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Unterstützung bei Toilettengang in Regelschule

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    Unterstützung bei Toilettengang in Regelschule

    Hallo,
    hier erst mal die Situationsbeschreibung, bevor ich zu meiner Frage komme: Ein kleinwüchsiger Jugendlicher, der neben seiner Kleinwüchsigkeit auch noch mit vielen anderen körperlichen Problemen zu kämpfen hat und die Regelschule besucht, benötigt für den zeitaufwändigen Toilettengang in bestimmten Schulpausen die Unterstützung eines Zivildienstleistenden.
    Diese wurde bisher vom örtlichen Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe - wohl im Rahmen der Hilfe für eine angemessene Schulbildung - bezahlt. Nun möchte sich der Sozialhilfeträger aus der Finanzierung zurückziehen mit dem Hinweis, bei der Unterstützung handle es sich um eine pflegerische Leistung, die nichts mit Eingliederungshilfe zu tun habe und somit über die Pflegeversicherung/Sachleistung zu finanzieren ist.
    Wer hat bereits ähnliche Erfahrungen gemacht und kann zur Rechtslage etwas sagen?
    Jetzt schon herzlichen Dank für eventuelle Antworten!
    Rita

    #2
    Hallo,
    hier die Antwort auf meine eigene Frage, nachdem ich durch Recherchen selbst fündig wurde:
    Die Unterstützung durch den Zivi beim Toilettengang in der Schule ist eindeutig der Eingliederungshilfe zuzuordnen und nicht als pflegerische Leistung zu betrachten, die über die Pflegeversicherung zu finanzieren ist. Der Zivi ist somit ein Integrationshelfer im Rahmen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Kostenträger ist das örtliche Sozialamt; dies könnte rechtlich auch durchgesetzt werden.
    Rita

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      #3
      Hallo Rita!

      Danke, dass du deine Antwort hier geschrieben hast. So kann auch später jemand die Information einsehen.
      Ich hatte auch die Gesetze gewälzt und wäre zu dem selben Schluss gekommen. Da ich jedoch keine Erfahrungen damit habe, habe ich es lieber nicht geschrieben... Man weiß ja dann oft doch nicht so genau, wie das Ganze dann in der Praxis beurteilt wird.

      Vielleicht hilft dir noch dieses relativ aktuelle Gerichtsurteil bei der rechtlichen Einforderung weiter.

      Viele Grüße,

      Holger
      Früher www.intakt.info

      jetzt Lehrer an einem Förderzentrum

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        #4
        Hallo Holger,
        herzlichen Dank für Deine Antwort. Mittlerweile liegt mir ebenfalls ein Urteil vor, welches bezogen auf den Fall hilfreich sein kann:
        Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 17.9.97 - 6 S 1709/97
        Leider liegt mir das Urteil nicht in digitaler, sondern nur in Papierform vor, so dass ich es nicht ins Netz stellen kann.
        An dieser Stelle möchte ich noch ein Lob an dich und alle anderen Netzmitarbeiter aussprechen. Man kann auf eure Mitarbeit zählen, was sehr gut tut!
        Noch eine möglichst stressfreie Adventszeit und dann ein frohes Fest!
        Rita

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          #5
          Hallo Rita!

          Danke für das Urteil.
          Ich wünsch dir auch noch eine schöne Adventszeit und dann ein ruhige Festtage zum Ausspannen!

          Viele Grüße,
          Holger
          Früher www.intakt.info

          jetzt Lehrer an einem Förderzentrum

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