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Kinderkrankengeld bei erwachsenem behinderten Kind

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  • amai
    antwortet
    Hallo Michaela,
    wenn im Gesetz ausdrücklich Arbeitstage und nicht Kalendertage steht, würde ich als Laie davon ausgehen, dass auch nur die Tage zählen an denen laut Arbeitsvertrag eine Arbeitsleistung geschuldet ist.

    Für eine rechtsverbindliche Auskunft müsstest du bei einem Fachmann wie zum Beispiel einen Anwalt für Arbeitsrecht oder bei der Gewerkschaft nachfragen.

    Eine weitere Informationsquelle ist das Bürgertelefon zur Krankenversicherung
    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html ,
    die meiner Erfahrung nach meist schnell und kompetent Auskunft geben können.
    Bürgertelefon zur Krankenversicherung 030 / 340 60 66 – 01

    LG, amai

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  • ichbinich06
    antwortet
    Hallo Amai,
    das weiss ich :)
    Arbeitstage = Arbeitstage, die ich normalerweise arbeite (4 Tage-Woche) = 5 Wochen oder zählen 20 Tage a 5 Tage = 4 Wochen???
    Mir geht es darum, dass bei 4-Tage-Woche es genau passen würde, sprich 5 Wochen, bis sie wieder teilbelasten darf.
    Liebe Grüße
    Michaela

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  • amai
    antwortet
    Hallo Michaela,
    die rechtliche Quelle findest du hier:
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.htm
    "[...]
    (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.[...]"

    Liebe Grüße,
    amai

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  • ichbinich06
    hat ein Thema erstellt Kinderkrankengeld bei erwachsenem behinderten Kind

    Kinderkrankengeld bei erwachsenem behinderten Kind

    Hallo ihr Lieben,

    meine "Große" wurde am Montag am Knie operiert und heute entlassen (6 Wochen null Belastung auf das Bein)

    Diese Woche habe ich Urlaub, ab nächste Woche möchte ich die Möglichkeit des KKG nutzen. Mir stehen als Alleinerziehende entsprechend 20 Tage zu..Nun such ich mich durch und Herr Google konnte mir bisher auch nur eine Antwort geben. Vielleicht weiß hier jemand das konkret und kann mir auch die Quelle nennen.
    Ich arbeite Mo-Do, sprich Vier-Tage-Woche.. Sind die 20 Tage Arbeitstage, sprich 5 x 4 Tage = 5 Wochen oder wird grundsätzlich 5 Tage angesehen und somit Anspruch auf 4 Wochen?

    Ganz liebe Grüße
    Michaela

    PS:Arbeitstage sind die Tage, die sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergeben und an denen tatsächlich Arbeit zu leisten wäre (finkenbusch.de). Ist dem so, dann wären es ja 5 Wochen

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