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Kindergeld für mich,27,100% schwerbehindert...

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    Kindergeld für mich,27,100% schwerbehindert...

    hallo liebe forum user,

    mein name ist nicole und ich komme aus chemnitz.ich bin 27 jahre alt und zu 100% schwerbehindert.mit allen merkzeichen auf dem ausweis die man so haben kann.

    ich bin seit meiner geburt hochgradig sehbehindert und habe im jahre2001 meine ausbildung als hauswirtschafterin im bbw für blinde und sehbehinderte absolviert.

    nun habe ich ende letzten jahren kindergeld für mich beantragt.
    ich arbeite 6 stunden in einer intigrativfirma und liege unter der einkommensgrenze die man zum kindergeldanspruch haben darf.

    zwei mal würde mein antrag abgelehnt da meine behinderung nicht ursächlich sei das ich mich nicht selbst unterhalten kann.

    nun habe ich klage beim finazgericht eingereicht und auch die mienen das ich ja arbeiten gehen würde und sie meine klage wieder abschmettern.

    ich habe jetzt mal ausgerechnet das mein bedarf höher ist als meine einkünfte und somit sollte mir eigentlich kindergeld zustehen.

    ich weiss nicht mehr weiter.ich habe eine frist bis zum 30.11. bekommen und sich soll mich nochmals äussern aber mehr als die fakten darlegen kann ich ja auch nicht.
    kann mir jemand helfen?

    liebe und hoffnungsvolle grüsse nicole

    #2
    AW: Kindergeld für mich,27,100% schwerbehindert...

    Hallo nicolepeep!

    Falls du noch mal online kommen wirst, wirst du dieses dann hoffentlich lesen.

    Ich selbst bin 33J alt bekomme KG, da ich meinen eigene Lebensunterhalt nicht bestreiten bzw. selbst erwirtschaften kann.

    Das sich die Ämter dagegen wehren Geld auszugeben, ist ja schon bekannt^^, aber in deinem Falle liegt es sicherlich daran,

    das du im jahre2001 deine ausbildung als hauswirtschafterin im bbw für blinde und sehbehinderte absolviert hast!


    Denn KG kannst du nur dann beantragen, wenn du keine eigene Ausbildung hast und eben nicht erwerbsfähig bist!

    So wie du es geschildert hast, trifft es ja zu, also das du erwerbsfähig bist!

    Trotz aller Umstände eben.......das ist die Bürokratie hier in Deutschland!

    Leider!

    mfg

    Nicolai!

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      #3
      AW: Kindergeld für mich,27,100% schwerbehindert...

      Hallo Nicolai,

      jetzt muss ich mal was fragen: Ich habe auf der Seite folgende Voraussetzung gefunden:

      Zitat:
      "Unter welchen Voraussetzungen kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden?Kindergeldanspruch für volljährige Kinder besteht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      ■Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.
      ■Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Ursächlichkeit).
      ■Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten.
      Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten, ist das vollendete 27. Lebensjahr die Grenze.
      "
      Ich habe einen Bekannten, der ist im Januar 1983 geboren, zu 100 % behindert und lebt aktuell bei seiner Pflegemutter (was anderes ist auch nicht möglich). Nach dem oben stehenden Voraussetzungen sollte er ja kein KG mehr bekommen, oder hab ich da was falsch verstanden.

      Punkt 1, 2 und 3 sind erfüllt. Aber dann steht da noch "Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten, ist das vollendete 27. Lebensjahr die Grenze."
      Da es sich hier um eine angeborene Behinderung handelt, ist diese bereits 1983 (das ist vor dem 01.01.2007) eingetreten. Und damit würde die Leistung mit dem 28. Geburtstag eingestellt werden. Richtig?
      Was mich allerdings stutzig macht: Ich hab bei dir nachgerechnet: Du bist 33 und da die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein muss ist das vor 2002, richtig? 2002 ist vor dem 01.01.2007 - damit würde auch bei dir die Grenze das vollendete 27. Lebensjahr sein...
      Ich verstehs nicht! Kannst du mir helfen?

      Kennst du dich auch mit Waisenrente bei volljährigen Behinderten aus. Ich hab schon mal ein wenig im Internet gesucht, aber auch da hab ich nur gefunden, dass ihm nichts mehr zusteht. Aber der Meinung bin ich ja auch beim Kindergeld.

      Vielen, vielen Dank und LG
      Renesmee

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        #4
        AW: Kindergeld für mich,27,100% schwerbehindert...

        Hallo Renesmee,

        In welchem Umfang haben Kinder mit Behinderung Anspruch auf Waisenrente?

