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Betreuung bei Volljährigkeit

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    Betreuung bei Volljährigkeit

    Hallo,

    ich habe für meinen jetzt 18jährigen Sohn die Betreuung beantragt und auch bekommen.Er ist leider nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen.

    Nun stecke ich da ganz neu drin und versuche mich da einigermaßen zurecht zufinden.

    Ich habe gestern den Betreuerausweis erhalten und einige Belehrungen dazu.
    Einmal im Jahr muß ich einen Bericht über seine finanziellen Einnahmen und Ausgaben einreichen,dazu dann auch einen Jahresbericht über seine persönliche und gesundheitliche Entwicklung.Ich denke,das wird kein Problem werden.Wir leben von Hartz 4,da bleibt nicht viel übrig.

    Jetzt zum Anfang soll ich ein Verzeichnis über sein Vermögen erstellen.
    Beim Einkommen wird nach "Hilflosenpflegegeld" gefragt.Ist damit das Pflegegeld der Krankenkasse gemeint oder etwas anderes?
    Das Pflegegeld (Stufe 3) habe bisher ich erhalten und ihn auch allein gepflegt
    Bei wem zählt das Pflegegeld als Einkommen,beim Kind oder bei mir?Wie wird das gehandhabt?
    Wer hat Ahnung davon?

    viele Grüsse
    Sylke

    #2
    AW: Betreuung bei Volljährigkeit

    Hallo Sylke,

    von einer Beraterin für Betreuer wurde mir die Online-Broschüre des Bundesjustizministerium empfohlen.

    Dort sind angeblich die wichtigsten Fragen erklärt.

    Du kannst die Broschüre unter diesem Link herunterladen.

    Gruß
    Andreas
    www.intakt.info

    Freude ist ein tolles Motiv, um Menschen zu helfen. Mitleid nicht.

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      #3
      AW: Betreuung bei Volljährigkeit

      Hallo Josi,

      kannst Du mal ein wenig über den Ablauf der Beantragung zum Betreuer erzählen? Ich habe den Antrag bereits abgegeben und man sagte mir, es könne bis zu einem halben Jahr dauern. Zwischendurch kam mal Post an meine Tochter, sie sollte zustimmen, wenn sie mit einer Betreuung einverstanden ist...lach, sie weiß ja auch, was damit gemeint ist...sie weiß es natürlich nicht!
      So und seit dem ist Ruhe. Nur die Mitteilung, dass das MDK Gutachten von der Pflegekasse angefordert wurde. Dabei kann ich mich gar nciht entsinnen, eine Vollmacht zur Einholung dieser Daten gegeben zu haben...
      Mich beängstigt das ganze Prozedere!

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        #4
        AW: Betreuung bei Volljährigkeit

        SO, bin grad am durchlesen von Andreas seinem Link, dafür Danke!

        Bezüglich der Auflistung des Vermögens, Josi...das muss zu Beginn wohl immer gemacht werden.
        Dazu steht:

        ■ Beim Ausfüllen des Verzeichnisses ist
        zu beachten:
        Auch solche Ansprüche gehören zum
        Betreutenvermögen, die vor der Betreuerbestellung
        entstanden sind. Darauf sollte geachtet werden,
        vor allem im Hinblick auf die Zeit ab einer
        akuten Verschlechterung des Krankheitsbildes.
        Grundstücke sind mit ihrer Grundbuchbezeichnung
        anzugeben. Sie müssen zum Zwecke
        der Wertangabe nicht amtlich geschätzt werden.
        Der Betreuer kann den seiner Auffassung nach
        zutreffenden Verkehrswert angeben.
        Zu verzeichnen sind Giro- und Sparkonten.
        Nachweise sind beim Gericht mit einzureichen.
        Im Falle von Wertpapierangaben ist der
        Depotauszug zum Stichtag in Ablichtung beizufügen.
        Bei Angaben zu Hausrat und Gegenständen
        des persönlichen Gebrauchs ist nur dann
        eine Einzelaufstellung erforderlich, wenn die
        Gegenstände noch einen wirklichen Wert haben.
        Ist das nicht der Fall, genügt eine Gesamtwertangabe,
        bei allgemeiner Wertlosigkeit ein
        Hinweis darauf.
        Einkünfte können durch Kontoauszüge,
        Verdienst- oder Rentenbescheide nachgewiesen
        werden.



        Ich weiß nicht, wie Ihr das ahndhabt, also meine Tochter hat kein eigenes Konto. ALG II wird ja eh nicht einzeln überwiesen, weil wir ja eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Also kommt das auf mein Konto, auch ihren Teil.

        Einmal im Jahr findet wohl eine Rechnungslegung statt. Einnahmen und Ausgaben muss man da wohl darlegen. Das habe ich auch schon so gehört, allerdings steht in der Broschüre auch (seite 19):

        Falls der Betreuer Elternteil, Ehegatte,
        Lebenspartner oder Abkömmling des Betreuten
        ist, besteht eine Pflicht zur laufenden Rechnungs-legung nur dann, wenn das Gericht dies ausdrücklich
        angeordnet hat. Der von der Rechnungslegung
        befreite Betreuer muss aber grundsätzlich
        alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung des Vermögens
        beim Gericht einreichen. Im Übrigen sollte
        beachtet werden, dass der Betreute selbst sowie
        – im Falle seines Todes – dessen Erben ein Recht
        auf Auskunft haben (Schlussrechnungslegung),
        weshalb es sich empfiehlt, über die Verwaltungsvorgänge
        Buch zu führen und Belege und Kontoauszüge
        aufzuheben.


        Weija, wenn man das so liest...da interessiert es 18 Jahre lang niemanden und nun muss man für alles Rechenschaft ablegen.

        Hachja...ist das anderswo auch so? Wie wird das in anderen Ländern eigentlich gehandhabt?

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