Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Betreuer Mutter/Ersatzbetreuer Lebensgefährte

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Betreuer Mutter/Ersatzbetreuer Lebensgefährte

    Hallo,

    und schon wieder habe ich eine Frage :)

    Ich bin Betreuer meiner 20jährigen Tochter, als Ersatzbetreuer fungiert mein Lebensgefährte.

    Folgender Sachverhalt:
    Ich habe zwei volljährige Kinder, es soll nun der Volljährigenunterhalt eingeklagt werden. Dass ich auch Barunterhalt zu leisten habe ist mir bekannt. Die Abänderungsklage wurde nun auch vom Erzeuger beantragt, da aufgrund der Grundsicherung kein Unterhalt mehr zu leisten wäre.

    Die 18jährige Tochter hat eine Anwältin beauftragt. Ich wollte, dass diese auch die 20jährige Tochter vertritt. Sie meinte was von evtl. Interessenkonflikt und sie könne das evtl nicht machen..Nach mehrmaligen Anrufen beim Betreuungsgericht bekam ich nun ein Schreiben:

    "...dass gemäß § 1795 BGB ein Ausschluss der Vertretungsmacht des Betreuers bei einem Rechtsstreit zwischen seinem Ehegatten usw..einerseits und dem Betreuten andererseits besteht. Sollte die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs der Betreuten gegen den Vater der Betreuten Gegenstand Ihrer Prüfung sein, dürfte demnach kein Vertretungsausschluss gegeben sein".

    Das beantwortet doch nun immer noch nicht die Frage, ob der gleiche Anwalt genommen werden kann? Kann mein Lebensgefährte hier diesen Anwalt beauftragen? Ich kann ja kaum (da es um die Barunterhaltspflicht beider Töchter geht) gegen mich selbst klagen (ich weiss, dass dies dann sozusagen mein Lebensgefährte gegen mich tun würde)

    Lieben Dank schon im Voraus
    ichbinich06

    #2
    Guten Morgen!

    Zu den anwaltlichen Pflichten gehört es sicherlich, genau darauf zu schauen, ob durch die Vertretung eines Mandanten Interessenskonflikte gegenüber der Vertretung eines anderen Mandanten aufkommen (könnten). Man kann immer fragen, ob ein Anwalt eine Vertretung übernehmen möchte - aber der Anwalt kann ablehnen, z. B. weil er eben einen Interessenskonflikt fürchtet.
    Ob in Deiner konkreten Situation der Anwalt die Vertretung beider Kinder übernehmen kann, ist daher eine eher philosophische Frage, wenn er sie wg. der Befürchtung eines Interessenskonflikt gar nicht übernehmen will.
    Um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein schädigender Interessenskonflikt im Falle der Vertretung beider Kinder durch einen Anwalt besteht oder nicht, müsste man die Situation deutlich genauer und detaillierter kennen - der Anwalt wird sich ja was dabei gedacht haben. Eine Aussage darüber treffen zu wollen, macht in diesem Kontext hier also keinen Sinn.

    Die Idee mit dem "gegen mich selbst klagen" verstehe ich nicht so ganz - Du kannst eine Unterhaltsforderung gegen Dich ja auch anerkennen ohne Klageverfahren. Wenn es um eine Klage geht, die feststellen soll, dass auch Du Unterhalt zahlen musst oder eben nicht, bestünde aus betreuungsrechtlicher Sicht meiner Auffassung nach tatsächlich ein Interessenskonflikt, wie Du schon angemerkt hast. Ich fürchte, dass dann genau genommen sogar ein dritter Betreuer bestellt werden müsste mit Aufgabenkreis "Vertretung im Unterhaltsverfahren" oder so ähnlich - denn wenn wir mal ehrlich sind, steht Dein Lebensgefährte in der Situation ja irgendwie auch in einem Interessenskonflikt (es sei denn, sich gegenseitig zu verklagen gehört zu Euren Familien-Hobbies, man weiß das ja nicht... ) und scheidet daher als Vertreter der Tochter eigentlich ebenso aus. Eine verbindliche Einschätzung zu diesem Aspekt obliegt aber alleine dem Betreuungsgericht.

    Der von Dir zitierte Absatz aus dem Gerichtsschreiben irritiert mich da eher mehr, als dass es zur Erleuchtung beiträgt. Klar, wenn es nur um die Unterhaltspflicht des Vaters geht, kann man mutmaßen, dass Deine Interessen als Betreuerin nicht den Interessen des betreuten Menschen widersprechen - das dürfte in erster Linie also vermutlich die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs sein. Aber da scheint es ja doch um mehr zu gehen.

    Gruß,

    Daniel

    Kommentar


      #3
      Hallo Daniel,
      vielen lieben Dank für Deine ausführliche Antwort..

      Mich hat der Satz des Gerichtes auch nicht erleuchtet :P . Und die Anwältin wollte deshalb, dass ich da nochmal nachfrage.

      Naja ich werde mir jetzt die Mühe machen und da nächste Woche direkt mal zum Gericht fahren und nachfragen, wie sich das denn nun verhält.

      Durch das, dass die Tochter volljährig ist sind beide Elternteile ja barunterhaltspflichtig. Wieso in dem Schreiben nur der Vater genannt wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Und ich hab schon mehrmals nachgefragt und es heißt immer nur "Sie bekommen das schriftlich" und ich bin genauso schlau wie vorher

      Liebe Grüße
      ichbinich06

      Kommentar

      Online-Benutzer

      Einklappen

      12 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 12.

      Lädt...
      X