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Wahlrecht bei gesetzlicher Betreuung

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    Wahlrecht bei gesetzlicher Betreuung

    Hallo,
    beim Intakt-Übersichtsartikel zu gesetzlicher Betreuung stand bisher der etwas kryptische Satz:

    https://www.intakt.info/informatione...che-betreuung/
    "Einem Betreuten ist es nicht automatisch untersagt, zu wählen, ... . Ob die Voraussetzungen dazu gegeben sind, muss im Bedarfsfall gesondert festgestellt werden."

    Das Wahlrecht für Menschen mit gesetzlicher Betreuung war bisher davon abhängig, ob er/sie eine vollumfängliche Betreuung in allen Angelegenheiten hatte oder ob (ggf. alle) Bereiche einzeln in der Betreuungs-Urkunde aufgeführt waren. In letzterem Falle blieb das Wehlrecht erhalten.

    Wie die Bundes-Lebenshilfe im Newsletter vom 21.2.2019 mitteilt:

    "... das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter sind verfassungswidrig. Heute wurde der Beschluss vom 29. Januar 2019 veröffentlicht.

    Mehr als 85.000 Menschen mit Behinderung durften bisher bei Bundestagswahlen nicht wählen. Mit dieser Diskriminierung ist jetzt Schluss. Das ist ein guter Tag für Menschen mit Behinderung und ein guter Tag für unsere Demokratie.

    Das Bundesverfassungsgericht folgt damit den Argumenten der acht Beschwerdeführer, die mit der Unterstützung der Bundesvereinigung Lebenshilfe und des Bundesverbandes Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) gegen die Wahlrechtsausschlüsse Beschwerde eingelegt hatten.

    Die Wahlrechtsauschlüsse verstoßen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und das Benachteiligungsverbot aus dem Grundgesetz. Das bedeutet nun, alle Menschen mit Behinderung dürfen bei der nächsten Bundestagswahl wählen. Damit dies auch für die Europawahl gilt, muss der Gesetzgeber jetzt sehr schnell handeln."


    Tolle Nachricht für die bisher 81.000 Menschen mit gesetzlicher Betreuung "in allen Angelegenheiten"!

    Wolfgang

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