Hallo,
und schon wieder habe ich eine Frage :)
Ich bin Betreuer meiner 20jährigen Tochter, als Ersatzbetreuer fungiert mein Lebensgefährte.
Folgender Sachverhalt:
Ich habe zwei volljährige Kinder, es soll nun der Volljährigenunterhalt eingeklagt werden. Dass ich auch Barunterhalt zu leisten habe ist mir bekannt. Die Abänderungsklage wurde nun auch vom Erzeuger beantragt, da aufgrund der Grundsicherung kein Unterhalt mehr zu leisten wäre.
Die 18jährige Tochter hat eine Anwältin beauftragt. Ich wollte, dass diese auch die 20jährige Tochter vertritt. Sie meinte was von evtl. Interessenkonflikt und sie könne das evtl nicht machen..Nach mehrmaligen Anrufen beim Betreuungsgericht bekam ich nun ein Schreiben:
"...dass gemäß § 1795 BGB ein Ausschluss der Vertretungsmacht des Betreuers bei einem Rechtsstreit zwischen seinem Ehegatten usw..einerseits und dem Betreuten andererseits besteht. Sollte die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs der Betreuten gegen den Vater der Betreuten Gegenstand Ihrer Prüfung sein, dürfte demnach kein Vertretungsausschluss gegeben sein".
Das beantwortet doch nun immer noch nicht die Frage, ob der gleiche Anwalt genommen werden kann? Kann mein Lebensgefährte hier diesen Anwalt beauftragen? Ich kann ja kaum (da es um die Barunterhaltspflicht beider Töchter geht) gegen mich selbst klagen (ich weiss, dass dies dann sozusagen mein Lebensgefährte gegen mich tun würde)
Lieben Dank schon im Voraus
ichbinich06
und schon wieder habe ich eine Frage :)
Ich bin Betreuer meiner 20jährigen Tochter, als Ersatzbetreuer fungiert mein Lebensgefährte.
Folgender Sachverhalt:
Ich habe zwei volljährige Kinder, es soll nun der Volljährigenunterhalt eingeklagt werden. Dass ich auch Barunterhalt zu leisten habe ist mir bekannt. Die Abänderungsklage wurde nun auch vom Erzeuger beantragt, da aufgrund der Grundsicherung kein Unterhalt mehr zu leisten wäre.
Die 18jährige Tochter hat eine Anwältin beauftragt. Ich wollte, dass diese auch die 20jährige Tochter vertritt. Sie meinte was von evtl. Interessenkonflikt und sie könne das evtl nicht machen..Nach mehrmaligen Anrufen beim Betreuungsgericht bekam ich nun ein Schreiben:
"...dass gemäß § 1795 BGB ein Ausschluss der Vertretungsmacht des Betreuers bei einem Rechtsstreit zwischen seinem Ehegatten usw..einerseits und dem Betreuten andererseits besteht. Sollte die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs der Betreuten gegen den Vater der Betreuten Gegenstand Ihrer Prüfung sein, dürfte demnach kein Vertretungsausschluss gegeben sein".
Das beantwortet doch nun immer noch nicht die Frage, ob der gleiche Anwalt genommen werden kann? Kann mein Lebensgefährte hier diesen Anwalt beauftragen? Ich kann ja kaum (da es um die Barunterhaltspflicht beider Töchter geht) gegen mich selbst klagen (ich weiss, dass dies dann sozusagen mein Lebensgefährte gegen mich tun würde)
Lieben Dank schon im Voraus
ichbinich06