Integrationsgruppe ist unter Umständen im Sinne der UN-BRK
UN-BRK / Platz in einer Integrationsgruppe anstatt Einzelbetreuung im
Regelkindergarten verstößt nicht gegen die UN-BRK – Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 15.10.2013 (Aktenzeichen 4 ME 238/13)
Das Oberveraltungsgericht (OVG) Lüneburg hatte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
einen Fall zu entscheiden, bei dem die Eltern eines behinderten Kindes einen Platz
in einem wohnortnahen Regelkindergarten einklagen wollten. Das Kind war ohne besondere
Hilfe nicht in der Lage, den Regelkindergarten zu besuchen; dieser erfüllte die personellen
Voraussetzungen für die Betreuung behinderter Kinder nicht und besaß auch keine Erlaubnis
für den Betrieb einer integrativen Kindergartengruppe. Der Kinder- und Jugendhilfeträger bot
stattdessen wahlweise die Betreuung in zwei Kindergärten mit Integrationsgruppen an, die
sich ebenfalls in der Nähe des Wohnorts befanden.
Darin sah das OVG im Gegensatz zu den Eltern weder einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz noch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
gem. Art. 5 der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
Das Angebot der Plätze in den Integrationskindergärten, in denen behinderte und nicht behinderte
Kinder gemeinsam betreut werden, sei nicht mit einem „heilpädagogischen“ oder
„Sonderkindergarten“ gleichzusetzen. Die Plätze in den Integrationskindergärten seien als
„angemessene Vorkehrungen“ im Sinne des Art. 5 UN-BRK zu bewerten, die Schaffung der
erforderlichen sonderpädagogischen Voraussetzungen in dem von den Eltern gewünschten
Regelkindergarten sei dagegen unverhältnismäßig.
Die Entscheidung des OVG Lüneburg kann unter www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de kostenfrei abgerufen werden.
Quelle: Ursula Schulz, Landesverband der Lebenshilfe Bayern
UN-BRK / Platz in einer Integrationsgruppe anstatt Einzelbetreuung im
Regelkindergarten verstößt nicht gegen die UN-BRK – Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 15.10.2013 (Aktenzeichen 4 ME 238/13)
Das Oberveraltungsgericht (OVG) Lüneburg hatte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
einen Fall zu entscheiden, bei dem die Eltern eines behinderten Kindes einen Platz
in einem wohnortnahen Regelkindergarten einklagen wollten. Das Kind war ohne besondere
Hilfe nicht in der Lage, den Regelkindergarten zu besuchen; dieser erfüllte die personellen
Voraussetzungen für die Betreuung behinderter Kinder nicht und besaß auch keine Erlaubnis
für den Betrieb einer integrativen Kindergartengruppe. Der Kinder- und Jugendhilfeträger bot
stattdessen wahlweise die Betreuung in zwei Kindergärten mit Integrationsgruppen an, die
sich ebenfalls in der Nähe des Wohnorts befanden.
Darin sah das OVG im Gegensatz zu den Eltern weder einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz noch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
gem. Art. 5 der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
Das Angebot der Plätze in den Integrationskindergärten, in denen behinderte und nicht behinderte
Kinder gemeinsam betreut werden, sei nicht mit einem „heilpädagogischen“ oder
„Sonderkindergarten“ gleichzusetzen. Die Plätze in den Integrationskindergärten seien als
„angemessene Vorkehrungen“ im Sinne des Art. 5 UN-BRK zu bewerten, die Schaffung der
erforderlichen sonderpädagogischen Voraussetzungen in dem von den Eltern gewünschten
Regelkindergarten sei dagegen unverhältnismäßig.
Die Entscheidung des OVG Lüneburg kann unter www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de kostenfrei abgerufen werden.
Quelle: Ursula Schulz, Landesverband der Lebenshilfe Bayern