        Behinderte Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben ebenfalls Anspruch auf Waisenrente. In diesem Fall wird die Waisenrente so lange auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt wie die Behinderung vorliegt und deswegen ein selbstständiger Unterhalt nicht möglich ist.

        Quelle
        Wenn dein Bekannter keine Einkünfte hat, weil er nicht arbeiten kann, dann stehen ihm sowohl das Kindergeld als auch die Waisenrente zu.

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          #5
          AW: Kindergeld für mich,27,100% schwerbehindert...

          Hallo Sunflowers,

          vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Quelle bezieht sich auf NRW - ist das in allen Bundesländern gleich? Komme aus Bayern..

          Danke und LG
          Renesmee

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            #6
            AW: Kindergeld für mich,27,100% schwerbehindert...

            Hi,

            ja, siehe hier: http://www.deutsche-rentenversicheru....html?nn=37110

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              #7
              AW: Kindergeld für mich,27,100% schwerbehindert...

              Hallo Sunflowers,

              danke für die promte Antwort. Wenn man mal weiß wo man suchen muss...
              Ich möchte der Familie gerne helfen, da die Pflegemutter bereits mit der Betreuung völlig ausgelastet ist. Für mich ist das halt alles Neuland. Aber hier scheine ich gut aufgehoben zu sein.

              Vielen Dank
              Renesmee

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                #8
                AW: Kindergeld für mich,27,100% schwerbehindert...

                Keine Ursache :)

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                  #9
                  AW: Kindergeld für mich,27,100% schwerbehindert...

                  Zitat von Renesmee Beitrag anzeigen
                  Hallo Nicolai,

                  jetzt muss ich mal was fragen: Ich habe auf der Seite folgende Voraussetzung gefunden:

                  Zitat:
                  "Unter welchen Voraussetzungen kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden?Kindergeldanspruch für volljährige Kinder besteht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
                  ■Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.
                  ■Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Ursächlichkeit).
                  ■Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten.
                  Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten, ist das vollendete 27. Lebensjahr die Grenze.
                  "
                  Ich habe einen Bekannten, der ist im Januar 1983 geboren, zu 100 % behindert und lebt aktuell bei seiner Pflegemutter (was anderes ist auch nicht möglich). Nach dem oben stehenden Voraussetzungen sollte er ja kein KG mehr bekommen, oder hab ich da was falsch verstanden.

                  Punkt 1, 2 und 3 sind erfüllt. Aber dann steht da noch "Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten, ist das vollendete 27. Lebensjahr die Grenze."
                  Da es sich hier um eine angeborene Behinderung handelt, ist diese bereits 1983 (das ist vor dem 01.01.2007) eingetreten. Und damit würde die Leistung mit dem 28. Geburtstag eingestellt werden. Richtig?
                  Was mich allerdings stutzig macht: Ich hab bei dir nachgerechnet: Du bist 33 und da die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein muss ist das vor 2002, richtig? 2002 ist vor dem 01.01.2007 - damit würde auch bei dir die Grenze das vollendete 27. Lebensjahr sein...
                  Ich verstehs nicht! Kannst du mir helfen?

                  Kennst du dich auch mit Waisenrente bei volljährigen Behinderten aus. Ich hab schon mal ein wenig im Internet gesucht, aber auch da hab ich nur gefunden, dass ihm nichts mehr zusteht. Aber der Meinung bin ich ja auch beim Kindergeld.

                  Vielen, vielen Dank und LG
                  Renesmee


                  Ich bin 33 Jahre alt, habe Behindertenschein GdB 70 %, also viel weniger als dein Bekannter und bekomme dennoch das KG, denn die ersten drei Punkte erfülle ich ja. Meiner Meinung nach reicht das dann schon aus.

                  Könnte nur möglich sein, das die KG-Stelle immer wieder ein neues Gutachten haben muß, also kontinuierliche Arztbetreuung....., Kommt nun darauf welche "Bereicherung" dein Bekannter hat. Dann den zuständigen Arzt diesbezüglch um ein Gutachten ansprechen.

                  Normalerweise müßte das echt reich,....kann nur von mir selbst reden. Die Bürokratie hier in Deutschland ist eine der schlimmsten d. Welt.
                  Das Beamtendeutsch, verstehen nichtmals die eigenen Beamten und das sagt schon alles. Mit Waisenrente kenne ich mich nicht aus....!

                  Ich weiß das da irgend was war mit 2007. Denn da hab ich einen Verschlimmerungsantrag gestell und bin seitdem von 50% auf 70% gestiegen und daher, bekomme ich weiterhin das KG. Der Arzt war nen Neurologe und der hat einiges in das Attest bzw. in das Gutachten geschrieben. Psychischer Natur.

