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Fristen d. § 14 SGB IX

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    Fristen d. § 14 SGB IX

    Die allgemeinen Infos auf ihrer Seite sind recht anschaulich.
    Jedoch die Fristen d. § 14 SGB IX - Berabeitung bis zur Entscheidung des Antrages auf z. B. ein persönliches Budget / Teilhabe nebst Mobilität sind nicht ausreichend genug kommuniziert. Denn. diese Fristen gelten nicht im Sozialrecht - bzw. für ( nur ) Träger der Sozialhilfe. Hier ( Sozialhilfe ) zuständiger Träger also eine Kommune, wäre das Verwaltungsrecht anzusetzen.
    Das wäre sodann gleichbedeutend mit, die jew. Sozialämter haben bis zu ----- 6 ----- Monate Zeit, um einen Bescheid bzw. Verwaltungsakt zu erlassen. In meinem Falle z. B. wurde ein Antrag auf - Teilhabe in der Gesellschaft nebst d. Mobilität - gestellt, zuständig hierfür sind nur die ( Träger ) der Sozialämter. Antragstellung war im Jan.2015 - ein Bescheid ist bis dato noch immer nicht ergangen.

    #2
    AW: Fristen d. § 14 SGB IX

    Hallo lieber Besucher!

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu unseren Informations-Artikel.

    Beziehen Sie sich auf den Artikel Bearbeitungsfristen für Anträge nach dem SGB IX?

    Die in § 14 SGB IX genannten Fristen gelten für die Bearbeitung von allen Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe. Welche Leistungen das sind, erklärt § 5 SGB IX. Werden Leistungen zur Teilhabe von einem Sozialhilfeträger erbracht (z. B. Persönliche Assistenz, bestimmte Mobilitätshilfen, usw.), gelten diese Fristen natürlich auch für ihn.

    Für andere Sozialleistungen, also all jene, die mit Teilhabe nichts zu tun haben, gilt § 14 SGB IX nicht.
    In der Regel sollen Sozialleistungsträger Anträge "unverzüglich", also "so schnell wie möglich" bearbeiten und bescheiden.

    So klare Fristen, wie im SGB IX für die Teilhabeleistungen findet man in den anderen SGB leider kaum. Das SGB V kennt z. B. eine 3- bzw. 5-Wochen-Frist für einen bestimmten Kontext (§ 13 Abs. 3a SGB V). Die Konsequenz der Nichteinhaltung wird gleich mitgeliefert.

    Gilt keine spezielle Frist aus einem SGB und erlässt ein Sozialleistungsträger innerhalb von 6 Monaten nach Antragseingang ohne plausible Begründung keinen Bescheid, hat der Antragsteller gem. § 88 SGG die Möglichkeit, eine sog. "Untätigkeitsklage" zu erheben. Handelt es sich um ein Widerspruchsverfahren, ist dies bereits nach 3 Monaten möglich.
    Hierbei handelt es sich jedoch um keine "Frist" im eigentlichen Sinne und es bedeutet keinsfalls, dass sich Sozialleistungsträger grundsätzlich lockere 6 Monate Zeit lassen können. In manche Fällen hat ein Antragsteller allerdings erst durch die Klage eine Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen.

    All dies steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im genannten Artikel auf unseren Info-Seiten.
    Falls Sie einen anderen Artikel meinen oder sich auf einen anderen Kontext beziehen, bitte ich Sie, den Text entsprechend zu zitieren und zu verlinken.
    Vielen Dank!

    Gruß,

    Daniel
    Zuletzt geändert von Daniel; 09.05.2015, 18:12.

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      #3
      AW: Fristen d. § 14 SGB IX

      Danke f. d. Antwort und sorry, aber das ,,,, Die in § 14 SGB IX genannten Fristen gelten für die Bearbeitung von allen Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe. Welche Leistungen das sind, erklärt § 5 SGB IX. Werden Leistungen zur Teilhabe von einem Sozialhilfeträger erbracht (z. B. Persönliche Assistenz, bestimmte Mobilitätshilfen, usw.), gelten diese Fristen natürlich auch für ihn ,,,,, ist nicht korrekt.
      Beantragt wurde das Budget - Teilhabe in der Gesellschaft / Mobilität - Hier ist ( nur ) das Sozialamt zuständig bzw. kein andere Träger involviert. Insofern, so zumindest die Auskunft eines Soz. Gerichtes - betr. meiner Untätigkeitsklage, greift hier das Verwaltungsrecht. Der angegangene Träger - Sozialamt - hat somit nach § 88 SGG in Unabhängigkeit d. § 14 SGB IX insg. 6 Monate Zeit um einen Bescheid / Verwaltungsakt zu erlassen. Im KLartext, nur wenn das Budget - Trägerübergreifen z. B. Sozialamt u. Krankenkasse zur erfüllung des Begehren herangezogen werden, dann und nur dann greifen die Fristen des § 14 SGB IX. Bei ( nur ) Sozialamt - NEIN:

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        #4
        AW: Fristen d. § 14 SGB IX

        Guten Abend!

