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Medikamentengabe in Kindertagesstätte und Schule

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    Medikamentengabe in Kindertagesstätte und Schule

    Hallo,

    hier eine Kurzzusammenfassung bzgl. des Versicherungsschutzes und der Rechtslage bei Medikamentengabe (auch mit Spritze/Pen) in KiTa/Schule. Zwar fokussiert der angefügte Text auf Kinder/SchülerInnen mit Diabetes mellitus, gilt aber gleichermaßen für alle anderen Medikamentengaben.

    Im Text die Links auf zwei aktualisierte Broschüren des Spitzenverbands der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung).

    Herzliche Grüße,
    Wolfgang



    Der Spitzenverband der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) hat seine Informationen zur Unfallversicherung bei Medikamentengabe aktualisiert, insbesondere wird erstmals auch - neben der Gabe von oralen Medikamenten (z.B. Tabletten, Tropfen) auf Medikamentengabe mit Spritze/Pen eingegangen.

    Zwei Publikationen wurden mit Stand Juli 2014 überarbeitet:
    Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen
    http://www.arbeitsschutzdigital.de/c...en/detail.html

    Medikamentengaben in Schulen
    http://www.arbeitsschutzdigital.de/c...en/detail.html

    Es ist sehr erfreulich, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei Medikamentengabe in Schulen und Kindertagesstätten (KiTa) nun auch extra die Behandlung des Diabetes mellitus Typ-1 mit aufführt: Denn gerade Kinder/Schüler mit Diabetes mellitus sind dauerhaft auf die Einnahme von Insulin angewiesen, aber oft selbst noch nicht dazu in der Lage, die erforderliche Medikation vorzunehmen. Fällt die erforderliche Einnahme eines Medikaments in die Schulzeit/KiTa-Zeit fällt, springen häufig Lehrkräfte/Erzieherinnen ein, um die Medikamenteneinnahme sicher zu stellen. Hier stellt sich sofort die Frage: Was ist, wenn bei der Medikamentengabe ein Fehler passiert, was, wenn es dabei zu einem gesundheitlichen Schaden kommt? Ein Kind mit Diabetes mellitus könnte z.B. in Folge einer Insulin-Fehldosierung in einen Unterzucker kommen. Aber auch die Lehrkraft/Erzieherin könnten sich verletzen, zum Beispiel bei der Insulingabe.

    Wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn im Zusammenhang mit einer Medikamentengabe eine Person zu Schaden kommt. Hierzu geben die Broschüren Auskunft:
    a) es besteht keine grundsätzliche rechtliche Verpflichtung für Erzieherinnen/Lehrkräfte, die notwendige Medikamentengabe zu übernehmen
    b) die von Deutschland ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen weist jedoch sehr deutlich in diese Richtung, damit die Teilhabe umfassend ermöglicht wird.
    c) Es besteht Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn Eltern/Erziehungsberechtigte die Medikamentengabe (als Teil-Übertragung der Personensorge) an KiTa-Personal oder die Schule/Lehrkraft übertragen. Am besten wird dazu Art und Weise der Medikamentengabe schriftlich vereinbart.
    d) Erzieherinnen/Lehrkräfte sollten vor Insulingabe (= körperlicher Eingriff) mit Spritze/Pen/Insulinpumpe von medizinisch-fachlich qualifiziertem Personal geschult worden sein (z.B. Schulung von Diabetesberaterin, Arzthelferin, Ärztin/Arzt)
    e) wenn bei einem Kind durch eine fehlerhafte Medikamentengabe (falsche Dosierung, Infektion, ...) ein Gesundheitsschaden entsteht, greift grundsätzlich der Versicherungsschutz
    f) Kindertagesstättenpersonal und angestellte Lehrkräfte sind versichert, wenn durch fehlerhafte Medikamentengabe ein Kind einen Unfall hat; ebenso ist das Personal versichert, wenn das Personal beim Spritzen etc. sich verletzt, selbst einen Unfall hat; dies stellt einen Arbeitsunfall dar;
    g) für beamtete Lehrkräfte greifen die unfallversicherungsrechtlichen Regelungen nicht, da diese (gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) versicherungsfrei sind. Hier sind die beamtenrechtlichen Regelungen zur Dienstunfallfürsorge anzuwenden.

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