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Kostenübernahme durch den Bezirk

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    Kostenübernahme durch den Bezirk

    Für das kommende Schuljahr hat sich bei uns nun der Bezirk Unterfranken dazu bereit erklärt, die Eingliederungshilfe für unseren Sohn zu übernehmen.

    Zuvor war noch der Fachbereich Jugend und Familie für uns zuständig und die beiden Ämter haben sich darum "gestritten", ob eine Mehrfachbehinderung oder eine seelische Behinderung vorliegt.
    Erst durch eine Ferndiagnose des Landesarztes wurde eindeutig, daß bei frühkindlichem Autismus eine Mehrfachbehinderung vorliegt.

    Am vergangen Freitag waren zwei Beamte in der Schule und haben unseren Sohn begutachet um den weiteren Förderbedarf festzulegen und heute lag ein Schreiben in unserem Briefkasten, daß noch keine Kosten übernommen werden können, da erst noch geprüft werden muß. Der zuständigen Beamtin ist alles noch zu "schwammig".

    Ich frage mich, ob das wieder eine Verzögerungstaktik ist. Nun hat fast zwei Jahre das Jugendamt Eingliederungshilfe bezahlt, der Bezirk übernimmt nun rückwirkend diese Kosten und für die bevorstehenden Kosten muß erst noch eine Überprüfung stattfinden.

    Es ist nur noch eine Woche Schule und dann wird in den Ämtern wegen den Ferien nicht mehr viel los sein.

    Ich bin gespannt, wie es nach den Ferien weitergeht. Wir sind am überlegen, gleich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da ich schon kommen sehe, daß am Schulbeginn weder die Schule, noch der HOrt, noch die Schulbegleitung genehmigt ist.

    Hat noch jemand einen Rat?
    LG v. Sanne

    #2
    AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

    Hallo Sanne,

    frag doch mal nach, was noch geprüft werden muss und warum. Und frag nach, wie Du helfen kannst, dass diese Prüfung möglichst schnell abgewickelt werden kann mit der Begründung, dass Du schließlich noch einen Schulbegleiter suchen musst.
    Ansonsten kann ich bei diesen Methoden (Verzögerungs- und Zermürbungstaktik und Behörden-Ping-Pong) nur noch mit dem Kopf schütteln.

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      #3
      AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

      Hallo Sanne,
      und die Behörde an die Fristen in § 14 SGB IX erinnern
      http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__14.html

      "§ 14 Zuständigkeitsklärung
      (1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.

      [I](2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang.[/I] Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

      (4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Bundesagentur für Arbeit leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes.

      (5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.

      (6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet."

      LG, amai

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        #4
        AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

        Danke Euch für die Antworten. Ich werde am Montag gleich im Bezirk anrufen, das Schreiben lag leider Samstag im Briefkasten.

        Wie immer kommt solche Post kurz vor oder während dem Wochenende, so daß man erstmal nicht reagieren kann und sich das ganze Wochenende Gedanken darüber macht.

        Zeitgleich habe ich auch an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus geschrieben und auf das Recht der Beschulung hingewiesen.

        Mir reicht es jetzt.
        LG v. Sanne

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          #5
          AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

          Hallo Sanne,

          es ist sicherlich nur Verzögerungstaktik. Selbst wenn eigentlich das Kultusministerium für das Recht und die Möglichkeit der adäquaten Beschulung zuständig ist, muss der Bezirk die Kosten für die Schulbegleitung tragen. Hoffen wir, dass da irgendwann mal Änderungen in der Zuständigkeit greifen.

          Ich drücke dir die Daumen.

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            #6
            AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

            Ich konnte gerade mit der Lehrerin der neuen Schule sprechen. Anhand der ihr vorliegenden Unterlagen kann unser Sohn nicht ohne Schulbegleiter in die Schule. Die Gefahr ist einfach zu groß, da die Schule auch in einem Stadtteil liegt, welches ihm völlig fremd ist und Straßenbahn und Main in der nähe sind.

            Mit der Dame vom Bezirk konnte ich heute auch sprechen. Sie erwartet noch den Bericht von den Beamten, die in der Schule waren. Danach wird entschieden und das kann dauern.

