Seit einem Jahr bin ich als Sonderpädagogin (Lehrerin für Förderunterricht) bei einem freien Träger beschäftigt, der Ausbildungen für benachteiligte Jugendliche durchführt (Duales System: Berufsschule+Förderunterricht+Betrieb). Erst vor kurzem habe ich herausgefunden, dass in der von mir betreuten Reha-Gruppe zwei Jungen mit einem GDB von 50 und 60 % sind.
Einer besitzt einen Schwerbehindertenausweis und hat vorher einen Schule für geistige Entwicklung besucht. Die restlichen Teilnehmer kommen von Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen.
Als ich zu Beginn meiner Tätigkeit Einsicht in die Akten der Teilnehmer nehmen wollte teilte mir die zuständige Sozialpädagogin mit, dass keine ausführlichen Akten geführt werden dürfen, da die Teilnehmer alle erwachsen sind und von der Agentur für Arbeit zugewiesen werden, was mir aus datenschutzrechtlichen Gründen nur teilweise einleuchtet.
Vor etwas mehr als einem Monat fand nun die theoretische Prüfung für diese Gruppe statt.(IHK Prüfung zur Fachkraft im Gastgewerbe).
Für einige Schüler war Zeitverlängerung beantragt worden und ein Beisitzer. Es war nun so, dass für 15 Leute nur ein einziger Beisitzer da war und die meisten dieser Schüler die theoretische Prüfung nicht bestanden haben. Die zwei Schüler mit Schwerbehindertenstatus ebenfalls nicht. Da sich die Behinderung besonders bei einem der beiden besonders auf den kognitiven Bereich bezieht und eine sehr schwere Legasthenie besteht, hatte ich bereits bei der Anmeldung zur Prüfung darauf hingewiesen, dass lediglich eine Zeitverlängerung und ein Beisitzer den Einschränkungen dieses Schülers nicht gerecht wird, da insbesondere in Stresssituationen die Leistung so eingeschränkt ist, dass er gar nicht mehr schreiben kann.
Dies wurde nicht beachtet. Die Prüfung stellt keine vereinfachte Form dar, d.h. sie ist in der Formulierung der Fragen nicht an die Gruppe von Personen mit "Lernbehinderung" angepasst.
Beide Schüler (GDB 50 und 60%) haben die Prüfung nicht bestanden.
Hinzu kommt, dass einer der beiden von dem entsprechenden Ausbilder derart gemobbt wird, dass ich vor ein paar Tagen einfach mal etwas gesagt habe und zwar in einem etwas schärferen Ton.
Wer kennt sich mit dem Schwerbehindertenrecht gut aus?. Meiner Meinung nach haben Menschen mit einem GDB ab 50% einen Anspruch auf eine angepasste Prüfung, wenn nicht so -gar auf eine mündliche Einzelprüfung.Mein Hinweis im Betrieb wird nicht beachtet und es sieht so aus als sollte die Prüfung genauso wiederholt werden. Meiner Meinung nach ist da ein Fehler unterlaufen oder bewusst in Kauf genommen worden. Es gibt doch wohl Fördergelder für die Ausbildung von Menschen mit Schwerbehinderung, die man z.b. zur Einstellung von Assistenten verwenden könnte. Ich frage mich was damit passiert.
Dazu kommt dass der Ausbilder über keinerlei pädagogische Ausbildung verfügt, was meines Erachtens in der Arbeit mit Schwerbehinderten auch nicht geht.
Es wäre sehr wichtig für mich zu wissen ob so etwas überhaupt rechtlich zulässig ist, zumal auch die Sozialpädagogin genau wusste wie stark die kognitive Leistung dieses Schülers beeinträchtigt ist. Schließlich hat sie die Prüfung angemeldet.
Für Antworten wäre ich sehr dankbar, da ich dann entweder rechtlich dagegen vorgehen werde oder kündige.
Einer besitzt einen Schwerbehindertenausweis und hat vorher einen Schule für geistige Entwicklung besucht. Die restlichen Teilnehmer kommen von Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen.
Als ich zu Beginn meiner Tätigkeit Einsicht in die Akten der Teilnehmer nehmen wollte teilte mir die zuständige Sozialpädagogin mit, dass keine ausführlichen Akten geführt werden dürfen, da die Teilnehmer alle erwachsen sind und von der Agentur für Arbeit zugewiesen werden, was mir aus datenschutzrechtlichen Gründen nur teilweise einleuchtet.
Vor etwas mehr als einem Monat fand nun die theoretische Prüfung für diese Gruppe statt.(IHK Prüfung zur Fachkraft im Gastgewerbe).
Für einige Schüler war Zeitverlängerung beantragt worden und ein Beisitzer. Es war nun so, dass für 15 Leute nur ein einziger Beisitzer da war und die meisten dieser Schüler die theoretische Prüfung nicht bestanden haben. Die zwei Schüler mit Schwerbehindertenstatus ebenfalls nicht. Da sich die Behinderung besonders bei einem der beiden besonders auf den kognitiven Bereich bezieht und eine sehr schwere Legasthenie besteht, hatte ich bereits bei der Anmeldung zur Prüfung darauf hingewiesen, dass lediglich eine Zeitverlängerung und ein Beisitzer den Einschränkungen dieses Schülers nicht gerecht wird, da insbesondere in Stresssituationen die Leistung so eingeschränkt ist, dass er gar nicht mehr schreiben kann.
Dies wurde nicht beachtet. Die Prüfung stellt keine vereinfachte Form dar, d.h. sie ist in der Formulierung der Fragen nicht an die Gruppe von Personen mit "Lernbehinderung" angepasst.
Beide Schüler (GDB 50 und 60%) haben die Prüfung nicht bestanden.
Hinzu kommt, dass einer der beiden von dem entsprechenden Ausbilder derart gemobbt wird, dass ich vor ein paar Tagen einfach mal etwas gesagt habe und zwar in einem etwas schärferen Ton.
Wer kennt sich mit dem Schwerbehindertenrecht gut aus?. Meiner Meinung nach haben Menschen mit einem GDB ab 50% einen Anspruch auf eine angepasste Prüfung, wenn nicht so -gar auf eine mündliche Einzelprüfung.Mein Hinweis im Betrieb wird nicht beachtet und es sieht so aus als sollte die Prüfung genauso wiederholt werden. Meiner Meinung nach ist da ein Fehler unterlaufen oder bewusst in Kauf genommen worden. Es gibt doch wohl Fördergelder für die Ausbildung von Menschen mit Schwerbehinderung, die man z.b. zur Einstellung von Assistenten verwenden könnte. Ich frage mich was damit passiert.
Dazu kommt dass der Ausbilder über keinerlei pädagogische Ausbildung verfügt, was meines Erachtens in der Arbeit mit Schwerbehinderten auch nicht geht.
Es wäre sehr wichtig für mich zu wissen ob so etwas überhaupt rechtlich zulässig ist, zumal auch die Sozialpädagogin genau wusste wie stark die kognitive Leistung dieses Schülers beeinträchtigt ist. Schließlich hat sie die Prüfung angemeldet.
Für Antworten wäre ich sehr dankbar, da ich dann entweder rechtlich dagegen vorgehen werde oder kündige.