                  Hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

                  Ansonsten meld dich pers. über die E-mailadresse die unter P.S.: steht!

                  Ich schreibe deßhalb Bereicherung und nicht Behinderung, da das Wort Behinderung sehr negativ und ausgrenzend, ist. Falls du Fragen dazu hast, warum ich sie für mich umgenannt habe, kannst du mir ja persönlich eine E-mail schicken..... n.voigt@alice.de

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                    #10
                    AW: Kindergeld für mich,27,100% schwerbehindert...

                    Zitat von Renesmee Beitrag anzeigen

                    Punkt 1, 2 und 3 sind erfüllt. Aber dann steht da noch "Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten, ist das vollendete 27. Lebensjahr die Grenze."
                    Da es sich hier um eine angeborene Behinderung handelt, ist diese bereits 1983 (das ist vor dem 01.01.2007) eingetreten. Und damit würde die Leistung mit dem 28. Geburtstag eingestellt werden. Richtig?
                    Was mich allerdings stutzig macht: Ich hab bei dir nachgerechnet: Du bist 33 und da die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein muss ist das vor 2002, richtig? 2002 ist vor dem 01.01.2007 - damit würde auch bei dir die Grenze das vollendete 27. Lebensjahr sein...
                    Ich verstehs nicht! Kannst du mir helfen?

                    Vielen, vielen Dank und LG
                    Renesmee
                    Hallo Renesmee,
                    das mit dem Eintritt der Behinderung vor 01.01.2007 und dem 27. Lebensjahr sowie danach die Grenze des Eintritts vor dem 25. Lebensjahr bezieht sich nicht darauf, dass danach kein Kindergeld mehr gezahlt würde!
                    Es bezieht darauf , dass eine Behinderung VOR der allgemeinen Grenze eingetreten sein muss, damit eine der drei Bedingungen erfüllt ist.

                    Das es zwei Grenzen gibt liegt daran, dass die Grenze zum allgemeinen Kindergeldbezug von 27 auf 25 Jahre gesenkt wurde.

                    Noch mal also für behinderte Menschen wird das Kindergeld unbegrenzt auch über das 25 /27. Lebensjahr hinaus gezahlt, wenn die Behinderung schon vor dieser Altersgrenze vorgelegen hat und sie nicht in der Lage sind, sich selber zu unterhalten und die Behinderung dafür ursächlich ist.

                    LG, amai

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                      #11
                      AW: Kindergeld für mich,27,100% schwerbehindert...

                      Hallo Renesmee,

                      gerade erhielt ich von meiner Anwältin folgende Mail auf meine Frage zur Waisenrente für behinderte Kinder.

                      Demnach, jedenfalls verstehe ich das so, haben behinderte Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Anspruch auf Waisenrente. Sollte hier jemand sein, der das anders versteht, bitte schreit ganz laut. ;)

                      § 48 Abs.4Nr.2d SGB VI

                      § 48 SGB VI Waisenrente

                      (1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
                      1.sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
                      2.der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
                      (2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
                      1.sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
                      2.der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
                      (3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:
                      1.Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
                      2.Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
                      (4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
                      1.bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
                      2.bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
                      a)sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
                      b)sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
                      c)ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder
                      d)wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
                      Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
                      (5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
                      (6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

                      Quelle

                      Das was ich gestern verlinkte, trifft zu wenn laut § 48 Abs. 4 Nr. 2b SGB VI

                      (4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
                      2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
                      b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder [...]

                      Quelle

                      Unter § 270 SGB VI Kinderzuschuss ist zu lesen:

                      (1) Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss hatten, wird zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuss für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind

                      1. eine Ausbildungsvergütung von wenigstens 385 Euro monatlich zusteht oder
                      2. mit Rücksicht auf die Ausbildung Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld von wenigstens 315 Euro monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt.

                      Außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Auszubildenden über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.

                      (2) Der Kinderzuschuss fällt weg, wenn

                      1. das Kind in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente nicht mehr erfüllt,
                      2. für das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversicherung geleistet wird,
                      3. für das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht,
                      4. Berechtigte wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei werden und ihr Arbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind enthält oder sie eine Versorgung mit entsprechenden Beträgen erhalten oder
                      5. Berechtigte Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden und Leistungen hieraus erhalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf das Kind enthalten sind.

                      (3) Bei mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuss für ein Kind nur dem geleistet, der das Kind überwiegend unterhält.

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