu sein
                              Meine Sonntage verbringe ich derzeit damit, Lehrskripte für eine Sozialrechtsfortbildung zu schreiben. Bin also mitten drin in der Materie. ;)


                              Allerdings ist es für uns als Eltern, die wir 18 Jahre lang uns um das Wohl und Wehe unserer Kinder gekümmert haben und kein Hahn danach krähte, ob wir uns krumm legen mussten oder nicht, oftmals schwierig, den gesunden Menschenverstand (der uns bisher beraten hat) außeracht zu lassen:
                              Recht hat ja auch nur sehr bedingt etwas mit Menschenverstand zu tun. ;)
                              Trotzdem hat's eine gewisse Logik, die man sich zu Nutze machen kann.


                              Wenn Du Dich wiederkehrend und regelmäßig beim Bier Deines Nachbarn bedienst und dafür nicht mal seinen Eltern, Kindern oder seiner Frau entsprechend Geld zusteckst, begehst Du ganz klar Diebstahl!
                              Wenn man es auf die Spitze treiben möchte, wäre eine "einfach so" erfolgte Geldentnahme aus dem Vermögen eines betreuten Menschen nicht wirklich etwas anderes.
                              Natürlich sind die Hintergründe andere und auch die Motivation dahinter ist keine unlautere, das ist schon klar. Rechtlich bleibt es halt dennoch problematisch, das wollte ich damit zeigen.

                              Wäre mir neu, das man dem Sozialamt Verwendungszwecke von rechtmäßig erhaltenen Zahlungen, auch wenn man damit kurzfristig über dem Freibetrag liegt, mitteilen muss.
                              Wenn ein Einkommen (woher auch immer) dazu führen würde, dass die Freibetragsgrenze überschritten und der Sozialhilfemepfänger dadurch (zumindest teilweise) für seinen Lebensunterhalt oder sozialhilferechtliche Unterstützungsmaßnahmen selbst aufkommen kann, ist die Verwendung dieses übersteigenden Betrages durchaus in einem gewissen Rahmen nachzuweisen.
                              Hier geht es z. B. um § 103 SGB XII.


                              Also wäre hier, wenn man es ganz genau nimmt, ein Ersatzbetreuer von Nöten, der bei Gericht beantragt wird und die Rechtmäßigkeit des Insichgeschäft überprüft und dieses gegebenenfalls abnickt. Nur dann wäre die Weste reinweiß!
                              So ist es wohl.
                              Es wäre dann kein Insichgeschäft mehr, da der Ersatzbetreuer als gesetzlicher Vertreter des Kindes handeln und den Darlehensvertrag mit den Eltern abschließen würde.
                              Aber das ist einfach realitätsfremd und wird - zumindest in Konstellationen wie der vorliegenden - wohl kaum praktiziert werden.


                              Ob man schlafende, zuständige Hunde, äh Rechtspfleger, wecken sollte...
                              Das ist sicherlich etwas, das jeder Betreuer für sich selbst entscheiden muss und natürlich sollte bei aller Rechtmäßigkeitsliebe die berühmte Kirche im Dorf lassen.
                              Hier aber den "offiziellen" Rat zu geben, sich einfach mal am Konto des betreuten Menschen (auch wenn es das eigene Kind ist und auch wenn es ganz nachvollziehbare Gründe dafür geben mag) zu bedienen, wäre meiner Auffassung nach doch sehr daneben.

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                                #16
                                AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

                                Hallo Daniel,
                                Meine Sonntage verbringe ich derzeit damit, Lehrskripte für eine Sozialrechtsfortbildung zu schreiben. Bin also mitten drin in der Materie.
                                Na da haben wir ja unseren Fachmann! Schön!

                                .
                                Das ist sicherlich etwas, das jeder Betreuer für sich selbst entscheiden muss und natürlich sollte bei aller Rechtmäßigkeitsliebe die berühmte Kirche im Dorf lassen.
                                Hier aber den "offiziellen" Rat zu geben, sich einfach mal am Konto des betreuten Menschen (auch wenn es das eigene Kind ist und auch wenn es ganz nachvollziehbare Gründe dafür geben mag) zu bedienen, wäre meiner Auffassung nach doch sehr daneben.
                                Da stimme ich Dir völlig zu, wehalb ich ja auch geraten habe, die Zahlung mit Hintergrundinfo anzugeben und zu sehen was passiert!
                                Zuletzt geändert von alexa; 28.09.2015, 15:19.

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                                  #17
                                  AW: Nachzahlung Grundsicherung- Kontostand zu hoch

                                  Hallo,
                                  vielen Dank für eure Antworten.
                                  Daniel, deinen Rat habe ich befolgt und die Rechtspflegerin
                                  angerufen.
                                  Diese bat mich darum die Ursache des hohen Saldos deutlich
                                  darzulegen und gleichzeitig in einem Anschreiben die Erläuterungen
                                  dazu zu geben.
                                  Außerdem habe ich auch das Rundschreiben, welches Susemichel (s.o)
                                  nochmals erwähnt hat, eingebunden.
                                  Ich hoffe, das bringt was.
                                  Die Antwort auf meinen Bericht und Antrag werde ich wegen des
                                  Einstampfens einiger Gerichte in meiner Umgebung wahrscheinlich
                                  erst im nächsten Jahr erhalten (Rechtspfleger muss ein ganzes Jahr
                                  aufarbeiten)
                                  Melde mich dann wieder um Ergebnisse zu offenbaren.
                                  LG
                                  Christiane

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