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Regelbedarfsermittlungsgesetz ab 2017

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    Regelbedarfsermittlungsgesetz ab 2017

    Regelbedarfsermittlungsgesetz" / Regelleistungen ab 2017

    Zusammenfassung der Änderungen durch Widerspruch e.V.:

    ...Die Änderungen zum Regelbedarf im SGB II und SGB XII nebst Regelbedarfsermittlungsgesetz (Artikel 1,3 + 6) treten zum 1.1.2017 in Kraft1. Tabellen zu den neuen Regelsätzen sind im Anhang beigefügt.

    Die weiteren Änderungen des SGB XII (Artikel 3 + 3a) treten überwiegend zum 1.7.2017 in Kraft2.
    Sie werden nachstehend dargestellt...
    http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/re...WD_12-2016.pdf




    Auf Seite 3 wird die spezielle Regelung der Wohnkosten von Grundsicherungsbezieher/innen die in der Wohnung der Eltern wohnen erklärt.

    Auf den 7 Seiten werden noch weitere Änderungen erklärt z.B. auf Seite 5:

    Änderung  in  der  Aufzählung  in  Satz  3:  

    Im  Unterschied  zur  bisherigen  Fassung  regelt  Satz  3  Nr.  3  nun,  dass  für  Personen  mit  Behinderung  weder  im  Arbeitsbereich  noch  im  Eingangs‐ und  Berufsbildungs‐bereich  einer  WfbM  ein  Ersuchen  auf  Feststellung  der  dauerhaften  vollen  Erwerbsminderung  erfolgt.  

    Auch  in  Fällen,  in  denen  der  Fachausschuss  festgestellt  hat,  dass  eine  behinderte  Person  die  Voraussetzungen  für  eine  Beschäftigung  in  einer  Werkstatt  nicht  erfüllt  („ein  Mindestmaß  an  wirtschaftlich  verwertbarer  Arbeitsleistung  nicht  vorliegt"),  erfolgt  kein  Ersuchen  auf  Feststellung  der  Erwerbsminderung......

    --------------------------------------------------------------------------------------------

    Das heißt doch jetzt das erst viel später Grundsicherung beantragt werden kann....oder verstehe ich das falsch
    Bisher konnten ja doch auch schon Schüler ab dem 18 Lebensjahr (mit dauerhaften Erwerbsminderung) Grundsicherung beantragen.

    #2
    Guiten Morgen!

    Zitat von werner62 Beitrag anzeigen
    Das heißt doch jetzt das erst viel später Grundsicherung beantragt werden kann....
    Wie kommst Du darauf?
    Die Feststellung einer dauerhaften, vollständigen Erwerbsminderung ist doch auf mehrere Arten möglich und hat mit der Anspruchsvoraussetzung "Volljährigkeit" nichts zu tun.

    Gruß,

    Daniel

    Kommentar


      #3
      Hallo Daniel,

      ich habe es komplett falsch verstanden.

      Ist es so richtig?! :

      Es ist kein Ersuchen auf Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung (in den aufgezählten Fällen) mehr erforderlich weil es schon eindeutig feststeht und man somit direkt Leistungen nach dem SGB XII beantragen kann.

      Ein Ersuchen auf Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung wird somit nur noch in den uneindeutigen Fällen gestellt z.B. bei Schülern usw.

      LG
      Monika

      Kommentar


        #4
        Im Großen und Ganzen trifft es das wohl, ja.

        Detaillierter:
        Bei einem Grundsicherungsantrag ist die Feststellung der dauerhaften, vollständigen Erwerbsminderung unverändert zwingend - außer bei Antrag im Rentenalter. Die Prüfung und Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliegt ausschließlich dem Träger der Rentenversicherung. Der Träger der Grundsicherung kann um eine solche Prüfung ersuchen, wenn sich die dauerhafte, vollständige Erwerbsminderung des Antragstellers nicht aus anderen Beweisen eindeutig erschließen lässt.

