Hallo und Guten Morgen,
meine schwerst geistig behinderte 14 jährige Tochter wird seit ihrer Einschulung mit einem Integrationshelfer beschult. Die Kosten wurden immer im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Sozialgesetzbuch 12. Teil (SGBXII) getragen. Die Hilfegewährung erfolgte als Hilfe zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr 1 SGB XII i.V. m. § 12 Eingliederungshilfeverordnung. Wir wohnen in NRW.
Nun ziehen wir in einen anderen Kreis ( ebenfalls in NRW) und das zuständige Sozialamt möchte, dass ich dafür auch einen Sozialhilfegrundantrag stelle. Hat sich da irgendetwas verändert oder warum muss ich einen Sozialhilfeantrag stellen?
Vielen lieben Dank und liebe Grüsse
Manuela
meine schwerst geistig behinderte 14 jährige Tochter wird seit ihrer Einschulung mit einem Integrationshelfer beschult. Die Kosten wurden immer im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Sozialgesetzbuch 12. Teil (SGBXII) getragen. Die Hilfegewährung erfolgte als Hilfe zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr 1 SGB XII i.V. m. § 12 Eingliederungshilfeverordnung. Wir wohnen in NRW.
Nun ziehen wir in einen anderen Kreis ( ebenfalls in NRW) und das zuständige Sozialamt möchte, dass ich dafür auch einen Sozialhilfegrundantrag stelle. Hat sich da irgendetwas verändert oder warum muss ich einen Sozialhilfeantrag stellen?
Vielen lieben Dank und liebe Grüsse
Manuela