            Am MIttwoch haben wir jetzt einen Termin beim Anwalt, mal sehn, ob er uns helfen kann oder noch Tipps hat.
            LG v. Sanne

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              #7
              AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

              Hallo Sanne,

              seid Ihr inzwischen weitergekommen?
              Heute habe ich auf der HP des Landtages Anfragen und Antworten zum Einsatz von Schulbegleitern in Ufr gefunden.

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                #8
                AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                Wir haben heute ein Schreiben im Briefkasten, wonach der Bezirk keinen Schulbegleiter genehmigt.

                Als Grund wird genannt, daß unser Sohn negatives Verhalten gezielt einsetzt um die Aufmerksamkeit seiner Schulbegleiterin einzufordern bzw. die individuelle Begleitung teilweise als unangenehm empfindet und deshalb abwehrt.

                Aus dieser Sicht ist aus sozialpädagogischer Sicht des Fachdienstes ein Schulbegleiter nicht notwendig.

                Jetzt muß der Anwalt wieder reagieren.
                Bin gespannt wie es weitergeht.
                LG v. Sanne

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                  #9
                  AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                  sag mal Sanne, die vergackeiern Euch doch

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                    #10
                    AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                    Zitat von zippe Beitrag anzeigen
                    sag mal Sanne, die vergackeiern Euch doch
                    Ja, scheint so, ne..... mal sehn wie es weitergeht.
                    LG v. Sanne

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                      #11
                      AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                      Mein Freund, der Schulbegleiter

                      Freiwilliges Soziales Jahr: Abiturient Dominik Höfling aus Amorbach begleitet den siebenjährigen Felix aus Kleinheubach Tag für Tag in den Unterricht

                      Dominik Höfling kümmert sich um siebenjährigen Rollstuhlfahrer Lauthals schreiend rennen die Kinder am siebenjährigen Felix und seinem Begleiter Dominik vorbei die Treppen in das Kleinheubacher Schulgebäude hinunter. Die beiden folgen ihnen nicht, sondern müssen einen Umweg nehmen. Links von der Treppe klackert Felix im Rollstuhl einen gepflasterten Weg entlang, sein Begleiter schiebt ihn vor sich her. [...]
                      den kompletten Artikel kann man nachlesen im Main-Netz

                      Da fragt man sich, warum einige Eltern so große Probleme haben

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                        #12
                        AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                        Ein kurzer Sachstandsbericht von uns:
                        Gestern hatten wir wieder Post im Briefkasten. Mittlerweile haben wir so viele Stellungnahmen vorgelegt. Der Bezirk kann noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen, da er anhand dieser Einwände noch weiter prüfen muß. So lange kein Bescheid vorliegt, können wir auch nicht klagen.
                        LG v. Sanne

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                          #13
                          AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                          Hallo Sanne,
                          wenn alle Stellungnahmen vorliegen würde ich denen mit Verweis auf die Fristen im SGB IX, § 14 eine Frist setzen für einen rechtsmittelfähigen Bescheid, ansonsten gibt es ja auch noch die Möglichkeit eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

                          Hat euch der Anwalt nicht auf diese Möglichkeiten hingewiesen? Ansonsten sprecht noch mal mit ihm darüber, ob das in eurem Fall sinnvoll wäre.

                          Weiter gute Nerven und Kraft.

                          LG, amai

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                            #14
                            AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                            Vielen Dank amai,
                            unser Anwalt meint, daß wir erst gerichtlich etwas machen können, wenn der Bescheid vorliegt.

                            Ab wann gilt die Frist dann zu laufen, ab der schriftlichen Beantragung des Schulbegleiters? Wir hatten vorher schon ein persönliches Hilfeplangespräch im Bezirk.
                            LG v. Sanne

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                              #15
                              AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                              Hallo Sanne,
                              schwierig einzuschätzen für einen Laien. Im Zweifelsfall würde ein Gericht wohl immer zum nachweisbaren schriftlichen Antrag tendieren, denke ich.

                              LG, amai

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                                #16
                                AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                                Nachdem vom Anwalt erneut darauf hingewiesen wurde, daß ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen werden soll, hat der Bezirk eine neue Idee.

