Hallo,
mein Name ist Gisela und ich habe eine erwachsene Tochter (38 Jahre) schwerstbehindert seit ihrer Geburt mit dem Merkzeichen "H" wo ich ich auch als Amtsbetreuer eingesetzt bin. Sie hat die Pflegestufe I der Krankenkasse und erhält Kindergeld. Sie arbeitet seit ihrem 16. Lebensjahr in einer Werkstatt für Behinderte . Im Dezember 2008 habe ich eine Erhöhung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit beantragt, die ihr dann im April 2009 rückwirkend ab Dezember 2008 in Höhe von 668,51 Euro und ab 1. Juli 2009 in Höhe von 693,45 Euro (Rentenerhöhung) gewährt wurde. Bis November 2009 hatte Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 214,51 Euro Euro. Außerdem bekommt sie ein Werkstatteinkommen von 151,- Euro monatlich.
Es geht jetzt um den jährlichen Einkommensgrenzbetrag von 7.680 Euro, den sie
mit ihrem jetzigen Gesamteinkommen überschreitet ( das wären 9.993,13 Euro/Jahr)und somit hätte sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Meine Frage wäre: kennt sich jemand aus, welche Abzüge hier aufgrund ihrer Behinderung noch berücksichtigt werden können?
Wie errechnet sich hier der Lebens- oder Grundbedarf meiner Tochter und was kann man hier in Abzug bringen, damit sie vielleicht doch Anspruch auf Kindergeld hat. Ich habe vorerst die Kindergeldzahlung storniert und hoffe nicht, dass eine Rückzahlung auf uns zu kommt.
Ich habe eine Beispielberechnung aus einem Gerichtsurteil im Internet gefunden woraus sich der Grundbetrag plus Pauschbetrag aufgrund der Behinderung plus Fahrtbedarf (km x 0,30 Euro) und Pflegebedarf (Pflegestufe I) ergibt. Dagegen wurde unter Einkünfte und Bezüge die Erwerbsunfähigkeitsrente plus Werkstatteinkommen gerechnet abzüglich einer Werbungskostenpauschale von 920 Euro und Kostenpauschale von 180 Euro.
Einkünfte und Bezüge sind hier niedriger als der Lebensbedarf und somit ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten und erhält das Kindergeld weiter.
Da meine Tochter das Merkzeichen „H“ hat weiß ich, dass ich einen Pauschbetrag von 3.700 Euro absetzen kann – ist das richtig.
Vielleicht kennt sich ja hier jemand aus- welche Beträge ich hier noch absetzen könnte. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Sollte der Kindergeldbescheid negativ ausfallen werde ich in den Widerspruch gehen und muss ihn dann auch begründen.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela
mein Name ist Gisela und ich habe eine erwachsene Tochter (38 Jahre) schwerstbehindert seit ihrer Geburt mit dem Merkzeichen "H" wo ich ich auch als Amtsbetreuer eingesetzt bin. Sie hat die Pflegestufe I der Krankenkasse und erhält Kindergeld. Sie arbeitet seit ihrem 16. Lebensjahr in einer Werkstatt für Behinderte . Im Dezember 2008 habe ich eine Erhöhung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit beantragt, die ihr dann im April 2009 rückwirkend ab Dezember 2008 in Höhe von 668,51 Euro und ab 1. Juli 2009 in Höhe von 693,45 Euro (Rentenerhöhung) gewährt wurde. Bis November 2009 hatte Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 214,51 Euro Euro. Außerdem bekommt sie ein Werkstatteinkommen von 151,- Euro monatlich.
Es geht jetzt um den jährlichen Einkommensgrenzbetrag von 7.680 Euro, den sie
mit ihrem jetzigen Gesamteinkommen überschreitet ( das wären 9.993,13 Euro/Jahr)und somit hätte sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Meine Frage wäre: kennt sich jemand aus, welche Abzüge hier aufgrund ihrer Behinderung noch berücksichtigt werden können?
Wie errechnet sich hier der Lebens- oder Grundbedarf meiner Tochter und was kann man hier in Abzug bringen, damit sie vielleicht doch Anspruch auf Kindergeld hat. Ich habe vorerst die Kindergeldzahlung storniert und hoffe nicht, dass eine Rückzahlung auf uns zu kommt.
Ich habe eine Beispielberechnung aus einem Gerichtsurteil im Internet gefunden woraus sich der Grundbetrag plus Pauschbetrag aufgrund der Behinderung plus Fahrtbedarf (km x 0,30 Euro) und Pflegebedarf (Pflegestufe I) ergibt. Dagegen wurde unter Einkünfte und Bezüge die Erwerbsunfähigkeitsrente plus Werkstatteinkommen gerechnet abzüglich einer Werbungskostenpauschale von 920 Euro und Kostenpauschale von 180 Euro.
Einkünfte und Bezüge sind hier niedriger als der Lebensbedarf und somit ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten und erhält das Kindergeld weiter.
Da meine Tochter das Merkzeichen „H“ hat weiß ich, dass ich einen Pauschbetrag von 3.700 Euro absetzen kann – ist das richtig.
Vielleicht kennt sich ja hier jemand aus- welche Beträge ich hier noch absetzen könnte. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Sollte der Kindergeldbescheid negativ ausfallen werde ich in den Widerspruch gehen und muss ihn dann auch begründen.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela