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Kindergeld über dem 27. Lebensjahr

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    Kindergeld über dem 27. Lebensjahr

    Hallo,
    mein Name ist Gisela und ich habe eine erwachsene Tochter (38 Jahre) schwerstbehindert seit ihrer Geburt mit dem Merkzeichen "H" wo ich ich auch als Amtsbetreuer eingesetzt bin. Sie hat die Pflegestufe I der Krankenkasse und erhält Kindergeld. Sie arbeitet seit ihrem 16. Lebensjahr in einer Werkstatt für Behinderte . Im Dezember 2008 habe ich eine Erhöhung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit beantragt, die ihr dann im April 2009 rückwirkend ab Dezember 2008 in Höhe von 668,51 Euro und ab 1. Juli 2009 in Höhe von 693,45 Euro (Rentenerhöhung) gewährt wurde. Bis November 2009 hatte Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 214,51 Euro Euro. Außerdem bekommt sie ein Werkstatteinkommen von 151,- Euro monatlich.
    Es geht jetzt um den jährlichen Einkommensgrenzbetrag von 7.680 Euro, den sie
    mit ihrem jetzigen Gesamteinkommen überschreitet ( das wären 9.993,13 Euro/Jahr)und somit hätte sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Meine Frage wäre: kennt sich jemand aus, welche Abzüge hier aufgrund ihrer Behinderung noch berücksichtigt werden können?
    Wie errechnet sich hier der Lebens- oder Grundbedarf meiner Tochter und was kann man hier in Abzug bringen, damit sie vielleicht doch Anspruch auf Kindergeld hat. Ich habe vorerst die Kindergeldzahlung storniert und hoffe nicht, dass eine Rückzahlung auf uns zu kommt.

    Ich habe eine Beispielberechnung aus einem Gerichtsurteil im Internet gefunden woraus sich der Grundbetrag plus Pauschbetrag aufgrund der Behinderung plus Fahrtbedarf (km x 0,30 Euro) und Pflegebedarf (Pflegestufe I) ergibt. Dagegen wurde unter Einkünfte und Bezüge die Erwerbsunfähigkeitsrente plus Werkstatteinkommen gerechnet abzüglich einer Werbungskostenpauschale von 920 Euro und Kostenpauschale von 180 Euro.
    Einkünfte und Bezüge sind hier niedriger als der Lebensbedarf und somit ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten und erhält das Kindergeld weiter.

    Da meine Tochter das Merkzeichen „H“ hat weiß ich, dass ich einen Pauschbetrag von 3.700 Euro absetzen kann – ist das richtig.

    Vielleicht kennt sich ja hier jemand aus- welche Beträge ich hier noch absetzen könnte. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Sollte der Kindergeldbescheid negativ ausfallen werde ich in den Widerspruch gehen und muss ihn dann auch begründen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Gisela

    #2
    AW: Kindergeld über dem 27. Lebensjahr

    Hallo Gisela,

    schau mal bei Intakt unter folgendem Link:


    http://www.intakt.info/80-0-kinderge....html#Anspruch

    Dort findest du Infos und auch Beispielrechnungen, vielleicht hilft es dir ja.

    Liebe Grüße

    Yvonne

    Kommentar


      #3
      AW: Kindergeld über dem 27. Lebensjahr

      Vielen Dank für Deine prompte Antwort. Ich bin neu in diesem Forum und freue mich endlich mit Gleichgesinnten Probleme autauschen zu können. Ich habe unter dem angegeben Link alles gefunden - was ich gesucht habe, falls mein Kindergeldantrag abgehnt wird. Ich bin auf jeden Fall vorbereitet. Lieben Dank nochmals. Ich habe einige Sorgen weniger.


      Liebe Grüße

      Gisela
      Zuletzt geändert von Hoffnung; 28.10.2009, 17:31.

      Kommentar


        #4
        AW: Kindergeld über dem 27. Lebensjahr

        Hallo Yvonne,
        habe mich hier so durchgewühlt und muss sagen super mit dem Link von dir
        wollte ansonsten auch hier nachfragen ob jemand was weiss wielange man Kindergeld bekommt .

        lg Anja:wink:

        Kommentar


          #5
          AW: Kindergeld über dem 27. Lebensjahr

          Zitat von anjachris Beitrag anzeigen
          Hallo Yvonne,
          habe mich hier so durchgewühlt und muss sagen super mit dem Link von dir
          wollte ansonsten auch hier nachfragen ob jemand was weiss wielange man Kindergeld bekommt .

          lg Anja:wink:
          HaloAnja,

          Altersgrenzen [Bearbeiten]
          Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Vollendung erfolgt am Vorabend des Geburtstages) gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Kindergeld kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wenn es bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) arbeitsuchend gemeldet ist und keine mehr als geringfügige Tätigkeit ausübt.
          In Einzelfällen wird gemäß § 32 Abs. 5 EStG über das 25. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind während der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet oder eine vom Grundwehrdienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat.
          Problematisch ist die Verpflichtung im Katastrophenschutz wie der Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr. Solche Fälle müssen von der Familienkasse geprüft werden.
          Die 27-Jahre-Grenze wird gemäß § 52 Abs. 40 Satz 6 EStG in Stufen auf 25 Jahre gesenkt:
          Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
          Geburtsjahr 1982: Kindergeld bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres
          Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
          Mit der Änderung der Altersgrenzen entfällt für die betroffenen Personen ggf. auch die Möglichkeit der Beihilfeberechtigung im Beamtenrecht.
          Kindergeld für Menschen mit Behinderung [Bearbeiten]
          Ist ein Kind aufgrund seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahr festgestellt worden ist (z.B. durch Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Behindertenausweis, Rentenbescheid, Bescheinigung / Zeugnis des behandelnden Arztes, ärztliches Gutachten), derart eingeschränkt, dass es sich nicht selbst unterhalten kann, wird auch über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus ohne Altersbegrenzung Kindergeld bezahlt. Dieser Anspruch entfällt, wenn die Behinderung nicht mehr vorliegt oder wenn das Kind selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den Grenzbetrag von 8004 € im Kalenderjahr, geht die Familienkasse davon aus, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Mindestens ein Elternteil muss noch leben.
          Übergangsregel: Für Kinder bei denen eine Behinderung vor dem 1. Januar 2007 festgestellt wurde und die zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gilt weiterhin als Altersgrenze die Vollendung des 27. Lebensjahrs. (§ 52 Abs. 40 EStG)
          http://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld

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