        Natürlich kann eine sog. "Untätigkeitsklage" nach § 88 SGG trotz der geltenden Fristenregelung des § 14 SGB IX frühestens nach 6 Monaten erhoben werden.
        Das bedeutet nicht, dass diese Fristen nicht auch für Sozialhilfeträger im Rahmen der Teilhabe gelten - nur kann ein Antragsteller vor Ablauf der 6 Monate recht wenig dagegen tun, wenn sich ein Sozialhilfeträger nicht an die Fristen hält. Eine Selbstbeschaffung von Leistungen nach § 15 SGB IX ist ja für (unter anderem) den Bereich der Eingliederungshilfe SGB XII nicht möglich.

        So kann es eben passieren, dass ein Antragsteller zwar Anspruch auf einen Bescheid innerhalb von 3 Wochen haben mag, aber dennoch erst nach 6 Monaten auf rechtlichem Wege aktiv dafür kämpfen kann. (Etwaige Möglichkeiten eines sog. "einstweiligen Rechtsschutzes" beiseite gelassen.)

        Es ist übrigens unerheblich, ob eine Teilhabeleistung als (ggf. trägerübergreifendes) Persönliches Budget nach § 17 SGB IX oder Sachleistung gewährt werden soll bzw. gewährt wird: § 14 SGB IX gilt für beide Ausführungsformen -> siehe Abs. 1 Satz 1: "Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt [...]".

        Lassen Sie sich in Ihrer konkreten Situation von einer Fachberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt beraten?


        Gute Nacht!

        Daniel

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          #5
          AW: Fristen d. § 14 SGB IX

          Hallo Daniel,
          wenn das - natürlich - dann denke ich sollte es auf eurer www Seite auch so kommuniziert werden. Was nützen einem pot. Antragsteller die Fristen nach § 14 SGB IX - wenn diesese durch den § 88 SGG in die Tonne getreten werden können.

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            #6
            AW: Fristen d. § 14 SGB IX

            Guten Morgen!

            Mit derselben Fragestellung könnte man den Sinn so ziemlich einer jeden Rechtsnorm in Frage stellen, deren Nichteinhaltung keine drakonische Konsequenz nach sich zieht. Das führt wohl an dieser Stelle nicht weiter.
            Auch ist es ja nicht so, dass sich jeder Leistungsträger für den der § 14 SGB IX gilt, so ganz grundsätzlich und lockerflockig darüber hinwegsetzt.

            Ihre Anregung nehmen wir gerne zum Anlass, im Team die Formulierung des Artikels zu überprüfen.


            Schönen Sonntag!

            Daniel

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              #7
              AW: Fristen d. § 14 SGB IX

              Nochmals danke und auch hier ein abschliessender Kommentar,
              diese Regelung d. § 14 SGB IX wird auf ( fast ) sämtlichen Seiten im www so kommuniziert. Denke das verunsichert die Klientel immens. Und ja, annähernd 98 % der angegangenen Träger halten sich nicht an die Fristen. Wie bitte soll das auch in der Praxis umgesetzt werden. Z.B – 3 Wochen Zeit bis zum Bescheid, wenn nur 1 Träger involviert und kein med. Gutachten benötigt wird. Wie soll innerhalb von drei Wochen eine Zielvereinbarung mit einem womöglich noch vorab pers. Gespräch d. Behörde mit den pot. Antragsteller/innen etc. etc. ausgearbeitet werden. Wer diese Fristen in den § 14 SGB IX hineingeschrieben hat ist nicht nur weltfremd, sondern hat von der Arbeitsweise der einschl. Behörden in diesem Lande keine Ahnung – so ohnehin diese das Ruhekissen d. § 88 SGG im Rücken haben. Nur, augenscheinlich ist dem BMAS dieser Umstand bekannt – derweil auf schriftliche Anfragen keine Reaktionen erfolgen. Was allerdings verwundert ist, das hier augenscheinlich auch noch keine Urteile der Soz. Gerichte ergangen sind. Aber wo keine Kläger, da bekanntlich auch keine Richter.