        Bislang wurde auf ein solches Ersuchen u. a. verzichtet, wenn "die oder der Leistungsberechtigte bereits im Rahmen der Aufnahme in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) untersucht worden ist und als nicht fähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten eingestuft wurde" (BMAS).

        Menschen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, gelten in der gesetzlichen Zusammenschau grundsätzlich als voll erwerbsgemindert, eine Prüfung entfällt.
        Unklar war bislang, ob ein solcher Automatismus bereits im Eingangs- / Berufsbildungsbereich einer WfbM eintritt.
        Diese Unklarheit wird, wenn ich das richtig verstehe, mit der neuen Gesetzesformulierung bereinigt.


        Gruß,

        Daniel

        Kommentar


          #5
          Hallo zusammen,

          -------------------------

          Wichtige Änderungen ab 2017!

          Zum 1. Januar 2017 wurden die Regelsätze bei der Grundsicherung erhöht. Menschen mit Behinderung, die bei ihren Eltern leben, werden außerdem ihre Wohnkosten ab 1. Juli 2017 leichter geltend machen können. Einzelheiten erfahren Sie hier:
          http://bvkm.de/wp-content/uploads/Re...nftskosten.pdf

          Katja Kruse, Referentin für Sozialrecht beim bvkm
          Stand: 10. Januar 2017
          ----------------------------


          LG
          Monika

          Kommentar


            #6
            Zitat von Daniel Beitrag anzeigen
            Unklar war bislang, ob ein solcher Automatismus bereits im Eingangs- / Berufsbildungsbereich einer WfbM eintritt.
            Diese Unklarheit wird, wenn ich das richtig verstehe, mit der neuen Gesetzesformulierung bereinigt.

            Gruß,

            Daniel

            Hallo Daniel,

            ja, aber anscheinend im negativen Sinne:
            ---------------------------------

            2. Wer ist anspruchsberechtigt?

            ..."
            Wegen der noch nicht feststellbaren

            Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung

            können Menschen mit

            Behinderung, die den Eingangs- oder

            Berufsbildungsbereich einer WfbM

            durchlaufen, keine Grundsicherung

            beanspruchen (siehe dazu Frage 4)."....




            4. Wird die Anspruchsberechtigung

            immer überprüft?

            ..."Keine Prüfung der Anspruchsberechtigung

            findet ferner bei Menschen

            mit Behinderung statt, die den Eingangs-

            oder Berufsbildungsbereich

            einer WfbM durchlaufen. Grund

            hierfür ist in diesem Fall die umgekehrte

            Annahme, nämlich dass bei

            dieser Personengruppe von vorneherein

            feststeht, dass eine dauerhafte

            volle Erwerbsminderung nicht

            vorliegt. Dies wird durch das RBEG

            ab 1. Juli 2017 klargestellt. Der Gesetzgeber

            begründet die Regelung

            damit, dass die Dauerhaftigkeit der

            vollen Erwerbsminderung erst nach

            Beendigung des Berufsbildungsbereichs

            festgestellt werden könne. Im

            Ergebnis hat die Vorschrift zur Folge,

            dass Menschen mit Behinderung, die

            den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich

            einer WfbM durchlaufen,


            keine Grundsicherung erhalten.


            Komplette Info:

            http://bvkm.de/wp-content/uploads/GS-2017online.pdf

            -------------------------------------

            LG
            Monika








            Kommentar


              #7
              Zitat von werner62 Beitrag anzeigen
              Hallo Daniel,

              ja, aber anscheinend im negativen Sinne:
              Hallo!

              Meiner aktuellen Kenntnis nach scheint das leider so zu sein.

