Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Unterhalt bei Volljährigkeit

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Unterhalt bei Volljährigkeit

    Hallo Zusammen,

    mein Sohn Gehörlos und weitere Defizite SB-Ausweis Gdb 100,H,B,GL.RT,G wurde im März 18,ab da sollte der Kindsvater den Unterhalt direkt an meinen Sohn zahlen und das Jugendamt beendete die Beistandsschaft.

    Mein Sohn befand sich bis 26.06.12 in einer Berufsvorbereitenden Maßnahme des Arbeitsamtes in einem Berufsbildungswerk er bekam 104 Euro Ausbildungsvergütung.Der Vater konnte 52 Euro laut Jugendamt davon vom Unterhalt ab ziehen.

    Im April bekamen wir ein Schreiben vom Anwalt des Vaters das wir Ende Juni bescheid geben sollen wie es weiter geht.

    Wir haben die Teilnahmebescheinigung des Berufsbildungswerkes eingereicht,darauf hingewiesen das ab Juli keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt wird und zur Zeit vom Arbeitsamt geprüft wird wie es mit meinem Sohn weiter geht.Geplant ist eine weitere Arbeitserprobung in einem Berufsbildungswerk laut Arbeitsamt dauert es bis ca 15.08.12 bis eine Entscheidung fällt.

    Der Kindsvater hat nun einfach den Juli Unterhalt einbehalten und ist der Meinung nicht mehr Unterhaltspflichtig zu sein.

    Was sollen wir jetzt tun?

    Wie ist das mit dem Unterhalt bei Behinderten Volljährigen geregelt?
    Wer hat Erfahrungen damit?

    Danke!

    LG

    Tascha

    #2
    AW: Unterhalt bei Volljährigkeit

    Hmm,
    also bei NICHT behinderten Volljährigen, die kein Einkommen haben (Schüler, Studierende, Ausbildungsplatzsuchende) sind ab dem 18. Geburtstag beide Eltern zu gleichen Teilen unterhaltspflichtig.
    Warum sollte das bei Volljährigen mit Behinderung anders sein?
    Kann jetzt nur aus eigener Erfahrung sprechen, rechtliches weiß ich dazu nicht

    Kommentar


      #3
      AW: Unterhalt bei Volljährigkeit

      Hallo zusammen,

      Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, es sei denn, das jährliche Gesamteinkommen dieser Personen überschreitet 100.000 EUR. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen werden allerdings immer angerechnet!
      diese Info und mehr findest Du im Intakt-Infobereich


      Eine weitere Infoquelle ist das Infoblatt des BVKM 18 werden mit Behinderung

      Kommentar


        #4
        AW: Unterhalt bei Volljährigkeit

        Hallo Tascha,

        vielleicht hilft dir diese Seite weiter? Da geht es explizit um den Unterhaltsanspruch behinderter Kinder.

        Kommentar

        Online-Benutzer

        Einklappen

        12 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 12.

        Lädt...
        X