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                #8
                AW: Fristen d. § 14 SGB IX

                Im Übrigen ist § 88 SGG im Zusammenhang mit dem gesamten System des Sozial- und des Sozialverfahrensrechts zu betrachten. Aus den Fristen des § 88 SGG folgt nicht, dass die Behörde diesen Zeitrahmen generell ausschöpfen darf. Vielmehr ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und aus den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), dass die Behörde gehalten ist, zügig über die Anträge zu entscheiden. Außerdem hat sie rechtliche Möglichkeiten, den Antragsteller kurzfristig zu unterstützen.
                Antwort der Bundesregierung auf Anfrage der Linken

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                  #9
                  AW: Fristen d. § 14 SGB IX

                  Alles schön und gut, nur das geht den Behörden so ziemlich am A ..... ab. Die Behörden sind gehalten ,,,, das interssiert kein Soz. Ger. der Welt, wenn eine Untätigkeitsklage im fünften Monat nach Antragstellung d . d. Gerichte mit Verweis auf den 88 er abgeschmettert wird. Mehr noch, das für mich zuständige Gericht hat es noch nicht einmal für nötig befunden, die Behörde wenigsten und auch nur im Ansatz zu Rügen. Oder ist dem Forum ein einziges Urteil bekann, wo eine Behörde - XY - an die Fristen d. § 14 SGB IX zumindest erinnert wurden ? mir nicht. Daher kann ich auch nicht nachvollziehen, wenn diese Fristen d. § 14 SGB IX im www - mehr als Vollmundig und schlimmer noch als Errungenschaft f. Schwerbehinderte angepriesen werden wie sauer Bier. Kein www Seite macht sich die Mühe, den tatsächlichen Sachverhalt wiederzugeben. Stattdessen werden die pot. Antragsteller/innen mit den Fristen des 14 er regelrecht zugemüllt - ohne auch nur den 88 zu erwähnen.

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                    #10
                    AW: Fristen d. § 14 SGB IX

                    Halo,
                    Du kannst Dir - falls Du keine Rechschutzverischerung dafür hast, beim Sozialgericht Würzburg einen Berechtigungschein in der Ottostraße 1 holen un zuv jedem Sozialanwalrt gehen und Dich damit beraten lassen - Eigenanteil 15 Euro - und Dich damit vor Gericht vertreten lassen. Gut beraten sind wir seit Jahren von Dörthe Leopold, Luwigstraße 23, Würzburg.

                    Liebe Grüße und viel Erfolg wünschen

                    Rosemarie & Eleonore Altmann

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                      #11
                      AW: Fristen d. § 14 SGB IX

                      Zitat von Budget2015 Beitrag anzeigen
                      Mehr noch, das für mich zuständige Gericht hat es noch nicht einmal für nötig befunden, die Behörde wenigsten und auch nur im Ansatz zu Rügen.
                      so nebulöse Anklagen helfen wenig, denn ohne deinen Fall zu kennen, kann da niemand was sagen.

                      Oder ist dem Forum ein einziges Urteil bekann, wo eine Behörde - XY - an die Fristen d. § 14 SGB IX zumindest erinnert wurden ? mir nicht.
                      Urteile zu § 14 SGB IX findest du hier: dejure. Ob diese positiv oder negativ sind, kann ich nicht sagen, weil ich sie nicht durchgelesen habe.

                      Ich kenne nur ein Urteil (andere Rechtsgrundlage), nach dem eine Krankenkasse innerhalb von drei Wochen über Anträge von Versicherten entscheiden muss.

                      Es gibt auch Urteile, nach denen Zuständigkeitsstreitereien nicht auf dem Rücken von behinderten Menschen ausgetragen werden dürfen. Aber ich weiß nicht, ob dir das was hilft.

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                        #12
                        AW: Fristen d. § 14 SGB IX

                        @Elenore/Renitenz@

                        Danke, aber das tirfft nicht mein Problem.

                        Wie lange darf die Bearbeitung meines Antrages dauern?

                        § 14 SGB IX regelt, dass ein Leistungsträger spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Wenn Sie nach dieser Zeit nicht informiert werden, hat sich der Träger für zuständig erklärt! Schon nach einer weiteren Woche muss über die Leistung dann auch entschieden werden, ansonsten ist der Antrag unverzüglich an einen anderen Öffnet internen Link im aktuellen FensterRehabilitationsträger weiterzuleiten. Dieser muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist.


                        So steht es auf der Seite von - INTAKT - das mag formell nach dem § 14 SGB IX zwar richtig sein, jedoch bringt eine Untätigkeitsklage wenn das obig Gen. nicht eingehalten wird, vor Ablauf von 6 Monaten nach dem § 88 SGG absolut NICHTS. Dieser § 14 ist eine leere Hülle, nicht Mehr aber auch nicht Weniger. Denke es liegt hier bei den einschl. Schwerb. Verbänden einmal das BMAS zu hinterfragen, ob das gewollte Politik ist und die Antwort auf den www Seiten sodann zu kommunizieren.

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                          #13
                          AW: Fristen d. § 14 SGB IX

                          Dass Recht biegsam ist, erleben auch wir ständig. Und dass eine Änderung zu Gunsten behinderter Menschen nicht gewollt ist, finde ich aber es erstaunt mich nicht mehr. Desillusioniert ist ein diplomatischer Ausdruck dafür.

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