                                Er will eine nochmalige Hospitation in der neuen Schule durchführen.
                                LG v. Sanne

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                                  #17
                                  AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                                  Heute ist unser Gerichtstermin. Ich bin sehr gespannt, ob das Urteil positiv für uns ausgeht und unser Sohn einen Schulbegleiter genehmigt bekommt.
                                  LG v. Sanne

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                                    #18
                                    AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                                    Liebe Sanne ,
                                    meine Daumen sind für euch feste gedrückt!
                                    Ich wünsche euch verständnisvolle Richter, die das Wohl des Kindes im Blick haben.

                                    LG, amai

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                                      #19
                                      AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                                      Danke Amai,

                                      der Richter hat eine gütliche Einigung angeregt und hatte dazu 2 Vorschläge:

                                      1. Der Bezirk geht erstmal in Vorleistung für 6-8 Wochen und wenn gesehen wird, daß es ohne Schulbegleiter geht, dann kann es ohne so weiterlaufen.

                                      2. Unser Sohn geht erstmal ohne Schulbegleiter und wenn es nicht klappt, dann muß der Bezirk umgehend reagieren und die Kosten übernehmen. Umgehend wäre nach Meinung der Vertreterin des Bezirks 6-8 Wochen. Zudem kommt noch, daß wir nach der Genehmigung erst noch einen Schulbegleiter suchen müssen, was ja auch nochmal Zeit in Anspruch nimmt. Über den Träger dauert es gute 3 Monate, da dieser auch eine gewisse Vorlaufzeit braucht.

                                      Die Vertreterin des Bezirks wollte telefonieren um dies mit dem Leiter des Bezirks abzusprechen. Punkt 1 war nach dem Gespräch dann seitens des Bezirks abgelehnt.

                                      Ich muß unseren Sohn also am Montag in die Schule bringen und abwarten.
                                      LG v. Sanne

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                                        #20
                                        AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                                        Hallo Sanne,

                                        hat Euer Willen da keine Rolle gespielt? Diese Notlösung ist schon sehr praxis- und realtitätsfern.

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                                          #21
                                          AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                                          Zitat von zippe Beitrag anzeigen
                                          Hallo Sanne,

                                          hat Euer Willen da keine Rolle gespielt? Diese Notlösung ist schon sehr praxis- und realtitätsfern.
                                          Gut, wir hätten auf eine gerichtliche Entscheidung bestehen können. Aber man hat ja schon den Weg des Richters "vorgeahnt" und es hätte mehr Zeit gekostet. Bei dieser Lösung muß der Bezirk zumindest gleich tätig werden, d.h. gleich beim ersten Vorfall, der ganz sicher nicht lange auf sich warten läßt.
                                          LG v. Sanne

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                                            #22
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                                            hmmm.... dann bin ich mal gespannt, was beim Bezirk Unterfranken "umgehend" bedeutet

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                                              #23
                                              AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                                              Zitat von zippe Beitrag anzeigen
                                              hmmm.... dann bin ich mal gespannt, was beim Bezirk Unterfranken "umgehend" bedeutet
                                              So ist es und selbst wenn wir heute den positiven Bescheid hätten, dauert es Wochen/Monate bis ein Schulbegleiter dann gefunden ist.
                                              LG v. Sanne

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                                                #24
                                                AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                                                Ich kann mir schon vorstellen, dass es auch mal recht schnell geht, einen Schulbegleiter zu finden. Die Malteser und ganz neu die Johaniter haben bestimmt jemanden für euch!
                                                Think posotiv!
                                                (Auch wenn das nach eurer Geschichte bestimmt nicht leicht ist)
                                                Schreib´doch mal, wie es deinem Sohn in der SChule ohne SChulbegleiter ging!
                                                Was sagt eigendlich die Schule dazu????
                                                Bei uns heisst es ganz klar: Kein SChulbegleiter- keine Teilnahme am Unterricht für Autisten....
                                                Zuletzt geändert von Kirsten; 14.10.2012, 20:58. Grund: Namen zum Schutz der Privatssphäre entfernt

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                                                  AW: Kostenübernahme durch den Bezirk

                                                  wie wäre es mit einem Umzug nach Hamburg?

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