Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Erbausschlagung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Erbausschlagung

    Hallo liebe Eltern, ich bräuchte mal wieder Euer Wissen

    Es geht um eine Erbausschlagung, die ich für meine Tochter beantragt / anstrebe. Ich selber habe bereits das Erbe für meinen kürzlich verstorbenen Bruder ausgeschlagen und dies zeitgleich auch für meine Tochter angestrebt.

    Nun erhalte ich Post vom Betreuungsgericht - welches ja der Ausschlagung zustimmen muss- Post indem ich begründen soll warum ich das Erbe ausschlagen will und nachweisen muss, dass mein Bruder, der Onkel meiner Tochter verschuldet sei. Nur wenn er verschuldet ist, kann der Ausschlagung zugestimmt werden.

    Und mir gehen Sorgen und Ängste durch den Kopf. Der Onkel (mein Bruder) war seelisch/Psychisch krank und lebte von der Grundsicherung. Er hat kein Vermögen, eine einfache Wohnausstattung und soweit vom Gericht erwähnt ca. 300€ auf seinem Konto. Welche Verpflichtungen er außer Handyvertrag, Miete und Strom noch hat, weiß ich nicht. Ich erfuhr von einer Rechtsschutzversicherung - was für mich schon fragwürdig war, wie er zu dieser kam. Aus all diesen Verträgen wird es Nachforderungen geben. Zumindest Miete - ehe der Vertrag gekündigt werden kann ...läuft derzeit weiter, Strom, Handy. All diese Kosten laufen derzeit weiter und werden dem Erben zur Last fallen. Das Ausräumen der Wohnung, evtl. Nebenkostennachforderungen ( die gab es in den letzten Jahren immer ) Und natürlich die Kosten der Beerdigung.

    Zum Schutz meiner Tochter, die selber kein Vermögen oder Einkommen hat, möchte ich das Erbe dringlichst ausschlagen. Sie wäre mit Antritt des Erbes verschuldet! Kann das Gericht tatsächlich die Ausschlagung ablehnen, wenn ich nicht nachweisen kann, dass er überschuldet ist? Oder kann das Gericht ablehnen, nur weil erst durch das Antreten des Erbes Schulden anfallen, jedoch nicht zum Zeitpunkt des Totes?

    Kann es tatsächlich sein, dass sich meine Tochter verschulden muss? Ich bin grad so durch den Wind!

    Liebe Grüße
    Mutti

    #2
    Hallo Anke,

    zuerst mein Mitgefühl zum Tode deines Bruders.
    Bei deiner Schilderung gehe ich nicht davon aus, dass das Gericht der Erbausschlagung nicht zustimmen wird. Alleine der Bezug von Grundsicherung lässt ja darauf schließen, dass (besonders nach der Begleichung der ganzen Kosten für die Bestattung) kein Vermögen vorhanden ist.
    Ich wünsche dir viel Kraft für die nächste Zeit . . .

    Kommentar


      #3
      Hallo Inge, vielen lieben Dank für Deine Zeilen, die mich zunächst erst mal beruhigen. So richtig jedoch sicher erst, wenn ich es schwarz auf weiß habe. Das Wochenende war so zermürbend, mit diesen Gedanken. Da unternimmt man alles um Schaden abzuwenden und dann käme ggf. eine so schwerwiegende Entscheidung ... das wäre für mich absolut nicht nachvollziehbar. Manchmal wissen die gar nicht, was die mit derartigen Schreiben anrichten. Und immer liegen solche Schreiben Freitags im Briefkasten, wo man nichts ausrichten kann.

      Ich werde berichten, wie es weiter ging ... vll. hilft es dann dem nächsten...

      Und vielen Dank auch für Dein Mitgefühl. Mein Bruder wurde nur 45 Jahre alt, das ist so bitter.

      Einen schönen sonnigen Tag wünsche ich allen
      Anke

      Kommentar


        #4
        Hallo Anke,

        herzliches Beileid zum Tode Deines Bruders.

        Wir haben das gleiche schon zwei mal durch.

