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Barunterhaltspflicht bei Versorgung volljähr. Sohn

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    Barunterhaltspflicht bei Versorgung volljähr. Sohn

    Hallo, der gemeinsame Sohn wurde volljährig. Er wohnt bei mir, ich versorge ihn alleine. Er hat Pflegestufe 2 (neu 4). Durch die Volljährigkeit besteht ja jetzt Barunterhaltspflicht beider Elternteile, soweit leistungsfähig.
    Ich müsste dann gleichzeitig Barunterhalt leisten und meinen Sohn versorgen/pflegen, während der Vater sich an der Pflege weder an Wochenenden/Urlaub etc. beteiligt.
    Meine Frage ist: laut Gutachten wird mein Sohn mit 6jährigen gleichgesetzt. Ich leiste auch Realunterhalt wie für einen 6jährigen. Gibt es bereits Gerichtsurteile, wonach bei betreuten behinderten Volljährigen die gesetzliche Barunterhaltspflicht in die Realunterhaltspflicht abgewandelt wurde?
    Bei Volljährigen wird beim Barunterhalt das Kindergeld komplett gegengerechnet. Ist dies auch so bei behinderten Volljährigen?

    #2
    Hallo,

    Deinem Sohn würde sicher Grundsicherung (SGB XII) zustehen.

    In diesem Merkblatt findest Du ausführliche Informationen dazu:

    ---------------------------

    Merkblatt zur Grundsicherung

    Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind. Das Merkblatt erklärt, wie behinderte Menschen durch die Grundsicherung ihren Lebensunterhalt sichern können und zeigt auf, welche Probleme bei der Leistungsbewilligung häufig auftreten.


    http://bvkm.de/wp-content/uploads/GS-2015online.pdf



    ---------------------------
    Schau mal im Link u.a. unter Punkt:

    2. Wer ist anspruchsberechtigt?


    Und Punkt:

    16. Wie wirken sich Unterhaltszahlungen

    eines Elternteils aus?



    LG
    Monika

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      #3
      Hallo Marylou,

      hier findest Du auch noch Infos dazu:
      http://www.betanet.de/betanet/sozial...erung-165.html

      Und hier:

      ..."6.
      Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber behinderten volljährigen Kindern
      Leistet das Sozialamt bei volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege Sozialhilfe, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 32,42 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.

      Leistet das Sozialamt bei volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 24,94 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.

      Treffen beide Pauschalen zusammen, wird insgesamt ein monatlicher Pauschalbetrag von maximal 57,36 € von den Eltern verlangt.

      Komplette Info:
      http://www.betanet.de/betanet/sozial...licht-424.html



      Hier gibt es übrigens vom bvkm einen Ratgeber
      der u.a. (auf Seite 53 und Seite 57) auch Deine Fragen beantwortet :

      18 werden mit Behinderung – Was ändert sich bei Volljährigkeit?

      Mit 18 wird man in Deutschland volljährig und hat grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Der Ratgeber gibt behinderten Menschen und ihren Eltern einen Überblick darüber, was sich für sie mit Erreichen der Volljährigkeit ändert. Stand des Merkblatts ist Mai 2016.
      http://bvkm.de/wp-content/uploads/20...ittzeichen.pdf

      LG
      Monika

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        #4
        Hallo,
        vielen Dank für die Infos.
        Der KV verdient sehr, sehr gut. Deshalb klage ich Unterhalt ein.
        Meine grundsätzliche Frage ist nach wie vor die gleiche: kann von mir - als betreuende Person, die aufgrund der geistigen Behinderung nach wie vor neben der Pflege Realunterhalt erbringt - verlangt werden, zusätzlich noch Barunterhalt anteilig aufzubringen. Ich meine, durch meinen Realunterhalt trage ich ja schon meinen Beitrag bei (wie es auch bei minderjährigen Kindern geregelt ist: wer Realunterhalt (also die Versorgung) übernimmt, muss sich nicht am Barunterhalt beteiligen.

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          #5
          Hallo,

          kann ich Dir leider nicht sagen.


          Allerdings, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Vaters 100.000 € nicht überschreitet
          (und das Kind grundsicherungsberechtigt ist) kann er wohl die Unterhaltszahlungen einstellen:
          -------------------------------------

          ..."Der Unterhaltsschuldner – also z.B. der
          geschiedene Vater – darf seine Unterhaltszahlungen
          einstellen und das
          grundsicherungsberechtigte Kind darauf
          verweisen, dass es stattdessen
          Leistungen der Grundsicherung in
          Anspruch nehmen muss. Bestehende
          Unterhaltstitel müssen in diesem
          Fall vom Familiengericht aufgehoben
          werden."...

          http://bvkm.de/wp-content/uploads/GS-2015online.pdf

          -------------------------------------

          LG
          Monika



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