              Wobei sich das offenbar nicht direkt aus dem zu ändernden § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ergibt, das ist da sehr missverständlich formuliert. Erst in der Gesetzesbegründung steht ausführend:

              Die Nummern 1 und 2 übernehmen unverändert Inhalte aus der geltenden Fassung von Satz 3. Danach erfolgt kein Ersuchen, wenn ein Rentenversicherungsträger bereits bei der Feststellung einer Rente wegen Erwerbsminderung die Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung festgestellt hat oder bereits aufgrund des Ersuchens eines anderen Trägers nach dem SGB XII oder nach dem SGB II eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. In Satz 3 Nummer 3 wird eine Klarstellung vorgenommen. Nach dem geltenden Wortlaut von Satz 3 ergeben sich Auslegungsfragen dahingehend, ob bei Menschen mit Behinderung im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer vergleichbaren Einrichtung ein Ersuchen gestellt werden kann. Da die Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs festgestellt werden kann, erfolgt für diese Personen kein Ersuchen an einen Rentenversicherungsträger. Deshalb regelt Satz 3 Nummer 3 im Unterschied zur geltenden Fassung von Satz 3, dass für Menschen mit Behinderung im Eingangs-, Berufsbildungs- und Arbeitsbereich kein Ersuchen auf gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung erfolgt.
              Quelle: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downl...cationFile&v=2 - S. 102

              Auch da steht aber letztlich nicht ausdrücklich, dass damit keine Grundsicherung im Berufsbildungsbereich möglich ist - so hat es der BVKM ja gefolgert.
              Der BVKM irrt sich allerdings erfahrungsgemäß nur höchst selten bei derartigen rechtlichen Einschätzungen.


              Gruß,

              Daniel

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                #8
                Hallo zusammen,
                da können wir persönlich wirklich froh sein, dass wir das Procedere schon vor ein paar Jahren durchlaufen haben, damals war mein Kind noch Schüler.

                Das Sozialamt forderte eine Stellungnahme der Rentenversicherung an, die die dauerhafte, volle Erwerbsminderung bestätigte. Da mussten wir nicht einmal zur Untersuchung, die eingereichten ärztlichen Unterlagen reichten dem Gutachter aus.

                Wer weiß, ob eine Gutachtenanforderung heute mit Verweis auf die Änderung nicht verweigert würde .
                LG, amai
                Zuletzt geändert von amai; 16.02.2017, 04:51.

                Kommentar


                  #9
                  Hallo zusammen,

                  nur zur Info,

                  das Merkblatt zur Grundsicherung (oben verlinkt Stand: Februar 2017)
                  wurde anscheinend schon abgeändert.


                  Also hier steht jetzt:
                  ---------------------------

                  Stand: 15. Februar 2017


                  4. Wird die Anspruchsberechtigung

                  immer überprüft?


                  ..."Keine Prüfung der Anspruchsberechtigung

                  darf der Rentenversicherungsträger

                  ferner bei Menschen

                  mit Behinderung vornehmen, die

                  den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich

                  einer WfbM durchlaufen.

                  Dies wird in § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB

                  XII in der ab 1. Juli 2017 geltenden

                  Fassung klargestellt. Umstritten ist,

                  welche Rechtsfolge sich aus dieser

                  Vorschrift ergibt. Nach Auffassung

                  des bvkm sowie anderer Behindertenverbände

                  folgt aus dem eindeutigen

                  Wortlaut und der Systematik

                  der Regelung, dass bei Personen im


                  Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich

                  ebenso wie im Arbeitsbereich

                  der WfbM vom Vorliegen einer dauerhaften

                  vollen Erwerbsminderung

                  auszugehen ist. Im Ergebnis hat die

                  Vorschrift nach dieser Auffassung zur

                  Folge, dass Menschen mit Behinderung,

                  die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich

                  einer WfbM durchlaufen,

                  Grundsicherung erhalten.