        Allerdings habe ich damals mein Erbe ausgeschlagen und gleichzeitig direkt auch
        (da durch meine Ausschlagungserklärung ja das Erbe an meine Tochter ging)
        das Erbe für meine Tochter ausgeschlagen. Mein Mann musste dabei sein zur Ausschlagung, weil wir beide Betreuer sind. Als Grund wurde Überschuldung angegeben.
        Gleichzeitig haben wir die Genehmigung zur Ausschlagung beantragt und um Weiterleitung dieses Antrages an das betreffende Betreuungsgericht gebeten.
        Dies wurde alles schriftlich festgehalten und wir bekamen eine Kopie des kompletten Vorganges.

        Der Rechtspfleger hat sich über das Erbe immer selber Informationen besorgt.
        Durch Akteneinsicht beim zuständigen Nachlassgericht usw.

        Informationen die man vielleicht hat wie zuständiges Nachlassgericht, Aktenzeichen, evt. weitere Erben, evtl. stand der Verstorbene unter Betreuung dann gibt es auch da noch Akten mit Infos. usw gibt man ja gleich mit an.
        http://www.forum-betreuung.de/rechts...achlasses.html

        Wir bekamen dann einen Bescheid und es gab nie Probleme.
        Die Genehmigung mussten wir dann noch dem zuständigen Nachlassgericht zukommen lassen.

        Wichtig ist das Du das Erbe für Deine Tochter ausgeschlagen hast und die Genehmigung zur Ausschlagung beantragt hast.
        Dadurch wird die Erb-Ausschlagungsfrist gehemmt.

        -----------------------------

        Vormund und Betreuer

        Ein Vormund, Pfleger oder Betreuer benötigt die familiengerichtliche bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 BGB). Die Zeit, die das Gericht benötigt, um über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden, wird der Sechs-Wochen-Frist nicht zugerechnet. Vielmehr ist der Fristablauf während dieser Zeit gehemmt

        Komplette Info:
        https://de.wikipedia.org/wiki/Erbausschlagung

        http://www.bundesanzeiger-verlag.de/...rbausschlagung

        ---------------------------

        LG
        Monika

        Kommentar


          #5
          Hallo Monika,

          ja, auch bei mir ist es schon das zweite mal, dass ich selber ein Erbe ausschlage und zeitlich für meine Tochter - also wie bei Dir auch,
          Beim 1.mal gab es eine solche Nachfrage und Aufforderung nachzuweisen, dass der Erblasser verschuldet ist, nicht. Gut, das hatte ich damals so angegeben, weil ich mir dessen sicher war. Diesmal konnte ich das nicht angeben, weil ich es nicht weiß. Ich weiß, dass er nichts hatte, nur seine Grundsicherung. Ich weiß auch, dass er nichts gespartes hatte. Was er letztendlich an Verpflichtungen hat, also Verträge, das weiß ich nicht. Aber alleine wegen seines Todes kommen Kosten auf den Erben zu, die weit ins Minus, also in die Schulden gehen. Auflaufende Miete - ab Kündigung, die ja noch nicht erfolgen kann + 3 Monate Kündigungsfrist, Strom, Beerdigung, die Wohnung muss ausgeräumt werden, Handyvertrag ggf. bis Vertragsende, Versicherung.

          Ich könnte es nicht nachvollziehen, wenn alle anderen ausschlagen können, weil sie ein Recht auf Ausschlagung haben und an uns bzw. meiner Tochter bleibt dann alles hängen, weil wir vom Gericht keine Zustimmung zur Ausschlagung erhalten. Das wäre nicht nachvollziehbar! Ich muss nun erst mal abwarten, habe heute das Schreiben abgeschickt.

          Danke für Deine Worte.
          Liebe Grüße
          Anke

          Kommentar


            #6
            Hallo liebe Interessierte,

            habe ja geschrieben, dass ich mich melde, sobald es Neuigkeiten gibt. Zunächst wurde mir mitgeteilt, dass ein Verfahrenspfleger eingesetzt werden würde. Dies kam in Form eines Beschlusses. Was mich ärgerte war, dass nichts dazu erklärt wurde. Ich stand dann vor der Frage "ist das jetzt gut oder nicht". Mir war es ja wichtig, dass der Ausschlagung zugestimmt wird. Ich hatte so bange, was das nun bringen werden würde. Aber die Gedanken kreisten. Nicht mal eine kurze Erklärung, wie es weiter geht.

