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zuständigkeit Bezirk oder landratsamt

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    zuständigkeit Bezirk oder landratsamt

    Hallo Zusammen,

    meine Frage heute wäre, hat irgendjemand Erfahrungen mit
    der Zuständigkeitsklärung zwischen Bezirk und Landratsamt.

    Unser Sohn ist Autist und die Frage nun ist für Schule, Tagesstättenbetreuung
    und Schulbegleiter der Bezirk oder das Landratsamt zuständig.
    Es ist eindeutig eine Kostenfrage und die Leidenden sind hier eindeutig
    wir und vorallem unser Sohn.

    Was können wir tun, gibt es Erfahrungen positiv wie negativ oder sollen wir
    gar nicht mehr lange warten und gleich einen Anwalt einschalten, denn bis
    September ist natürlich nicht mehr so sehr viel Zeit.

    Vielen Dank für alle Antworten und Hilfen.

    LG Goldstück

    #2
    AW: zuständigkeit Bezirk oder landratsamt

    Hallo Goldstück,
    uns wurde gleich zu Beginn der Diagnose gesagt, daß der Bezirk nicht für uns zuständig ist, da unser Sohn (Kanner Autist) angeblich eine seelische Behinderung hätte, d.h. das Jugendamt zuständig für uns ist und das obwohl eindeutig Mehrfachbehinderung in der Diagnose steht.

    Das Jugendamt zahlt weitaus weniger als der Bezirk und auch wir haben große Probleme mit der Finanzierung. So findet man schlecht einen Schulbegleiter und auch die Schule (der Träger wäre der Bezirk) wurde uns deshalb abgelehnt.

    Wir haben uns auch einen Rechtsanwalt genommen, der derzeit noch prüft.

    Eine HPT am Mittag würde das Jugendamt bezahlen, Nachhilfestunden bzw. eine Mittagsbetreuung, die gleich neben der Schule stattfinden würde, dagegen nicht.

    Wir werden dazu gezwungen, daß unser Sohn mittags nach der Schule nochmals in den Bus steigt um in die weiter weggelegene HPT gefahren wird, die zudem noch um einiges teurer ist als die Mittagsbetreuung.

    Alles nicht zu verstehen.

    Vielleicht wäre es nicht schlecht, wenn die Klagen an einer gebündelten Stelle zusammenlaufen?!
    LG v. Sanne

    Kommentar


      #3
      AW: zuständigkeit Bezirk oder landratsamt

      Hallo Goldstück,

      vielleicht findest Du noch Infos über die Links in dem Thema IQS - Initiative qualifizierte Schulbegleitung.
      Viel Glück und gute Nerven!

      Kommentar


        #4
        AW: zuständigkeit Bezirk oder landratsamt

        Hallo Goldstück,
        ich möchte dich auf das Sozialgesetzbuch IX hinweisen, dass dieses Jahr zwar schon 10 Jahre alt wurde, aber immer noch gerne von den Ämtern ignoriert wird, denn das soll eigentlich Kompetenzrangelei und hin- und herschieben von Antragstellern um sich vor Leistungserbringung zu drücken unterbinden.

        http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__14.html
        "
        § 14 Zuständigkeitsklärung
        (1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.
        (2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
        (4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Bundesagentur für Arbeit leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes.
        (5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.
        (6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet."

        http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__10.html
        "§ 10 Koordinierung der Leistungen
        (1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Die Leistungen werden entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die den Zielen der §§ 1 und 4 Abs. 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf und gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben und Grundsätzen erfolgt.
        (2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 2.
        (3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen wird Rechnung getragen.
        (4) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzbuchs bleiben unberührt."

        http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__12.html
        "§ 12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
        (1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
        1.
        die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
        2.
        Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
        3.
        Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
        4.
        Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden sowie
        5.
        Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird.
        (2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend."

        Manchmal ist es sehr hilfreich, wenn man auf diese Rechtsgrundlagen hinweist.
        Beim Bundesministerium für Soziales kann man u.A. auch folgende CD kostenfrei bestellen (zur Zeit gerade vergriffen , aber vorbestellbar)
        http://www.bmas.de/DE/Service/Publik...-menschen.html

        LG, amai

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          #5
          AW: zuständigkeit Bezirk oder landratsamt

          Hallo Goldstück!

          Stelle einen schriftlichen Antrag!

          Musterbriefe:

          http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...239166#1239166 (Rechtsgrundlage Bayern)

          und hieraus

          http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...243528#1243528 die Begründung konkret für Autismus.

          Liebe Grüße

          Annette

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            #6
            AW: zuständigkeit Bezirk oder landratsamt

            Ich freue mich sehr, über Eure Antworten und über Euren Versuch uns
            zu helfen.

            Ich muß mich jetzt erst mal durcharbeiten.

            Wenn ich mehr weiß, werde ich es Euch hier wissen lassen.

            Vielen lieben Dank für Eure Hilfe!

            Goldstück

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