                  Der Gesetzgeber selbst scheint jedoch

                  anderer Ansicht zu sein. Er begründet

                  die neue Regelung nämlich

                  damit, dass die Dauerhaftigkeit der

                  vollen Erwerbsminderung erst nach


                  Beendigung des Berufsbildungsbereichs

                  festgestellt werden könne

                  (Bundestags-Drucksache 18/9984,

                  Seite 97), geht also offenbar davon

                  aus, dass die Anspruchsberechtigung

                  bei dieser Personengruppe nicht

                  zu prüfen sei, weil von vorneherein

                  feststehe, dass eine dauerhafte volle

                  Erwerbsminderung nicht vorliege.

                  Dieser Auffassung folgend hätten

                  Menschen mit Behinderung, die den

                  Eingangs- oder Berufsbildungsbereich


                  einer WfbM durchlaufen, keinen

                  Anspruch auf Grundsicherung.


                  Sie könnten in diesem Fall lediglich

                  – sofern sie bedürftig sind – unter

                  bestimmten Voraussetzungen einen

                  Anspruch auf Sozialgeld nach dem

                  SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt

                  nach dem SGB XII haben."....

                  Hinweis

                  Abzuwarten bleibt, welche der vorgenannten

                  Varianten von den Sozialämtern

                  bei der Entscheidung über

                  die Grundsicherung berücksichtigt

                  wird. Sollte sich die Praxis etablieren,

                  dass Grundsicherungsanträge

                  von Menschen mit Behinderung, die

                  sich im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich

                  einer WfbM befinden,

                  abgelehnt werden, wird dringend

                  empfohlen, hiergegen Widerspruch

                  einzulegen. Der bvkm wird die weitere

                  Entwicklung in dieser Sache beobachten

                  und gegebenenfalls unter

                  www.bvkm.de einen Musterwiderspruch

                  zur Verfügung stellen.



                  Komplette Info:

                  http://bvkm.de/wp-content/uploads/GM-2017online.pdf

                  ---------------------------

                  LG
                  Monika


                  Kommentar


                    #10
                    Das regt mich schon wieder furchtbar auf. Seit wann ist denn ein Mensch im Berufsbildungsbereich zwingend erwerbsfähig? Diese Feststellung trifft doch nur der Rentenversicherungsträger. Und ehrlich, wer geht schon freiwillig diesen Weg, wenn es andere Möglichkeiten gäbe?
                    Vor 2 Jahren hat bei uns ein Richter diese Prüfung veranlasst, weil das Grusi-Amt sich weigerte. Die Rentenversicherung stellte eine dauerhafte volle Erwerbsminderung seit der frühen Kindheit fest. Wahrscheinlich hatten wir Glück.

                    und wieder einmal geht es nur ums Geld.... und zwar um das von den Schwächsten der Schwachen. Wir sind schon eine arme Gesellschaft.

                    Kommentar


                      #11
                      Hallo!

                      Oh, schau an.
                      Schön, wenn neue Gesetze auf Anhieb so voller Klarheit sind...

                      Zitat von andrea l Beitrag anzeigen
                      Das regt mich schon wieder furchtbar auf. Seit wann ist denn ein Mensch im Berufsbildungsbereich zwingend erwerbsfähig?
                      Isser ja nicht. Wird auch nicht behauptet.
                      Knifflige Sache, schon fast bösartig, wenn ich das richtig verstehe - ich weiß nicht, ob das beabsichtigt oder einfach fehlerhaft ist.

                      Der Satz 3 des § 45 Abs. 1 SGB XII soll ab 01.07.2017 lauten:

                      Zitat von https://www.buzer.de/gesetz/12348/a202667.htm
                      Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

                      1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,

                      2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,

                      3. Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder

                      4. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
                      Es geht also darum, wann ein Ersuchen auf Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch den Grundsicherungsträger an den Rentenversicherungsträger nicht erfolgen soll.