            Nun habe ich den Bescheid, der Ausschlagung wurde zugestimmt. Was bin ich froh. Hab ja noch eine andere Baustelle.
            So viel aber dazu. Danke für Euer Engagement

            Liebe Grüße
            Anke

            Kommentar


              #7
              Hallo Anke,

              Zitat von Anke Beitrag anzeigen
              Was mich ärgerte war, dass nichts dazu erklärt wurde. Ich stand dann vor der Frage "ist das jetzt gut oder nicht".
              Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Grunde "Formsache", weswegen aus juristischer Sicht kaum Grund für eine ausführliche Begründung und Erklärung besteht.

              Wenn ich Deine Beschreibungen richtig interpretiere, ging es da um eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung. Das bedeutet nicht, dass das Betreuungsgericht darüber entscheidet, ob die Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll ist oder nicht - es prüft lediglich, ob die Entscheidung eines Rechtlichen Betreuers zur Erbschaftsausschlagung gegen das Wohl des betreuten Menschen verstößt und ob diese Entscheidung innerhalb eines bestimmten formalen Rahmens zulässig ist. Dazu hat das Gericht auch den Willen des betreuten Menschen zu hören.

              Ein Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, in spezieller Weise die Interessen des betreuten Menschen zu erkennen und zu vertreten, wenn der betreute Mensch das selbst nicht tun kann (z. B. weil dieser sich nicht mitteilen kann oder nicht versteht, worum es eigentlich geht). Die Wahrnehmung des Rechts auf rechtliches Gehör wird so grundgedanklich gewahrt, auch wenn der betreute Mensch es selbst nicht einfordern kann.
              Der Verfahrenspfleger gibt für gewöhnlich nach angemessener Recherche eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gericht ab zur Fragestellung, ob die zur Genehmigung stehende Entscheidung des Betreuers unter Berücksichtigung aller recherchierbaren individuellen Faktoren mit dem Wohle des betreuten Menschen vereinbar sein und seinem Willen kann.

              Die Entscheidung, ob eine Erbschaft letztlich tatsächlich ausgeschlagen wird oder nicht, bleibt formaljuristisch betrachtet letztlich immer beim betreuten Menschen bzw. seinem ihn vertretenden Rechtlichen Betreuer - weder Verfahrenspfleger, noch Betreuungsgericht haben eine solche Entscheidung zu treffen.
              Das Verwehren einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht kann aber ggf. die Umsetzung einer solchen Entscheidung wirksam verhindern. Und an dieser Schraube dreht der Verfahrenspfleger mit seiner Stellungnahme eben einfach ein bisschen mit.

              Dass die Ausschlagung unter Verwendung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung innerhalb der bestehenden Frist gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden muss, ist bekannt, nehme ich an.


              Gruß,

              Daniel

              Kommentar


                #8
                Hallo Daniel, vielen Dank für die Interpretation.
                Wenn man von all diesen Formalitäten weiß, ist es sicherlich etwas "einfacher". Wenn man dies nicht weiß, einem jedoch eine Sache wirklich wichtig erscheint und man dann das Gefühl bekommt, nicht man selber - also als Betreuer und auch als Mutter - haben eine Entscheidungskraft, dann ist das eine mitunter unerträgliche Situation. Beim nächsten mal gehe ich gelassener an diese Sache.

                Die Ausschlagung wurde zeitgleich gestellt, als ich das Erbe ausschlug, also innerhalb der Frist. Den Bescheid schicke ich nun noch an das Nachlassgericht, ich gehe nicht davon aus, dass dies automatisch vom Betreuungsgericht vorgenommen wird.

                Also nochmals vielen Dank

                Kommentar

                Online-Benutzer

                Einklappen

                27 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 27.

                Lädt...
                X