                      Die Konsequenz des Unterlassens eines solchen Ersuchens ist je nach Situation unterschiedlich:
                      Wurde bereits ein Antrag auf Ewm.-Rente gestellt oder hat der RV-Träger bereits eine Stellungnahme nach § 109a abgegeben, dann wurde die Erwerbsfähigkeit ja bereits geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung zählt.
                      WfbM-Beschäftigte im Arbeitsbereich zählen in der Gesamtschau als "automatisch" grundsicherungsberechtigt - eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist unnötig.
                      Bei Menschen, auf die die Nr. 4 zutrifft, wird auch keine Prüfung benötigt und Anspruch auf Grusi besteht.
                      Soweit, so klar.

                      Einzig unklar ist die Konsequenz des Unterlassens eines Ersuchens auf dedizierte Prüfung der Erwerbsfähigkeit für die neu in die Aufzählung aufgenommenen "Personen [die] in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen".

                      Und da kommt die Gesetzesbegründung ins Spiel, aus der man mit etwas Kreativität und Spucke schlussfolgern kann: Bei diesen Menschen kann man ausdrücklich nicht feststellen, ob eine etwaige Erwerbsminderung dauerhaft ist - dies soll ja gerade während der Einstiegsphase in der WfbM erprobt und ggf. ausgeglichen werden. Ergo (wieder als Schlussfolgerung): Anspruch auf Grusi nach SGB XII besteht automatisch nicht, da dazu die Feststellung der dauerhaften, vollständigen Erwerbsminderung erforderlich ist.

                      Da ist aber sogar schon für die Verhältnisse des aktuell waltenden Gesetzgebers reichlich verschwurbelt. Und ich meine auch: Angreifbar ist das allemal.


                      Gruß,

                      Daniel
                      Zuletzt geändert von Daniel; 17.02.2017, 15:12.

                      Kommentar


                        #12
                        Zitat Andrea I : Seit wann ist denn ein Mensch im Berufsbildungsbereich zwingend erwerbsfähig?
                        Das frage ich mich auch. Bei uns geht es aber um ein BBW. Wie kommt eine RV auf die Annahme, ein behindrter Jugendlicher im BBW kann sehrwohl mehr als 3 Stunden täglich arbeiten. Ohne ihn jemals gesehen zu haben. Das steht doch noch garnicht fest. Selbst wenn man eine Ausbildung dort machen kann. Komische Kriterien...

                        Kommentar


                          #13
                          Hallo ihr :)
                          Meine Fabienne befindet sich derzeit im Berufsbildungsbereich. Ich habe Grundsicherung seit letztem Jahr Juni für sie bewilligt bekommen. Verlängerungsantrag stelle ich in den nächsten Tagen. Da bin ich echt gespannt,was da dann rauskommt
                          Liebe Grüße
                          Michaela

                          Kommentar


                            #14
                            Tja, interessant. Ich bin auch gespannt.
                            @ ichbinich06, berichte bitte was da dann rauskommt.

                            Kommentar


                              #15
                              Hallo,
                              die Grundsicherung wurde ohne Probleme für ein weiteres Jahr bewilligt.
                              Liebe Grüße

                              Kommentar


                                #16
                                Hallo,
                                das neue Gesetz gilt ja auch erst ab dem 01.07.2017. Mein Pflegesohn erhält ab 01.01.17 Grundsicherung.
                                Er befindet sich im Berufsbildungsbereich. Es erfolgte promt die Ankündigung das der Bescheid zum 01.10.17
                                für die Zukunft zurückgenommen wird. Unser örtliches Sozialamt fast die sogenannten Altfälle nicht an.
                                Aber für meinen Pflegesohn ist ein anderes Amt zuständig. Ich warte erst mal den Bescheid ab und meine Anwältin wird dann alle Rechtsmittel ausschöpfen. ALG II habe ich vorsorglich beantragt. Wird aber abgelehnt werden da von einem Dr. sowiso von der Agentur für Arbeit 2016 festgestellt hat :die Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht auf Dauer. Das ist aber für die Sozialämter nicht von Belang.

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